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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Aufstellen von Pollern auf Radweg

LG Bielefeld – Az.: 2 O 460/18 – Urteil vom 10.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, aufgrund eines Unfalls vom 03.06.2017 auf dem U.radweg in N..

Die streitgegenständliche Stelle des U.radweges liegt etwa auf Höhe des Drachenfliegerlandeplatzes. Der U.radweg quert dort in Fahrtrichtung P. zunächst eine Zufahrt von der ca. 20 Meter entfernt verlaufenen Bundesstraße xx, die direkt hinter dem Radweg auf einem Parkplatz endet. Die Zufahrt ist ausschließlich den Nutzern des Drachenfliegerplatzes sowie Anglern vorbehalten. Im Anschluss an die Kreuzung mit dieser Zufahrt beschreibt der U.radweg in Fahrtrichtung P. eine Rechtskurve. Unmittelbar vor dieser Rechtskurve war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt das Verkehrszeichen 101 („Gefahrstelle“) mit dem Zusatzschild „Poller“ aufgestellt. Nach der Rechtskurve verläuft der U.radweg zunächst ein Stück geradeaus, bis der Radweg sodann eine Linkskurve beschreibt. Etwa in der Mitte des zwischen den beiden Kurven verlaufenen geraden Abschnitts waren drei rot- weiß markierte Sperrpfosten aufgestellt. Zwei dieser Pfosten standen jeweils rechts bzw. links neben der Fahrbahn, der dritte Pfosten befand sich mittig auf dem Radweg. Vor und hinter dem mittig aufgestellten Pfosten befand sich eine weiße, insgesamt etwa 2 Meter lange Markierung, die den Radweg um den Pfosten herum in zwei Fahrspuren aufteilte. Im Bereich der Linkskurve waren in regelmäßigem Abstand zahlreiche weitere Pfosten rechts neben der Fahrbahn aufgestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Örtlichkeit zum streitgegenständlichen Zeitpunkt wird auf die Anlagen K1 – K4 Bezug genommen. Im Juni 2017 meldete der Kläger dem Beklagten einen Unfall mit dem mittig auf dem Radweg aufgestellten Pfosten. Es sei am 03.06.2017 mit seinem Fahrrad auf dem U.radweg in Fahrtrichtung P. gefahren und sei dabei aufgrund der schlechten Erkennbarkeit mit dem mittig aufgestellten Pfosten kollidiert. Nachdem der Kläger auch die Presse eingeschaltet hatte, veränderte der Beklagte die Unfallörtlichkeit insofern, als dass er die weiße Fahrbahnmarkierung auf den Radweg deutlich verlängerte und diese zudem im Bereich des Pfostens rautenförmig erweiterte. Hinsichtlich der Veränderungen wird auf die Lichtbilder Anlagen K 10 bis 13 Bezug genommen. Schadensersatzansprüche des Klägers lehnte der Beklagte hingegen ab.

Der Kläger behauptet, er habe den U.radweg am 03.06.2017 gegen 20:30 Uhr an der streitgegenständlichen Stelle mit seinem Tourenrad in Fahrtrichtung P. befahren. Die Örtlichkeit sei ihm grundsätzlich sehr vertraut gewesen, da er als geübter Radfahrer den U.radweg schon häufig befahren habe. Die aufgestellten Pfosten seien ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Er habe den Radweg mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h befahren, da er aufgrund tiefhängender Regenwolken möglichst schnell habe nach Hause gelangen wollen. Unmittelbar nach Durchfahren der Rechtskurve habe er kurz nach vorne geschaut und die in der Linkskurve aufgestellten Pfosten bemerkt. Den mittig auf dem Radweg aufgestellten Pfosten habe er hingegen nicht bemerkt, da sich dieser optisch nicht von einem der weiter hinten im Bereich der Linkskurve aufgestellten Pfosten abgehoben habe. Zudem sei seine Sicht auch aufgrund der tiefhängenden Wolken und der Dämmerung eingeschränkt gewesen. Sodann habe er seinen Blick wieder auf die Fahrbahn vor sich gerichtet und sei dann ungebremst vor den mittig aufgestellten Pfosten gefahren. Durch die Kollision hätten sowohl sein Fahrrad als auch sein Helm einen Totalschaden erlitten, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 900,00 EUR wegen des Fahrrades und geschätzten 60,00 EUR wegen des Helmes sowie weiterer 25,00 EUR wegen allgemeiner Unkosten entstanden sei. Er selber habe sich einen Rippenbruch sowie diffuse Schürfwunden und Prellungen im Gesicht, an den Händen und an den Beinen zugezogen, weswegen er etwa einen Monat starke Schmerzen beim Atmen gehabt habe und weder Sport noch Gartenarbeit habe machen können.

Er ist der Auffassung, der Beklagte habe durch das Aufstellen des Pfostens gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen und sei ihm daher zum vollständigen Ersatz der ihm entstandenen Schäden verpflichtet. Ein Grund für das Aufstellen von Sperrpfosten sei an der fraglichen Stelle nicht ersichtlich, da der Radweg fernab vom normalen Kraftfahrzeugverkehr verlaufe. Fahrradfahrer müssten an dieser Stelle daher nicht damit rechnen, dass sich mittig auf dem Radweg Pfosten befänden, zumal es sich bei dem U.radweg auch um den beliebtesten Radfernweg Deutschlands handele. Um das Befahren des Radweges durch Kraftfahrzeuge zu verhindern, hätten die Pfosten zudem – wenn überhaupt – schon vor Beginn der Rechtskurve aufgestellt werden müssen, da es Kraftfahrern nur dadurch unmöglich gemacht worden wären, den Radweg überhaupt zu befahren. Aufgrund der tatsächlich gewählten Stelle sei es Kraftfahrern hingegen möglich, zumindest bis zum Pfosten zu fahren, um erst dann zu bemerken, dass es für sie nicht mehr weitergehe. Auch vor diesem Hintergrund müssten Radfahrer an der streitgegenständlichen Stelle nicht mit solchen Pfosten rechnen. Darüber hinaus habe es der Beklagte versäumt, entsprechend der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, 2010 (ERA 2010)“ den Pfosten in einen ca. 20 Meter langen Keil aus weißer Randmarkierung einzufassen. Dadurch, dass der Beklagte diese Markierung anschließend aufgebracht habe, habe er die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingeräumt. Die zuvor vorhandene weiße Markierung sei nicht ausreichend gewesen, um den mittigen Pfosten optisch von den dahinter liegenden Pfosten abzugrenzen. Zudem habe sich im Bereich des mittig aufgestellten Pfostens kein erneutes Warnschild befunden. Die Gefährlichkeit des streitgegenständlichen Pfostens zeige sich zudem daran, dass – seinem Erscheinungsbild zufolge – schon zahlreiche weitere Radfahrer mit ihm kollidiert sein. Er ist der Auffassung, seine unfallbedingt erlittenen Verletzungen rechtfertigten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 EUR.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 985,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen mit 334,74 EUR nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsvertretungskosten mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Er bestreitet den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang sowie die vom Kläger behaupteten Verletzungen und Schäden mit Nichtwissen. Das Aufstellen der drei Sperrpfosten sei notwendig gewesen, da damit zu rechnen sei, dass andernfalls etwa Angler den U.radweg mit ihren Kraftfahrzeugen benutzen würden, um so ihre Ausrüstung weiter bis zu ihren Angelplätzen am Weserufer transportieren zu können. Auch die gewählte Stelle sei nicht zu beanstanden, da sich die drei Pfosten von beiden Fahrtrichtungen aus gesehen erst ein gutes Stück nach der jeweiligen Kurve befänden und daher bei/nach Durchfahren der jeweiligen Kurve sehr gut sichtbar seien. Der sich auf der Mitte des Radweges befindliche Pfosten sei aufgrund der weißen Markierung auf der Fahrbahn sehr gut sichtbar gewesen. Zudem seien die Radfahrer zuvor auch durch das Warnschild auf die Pfosten aufmerksam gemacht worden. Selbst wenn er durch das Aufstellen des Pfostens eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben sollte, sei das Mitverschulden des Kläger so hoch zu bewerten, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig dahinter zurücktrete.

Der Kläger wurde persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der Verletzung einer Straßenverkehrssicherungspflicht gem. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG. In Nordrhein-Westfalen ist die Straßenverkehrssicherungspflicht gem. § 9a StrWG NRW hoheitlich ausgestaltet.

1.

Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Aufstellen von Pollern auf Radweg
(Symbolfoto: Von michelsass/Shutterstock.com)

Die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch den Beklagten kann nicht festgestellt werden.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht, diejenigen Gefahren abzuwehren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der Benutzung der Verkehrsfläche drohen. Zwar muss der Verkehrsteilnehmer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet und muss sein Verhalten den Gegebenheiten anpassen (Palandt, 78. Auflage, § 823 BGB Rn. 221). Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist jedoch dazu verpflichtet, diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (aaO). DIN- Vorschriften etc. bilden dabei einen Anhaltspunkt (aaO). Im Hinblick auf bewusst angelegte Hindernisse – wie etwa Sperrpfosten auf Radwegen – heißt dieses, dass den Fahrzeugen, die erlaubt am Verkehr teilnehmen, bei verkehrsgerechtem Verhalten gleichwohl ein gefahrloses Passieren möglich sein muss (aaO Rn. 223). Der genaue Umfang und die genaue Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht richten sich jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten, den Bedürfnissen des Verkehrs und der Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann weder gewährleistet noch erwartet werden (aaO Rn 221).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann vorliegend die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht festgestellt werden.

a.

Das Aufstellen der drei Sperrpfosten, insbesondere auch das Aufstellen des mittigen Pfostens, war erforderlich, um zu verhindern, dass der Fahrradweg von Kraftfahrern benutzt wird. Angesichts der räumlichen Nähe zu der Zufahrt von der Bundesstraße und dem sich anschließenden Parkplatz ist die Befürchtung des Beklagten, der Radweg könnte durch Kraftfahrer zweckentfremdet werden, nachvollziehbar und berechtigt. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass sich der Parkplatz für die Angler nicht direkt an dem Angelplatz befindet, so dass für Angler ohne die Pfosten die Verlockung bestünde, den Radweg zu nutzen, um ihre Ausrüstung bequemer bis zum Angelplatz an der Weser transportieren zu können. Die Gefahr, die den Radfahrern durch eine solche zweckwidrige Nutzung des Radweges drohen würde, ist deutlich größer als die durch den Pfosten ausgehende Gefahr.

b.

Dem Beklagten ist auch nicht vorzuhalten, dass er den Pfosten nicht schon vor Beginn der Rechtskurve aufgestellt hat. Denn angesichts der etwa auf dem Lichtbild Anlage K16 zu sehenden Örtlichkeit hätte es an dieser Stelle einer ganzen Reihe von Pfosten bedurft, um ein einfaches Umfahren des Hindernisses durch Kraftfahrzeuge auch tatsächlich zu verhindern. Die durch die Pfosten an dieser Stelle ausgehende Gefahr wäre deutlich erhöht gewesen, da nicht nur mehr Pfosten erforderlich gewesen wären, sondern da sich die Radfahrer in diesem Bereich auch auf den kreuzenden Kfz-Verkehr konzentrieren müssen und durch das Geschehen auf dem Parkplatz abgelenkt werden können. Alternativ hätte der Pfosten lediglich weiter hinten im unmittelbaren Kurvenbereich aufgestellt werden müssen. Dieses hätte aber bedeutet, dass die Radfahrer, die dem Radweg in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen nutzen, über Gebühr durch den Pfosten gefährdet worden, da dieser für sie aufgrund der Kurve erst kurz vor Erreichen sichtbar gewesen wäre. Der von dem Beklagten tatsächlich gewählte Ort stellt hingegen den besten Standort dar, da sich die Pfosten außerhalb der beiden Kurvenbereich befinden und sich die Fahrradfahrer, egal aus welcher Fahrtrichtung sie kommen, nach dem Befahren der jeweiligen Kurve auf ihn einstellen können.

c.

Die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Örtlichkeit zum Unfallzeitpunkt. Soweit sich der Kläger insofern auf eine Missachtung der in den ERA 2010 enthaltenen Maßgaben beruft, ist dem entgegenhalten, dass die ERA 2010 lediglich Empfehlungen enthalten, die zwar in der Regel zu beachten sind, deren Missachtung jedoch nicht in jedem konkreten Einzelfall auch zwangsläufig die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nach sich zieht. Vorliegend war es entgegen der Empfehlung der ERA 2010 nicht erforderlich, den Pfosten durch eine ca. 20 Meter lange keilförmige Fahrbahnmarkierung einzubetten. Zum einen ist zu beachten, dass die Radfahrer bereits unmittelbar vor der Rechtskurve durch das Gefahrenschild und den Zusatz „Poller“ auf die besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht worden sind, wobei sie auch unabhängig davon angesichts der räumlichen Nähe zu der Zufahrt von der B61 und dem Parkplatz damit rechnen mussten, dass Sperrpfosten auf dem Radweg – wie üblich – aufgestellt sein würden. Zum anderen waren die drei Pfosten schon aufgrund ihrer rot- weißen Färbung sehr deutlich und schon aus dem Kurvenbereich heraus zu erkennen (Anlagen K2 und 3). Dabei war auch deutlich zu erkennen, dass sich die drei Pfosten vor dem Bereich der sich anschließenden Linkskurve befinden. Dass einer der drei Pfosten auf der Mitte des Radweges positioniert war, wurde zudem durch die vorhandene, lediglich kürzer als empfohlene weiße Fahrbahnmarkierung verdeutlicht. Soweit der Kläger mit dem Lichtbild Anlage K4 verdeutlichen will, dass sich der mittlere Pfosten von dem hinteren Pfosten im Kurvenbereich nicht abheben würde, kann dieses nicht nachvollzogen werden, da der Standort des mittleren Pfostens – wie auf diesem Lichtbild ersichtlich – durch die weiße Markierung um ihn herum besonders ins Auge fällt.

2.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall angesichts der zu kurzen weißen Markierung um den Pfosten herum das Vorliegen einer Straßenverkehrssicherungspflicht bejahen würde, wäre eine Haftung des Beklagten durch das deutlich überwiegende Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB ausgeschlossen.

Denn der Kläger hätte der mittleren Pfosten in der von ihm geschilderten konkreten Situation zwingend rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können, wenn er denn mit der gebotenen Sorgfalt unterwegs gewesen wäre. So kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass mittig auf dem Radweg stehende Pfosten dann, wenn man in Gruppen unterwegs sei, für die Hintermänner nur schwer zu erkennen seien, da er seinem Vortrag zufolge alleine unterwegs gewesen ist. Wenn der Kläger behauptet, seine Sicht auf den Pfosten sei durch die tiefhängenden Wolken und die Dämmerung eingeschränkt gewesen, ist dieses nicht nachvollziehbar, da er die deutlich weiter entfernt in der Linkskurve stehenden Pfosten trotz der eingeschränkten Sichtverhältnisse gesehen haben will. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass es bereits dämmrig gewesen sein soll, da sich der Vorfall seinem Vortrag zufolge Anfang Juni um 20:30 Uhr abgespielt hat.

Zudem muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er – seinem Vortrag zufolge – den fraglichen Bereich trotz der vorhandenen Kurven und dem aufgestellten Warnschild mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h befahren hat und dabei nach dem Durchfahren der Rechtskurve nur einmal kurz nach vorne, dann aber wieder vor sich auf den Radweg geschaut hat. Dass der Kläger bei einer solchen Fahrweise den gut sichtbar vor ihm stehenden Pfosten nicht gesehen hat und deshalb ungebremst vor ihn gefahren ist, ist nachvollziehbar, aber nicht dem Beklagten anzulasten. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die fragliche Stelle nur ohne diese Pfosten gekannt zu haben. Denn nur weil er die fragliche Stelle kannte, war er nicht von seiner Pflicht entbunden, darauf zu achten, wo er hinfährt und sich auf die Gegebenheiten einzustellen. Damit, dass sich Örtlichkeiten auch durch bauliche Maßnahmen verändern, muss jeder Verkehrsteilnehmer rechnen.

II.

Mangels Hauptanspruches hat der Kläger keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die begehren Zinsen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

 

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