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Verkehrsunfall – Beweislast bei einem vorgeschädigten Fahrzeug

LG Essen, Az.: 11 O 81/14, Urteil vom 09.09.2015

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Beweislast bei einem vorgeschädigten Fahrzeug
Symbolfoto: Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Verkehrsunfalles am 13.12.2013.

Der von dem Beklagten zu 1) bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geführte Pkw Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen …, einem Mietwagen der Firma … Budget Autovermietung, ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Bezüglich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens wurde die Polizei herbeigerufen, die eine Unfallmitteilung fertigte und dem Beklagten zu 1) ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € auferlegte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.01.2014 unter Fristsetzung zum 17.01.2014 von der Beklagten zu 2) Zahlung von 8.007,20 € gefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht. Es wurden zwei weitere Fristen zum 10.02.2014 und 10.03.2014 gesetzt, die ebenfalls ohne Zahlung verstrichen.

Der Kläger behauptet, er sei Halter und Eigentümer des PKW Audi S5 Quattro mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens gewesen.

Er behauptet, er habe am 13.12.2013 gegen 14.20 Uhr die Straße Berliner Platz auf der äußerst linken Spur befahren. Von der Spur rechts neben ihm habe der ortsunkundige Beklagte zu 1) die Spur nach links gewechselt wodurch es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass den Beklagten zu 1) die Alleinschuld an dem Unfall treffe.

Der Kläger behauptet unter Vorlage eines von ihm eingeholten Gutachtens, dass die Behebung des Schadens Reparaturkosten in Höhe von 7.275,73 € netto verursachen würde. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass ihm Kosten für die Gutachtenerstellung in Höhe von 1.081,47 €, sowie 520,00 € für einen Nutzungsausfall von 8 Tagen à 65,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zustünden. Ebenfalls seien ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € zu erstatten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass entgegen dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten auch die Schäden an der rechten Seite der Pkw-Tür zu berücksichtigen seien, da der Gutachter zu Unrecht davon ausgehe, dass einige Beschädigungen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Kläger behauptet, die Schäden an der linken Radaufnahme würden von der Kollision mit dem Bordstein stammen. Auch die Beifahrertüre, das Seitenteil und die Lackierung der Frontschürze seien auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurück zu führen. Ergänzend zu seiner vorherigen Unfallschilderung behauptet er, er sei bei der Vorbeifahrt, bei dem in seine Spur schwenkenden Fahrzeug des Beklagten zu 1), ganz durchgefahren, so dass es einen Kontakt über die gesamte Länge des klägerischen Pkw gegeben habe. Darüber hinaus sei er nach links ausgewichen, so dass er am Bordstein, welcher die Fahrbahn begrenze, hängen geblieben sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.907,20 € nebst 5 % Zinsen oberhalb Basisdiskontsatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger von der Zahlung des Verzugsschadens in Höhe von 808,13 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass sich der vom Kläger behauptete Verkehrsunfall überhaupt ereignet habe. Außerdem behauptet die Beklagte zu 2), es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall, der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten kollusiv zusammen gewirkt. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass eine Reihe von Indizien, jedenfalls ihre Gesamtschau, für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens sprächen.

So habe der Kläger ein hochwertiges Fahrzeug in Form des Audi S5 Quattro geführt, dass erheblich beschädigt worden sei. Hingegen habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) keinen relevanten Eigenschaden erlitten und sei ein vollkaskoversichertes Mietfahrzeug ohne Selbstbeteiligung gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger keine detaillierte Schilderung des Geschehens auf außergerichtliche Bitte der Beklagten zu 2) sowie in der Klageschrift abgegeben. Insbesondere fehlten Geschwindigkeitsangaben und Angaben dazu, ob der Kläger versucht habe die Kollision durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden.

Außerdem habe der Kläger entgegen dem Fahrbahnverlauf nach rechts und zusätzlich auf das sich ihm nähernde Beklagtenfahrzeug zu gelenkt, da der Vorderreifen des Klägerfahrzeugs nach rechts entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung eingeschlagen gewesen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der Schäden am Beklagtenfahrzeug festzustellen, dass eine weitere Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom Kläger herbeigeführt worden sei. Denn es seien am Beklagtenfahrzeug Streifspuren vorn am Pkw gefunden worden, die sich nur durch weitere Kontakte des Vorderrades des Klägerfahrzeugs erklären ließen.

Auch sei die Differenz zwischen den gefahrenen Geschwindigkeiten äußerst gering, so dass beide nahezu nebeneinander fahrend kollidiert seien.

Darüber hinaus sei auch das für manipulierte Unfallereignisse typische Merkmal gegeben, dass es sich um eine angeblich klare Haftungslage handele und trotzdem die Polizei hinzugezogen wurde.

Die Beklagte bestreitet, das sämtliche der verfolgten Schäden am klägerischen Fahrzeug auf das behauptete Verkehrsunfallgeschehen zurückzuführen seien. Insbesondere bestreitet sie, dass die im Bereich der Tür vorne rechts sowie an der Seitenwand rechts dokumentierten Beschädigungen im Zuge des hier in Rede stehenden Unfallgeschehens entstanden seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch der Umstand, dass das geschädigte Fahrzeug des Klägers mehrere Vorschäden aufweise, zum Gesamtbild eines manipulierten Verkehrsunfalles passe, ebenso auch die Abrechnung auf fiktiver Basis. Darüber hinaus passe dazu auch, dass es sich um einen Seitenschaden handele, der mit einem hohen Aufwand und neuen Ersatzteilen teuer fiktiv abgerechnet werden könne, jedoch in Eigenregie günstig zu reparieren sei.

Außerdem ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, dass jeglicher substantiierter Vortrag des Klägers zu dem von ihr behaupteten, für die Reparatur relevanten Vorschaden fehle. Daher sei davon auszugehen, dass auch dem jetzigen, vermeintlichen Unfallgeschehen zugeordnete Schäden eigentlich dem Vorschaden zuzuordnen seien.

Das vom Kläger eingeholte Gutachten hält die Beklagte zu 2) für unbrauchbar, da der Kläger den Sachverständigen nicht über erhebliche Vorschäden informiert habe. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, wenn der Vorschaden nicht exakt dargelegt werde, wie es vorliegend der Fall sei, handele es sich um einen unsubstantiierten Vortrag, so dass die Klage abzuweisen sei. Dem Kläger stehe auch kein anteiliger Ersatzanspruch zu, da der Kläger entgegen der Gutachterfeststellungen jeglichen Vorschaden bestreite. Er habe unberechtigter Weise versucht die Vorschäden geltend zu machen und diese nicht offenbart, so dass die Klage deswegen abzuweisen sei.

Hilfeweise behauptet die Beklagte zu 2), dass der Beklagte zu 1) Opfer einer vom Kläger bewusst herbeigeführten Kollision geworden sei, bei der sein Fehlverhalten vom Kläger zielgerichtet ausgenutzt worden sei, um einen abrechnungsfähigen Schaden herbeizuführen, der – wenn überhaupt – mit weitaus geringfügigeren Mitteln als sachverständigenseits kalkuliert behoben worden sei.

Es ist in der Sitzung vom 27.06.2014 das Original des Kaufvertrages bezüglich des klägerischen Audis und das Original der Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorgelegt worden.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden persönlich gehört, die Zeugin POK’in P. wurde vernommen. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014.

Die Ingenieurgruppe S. GmbH Wuppertal hat entsprechend des Beweisbeschlusses vom 27.06.2014 am 18.02.2015 ein Gutachten erstattet. Danach kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger behauptete Unfallablauf sich im Verhältnis zu den eingetretenen Beschädigungen plausibel darstellen lasse. In das klägerische Gutachten seien jedoch Schäden aufgenommen worden, die nicht auf das beschriebene Unfallgeschehen zurückgeführt werden könnten. Denn der Schaden an der Beifahrertür sowie dem rechten Seitenteil sei nicht infolge des Anstoßes mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfolgt. Dies treffe auch auf den Spurstangenkopf links und das Achsgelenk links zu. Außerdem sei der Wertvorteil durch den Ersatz des rechten Vorderreifens nicht im vom Kläger eingeholten Gutachten berücksichtigt worden. Demnach seien für die Beseitigung der dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzurechnenden Schäden Reparaturkosten in Höhe von 2.767,91 € netto bzw. 3.293.85 € brutto erforderlich. Im Übrigen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Der Gutachter hat ergänzend auf die Beweisfragen der Beklagten zu 2) Stellung genommen und ist im Termin vom 09.09.2015 als Gutachter vernommen worden. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 09.09.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner aus §§ 71, 171, II 18 I 1 StVG i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz gelungen ist, dass die von ihm geltend gemachten Schäden vollständig auf dem streitgegenständlichen Ereignis beruhen und der Beklagten zu 2) der Nachweis gelungen ist, dass der Kläger in die Verletzung seines geschützten Rechtsgutes in Form des Eigentums an seinem Pkw durch den Beklagten zu 1) eingewilligt hat.

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Der Kläger muss als Anspruchssteller darlegen und beweisen, dass durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. Dabei handelt es sich um den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nach Maßgabe von § 286 ZPO. Demnach muss der Anspruchssteller das Gericht davon überzeugen, dass der von ihm behauptete Unfall (= der äußere Tatbestand der Rechtsgutsverletzung) überhaupt stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden verursacht worden ist (OLG Hamm, Urteil v. 29.03.2000, Az.: 13 U 99/99, OLGR Hamm 2001, 58 m.w.N.; OLG Saarbrücken Urteil v. 18.10.2011, Az.: 4 U 462/10

Wenn danach davon auszugehen ist, dass ein Unfall stattgefunden hat und auch der Schaden diesem Ereignis zuzuordnen ist, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung vermutet. Daher obliegt dem Schädiger bzw. dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutsverletzung.

Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein „gestellter“ Unfall liege vor (OLG Hamm, Urteil v. 29.03.200, Az.: 13 U 99/99, OLGR Hamm 2001, 58 m.w.N.).

Nach Auffassung der Kammer, ist es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gekommen, da sie in ihrer Parteianhörung übereinstimmend angegeben haben, dass sie kollidiert seien. Der Kläger hat auch einen Geschehensablauf geschildert, der jedenfalls teilweise vom Beklagten zu 1) bestätigt wurde. So gab der Kläger an, er sei auf der linken Spur gefahren als der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen habe und es dadurch zur Kollision gekommen sei. Der Beklagte zu 1) bestätigte, dass er einen Spurwechsel vorgenommen habe, so dass es zur Kollision kam. Auch hat die Zeugin POK’in P. bestätigt, dass sie am Berliner Platz in Essen einen Verkehrsunfall aufgenommen habe. Ebenso bestätigte der Sachverständige in seinem – wie noch auszuführen ist – das Gericht überzeugenden Gutachten, dass es sich um eine plausible Unfallschilderung handele.

Allerdings ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass der geltend gemachte Schaden vollständig auf die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw zurückzuführen ist. Dem Kläger, der mit einem vorgeschädigten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obliegt es, wenn es zu einer weiteren Kollision mit dem vorgeschädigten Wagen kommt, das Ausmaß des neuen Schadens darzulegen und zu beweisen (KG Berlin, Beschluss v. 26.04.2007, Az.: 12 U 76/07; LG Essen, Urteil v. 25.07.2012, Az.: 20 O 8/12). Der Kläger hat lediglich unter Vorlage des von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens H. behauptet, dass ein Vorschaden im Bereich des Stoßfängers vorlag, den bereits der Sachverständige H. als nicht kompatibel heraus gerechnet hatte. Der Kläger behauptet, alle übrigen im Sachverständigengutachten H. genannten Schäden seien durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden. Dies ist jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Schäden an der Beifahrertür sowie dem rechten Seitenteil nicht infolge der Kollision Entstanden sind. Auch hat er ausgeführt, dass die Schäden am Spurstangenkopf links sowie das Achsgelenk links nicht auf das beschriebene Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Die technischen Ausführungen des Gutachters waren dabei durch diverse Beispiele und nachvollziehbare Erläuterungen verständlich und überzeugend. Der Sachverständige hat zunächst aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrages des Klägers und des Beklagten zu 1) eine plausible Unfallkonstellation herausarbeiten können, für deren genaue Darstellung auf die als Anlage dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen beigefügte Skizze nebst Auflagemaske (Hülle hinter Bl. 171 d.A.) verwiesen wird. Danach können sich die Fahrzeuge nur in der Weise berührt haben, dass der Wagen des Klägers nur im vorderen rechten Bereich vor der A-Säule beschädigt werden konnte. Der Sachverständige stellte dazu eine niedrige überschießende Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges von allenfalls 5 km/h fest und eine Radeinstellung des Klägerfahrzeuges nach links, also vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) wegweisend. Weiter führte der Sachverständige aus, dass die Schäden an der Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs nicht von der streitgegenständlichen Kollision stammen können, da dem die dynamischen Bewegungsabläufe entgegenstünden. Denn durch den Anstoß im vorderen Bereich des Pkw bewegt sich der Pkw im hinteren Bereich weg von dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw. Der Gutachter erläuterte dies anschaulich mit einem im täglichen Leben zu beobachtenden Vorgang, in dem er darauf verwies, dass dies zu vergleichen sei mit langen Lastzügen, deren Anhänger oder hintere Teil in engen Kurven einscheren. Des Weiteren wies der Sachverständige auf eine deutlich sichtbare, konklav gebogene Kratzmarkierung an dem Klägerfahrzeug in einer Höhe von etwa 35 cm hin. Für diese Beschädigung – so der Sachverständige nachvollziehbar – gebe es an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) keine Entsprechung in der Karosserie, die eine solche Kratzmarkierung verursacht haben könnte. Aufgrund der beschriebenen dynamischen Bewegung der Fahrzeuge zueinander hätte ein Bestandteil des Seat mindestens einen Meter nach außen, d.h. zur Seite hin, abgestanden haben müssen. Dafür geben weder die Lichtbilder des beschädigten Seat noch der Vortrag der Parteien irgendetwas her. Ebenso plastisch und überzeugend legte der Gutachter dar, dass die Schäden an der linken Seite nicht von einer Kollision mit einer Bordsteinkante stammen können. Gegen eine Kollision mit der Bordsteinkante spricht zunächst die vom Sachverständigen angenommene Unfallörtlichkeit. Der linke Bordstein im Kreisverkehr Richtung Friedrich-Ebert-Straße war relativ weit entfernt, so dass der Kläger ihn kaum im Rahmen dieser Kollision erreichen konnte. Wahrscheinlicher wäre eine Weiterfahrt des Klägers Richtung Ostfeldstraße gewesen, wobei auch hier ein Kontakt mit dem linken Bordstein aufgrund der Entfernung eher unwahrscheinlich gewesen wäre. Des Weiteren spricht auch gegen eine Kollision mit einer Bordsteinkante, dass es sich um völlig andere Beschädigungen an dem klägerischen Pkw handelt als solche, die bei einer Kollision mit einer Bordsteinkante entstanden wären. Denn am klägerischen Pkw konnte der Gutachter lediglich Streifschäden feststellen, wie sie nicht bei einer Kollision mit einer Bordsteinkante entstehen. Darüber hinaus führte der Gutachter anschaulich aus, dass die erheblichen Abweichungen der Spur- und Sturzwerte von den Normwerten an der Vorderachse nur auf einen vorliegend nicht gegebenen massiven Anstoß mit einem festen Gegenstand zurückzuführen sind und aufgrund eines sog. positiven Sturzes, ein relativ starker Gewaltimpuls in einem 90°Winkel auf die Felge eingewirkt haben muss. Dass ein solcher nicht von Reifenkontakt des Klägerfahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug stammen kann, erschließt sich dem Gericht aufgrund der detaillierten Erläuterung des Gutachters, da aufgrund der Gummimasse des Reifens in Verbindung mit der Druckluft eine Federwirkung gegeben wäre, ein solch massiver Gewaltimpuls durch den Reifen daher ausgeschlossen werden kann. Aber auch ein Anprallen an den linken Bordstein kann dies nicht erklären, da in diesem Falle die Felge erheblich mehr als nur durch Streifmarkierungen hätte beschädigt sein müssen.

Es ist vom Kläger grundsätzlich genau dazulegen, welche Vorschäden vorhanden waren und welche Schäden auf die neue Kollision zurückzuführen sind. Geschieht dies nicht, ist eine sichere Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden nicht möglich und die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.07.2012, Az.: I-1 W 19/12; 1 W 19/12). Welche Schäden auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Er hat lediglich den Schaden im Bereich des Stoßfängers als Vorschaden angegeben. Welche weiteren Schäden Vorschäden sind, hat er nicht dargelegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder eines gerichtlich bestellten Gutachters für den Kläger zu ermitteln, welche in Rede stehenden Schäden auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen sind und welche Schäden auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen sind und welche Schäden auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen sind und welche Schäden Altschäden sind (LG Essen, Urteil v. 25.07.2012, Az.: 20 O 8/12. Insbesondere ist durch die nicht gemachten Angaben zu den Vorschäden für das Gericht nicht festzustellen, welcher Aufwand zur Herstellung des vor der Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug bestehenden Zustandes des klägerischen Pkws erforderlich ist. Denn dem Kläger kann nur ein Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes des klägerischen Pkws vor dem hier streitgegenständlichen Geschehen zustehen. Sofern jedoch – wie hier aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen – die Möglichkeit besteht, dass der klägerische Pkw in dem Bereich, in dem die sich nunmehr als kompatibel angesehene Schäden befinden, bereits beschädigt war und nunmehr nur weitere Schäden hinzugekommen sind, lässt sich nicht feststellen, welcher Aufwand erforderlich ist, um den aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen resultierenden Schaden zu beseitigen (OLG Köln, Urteil v. 08.02.2011, Az.: I-15 U 151/10, 15 U 151/10; vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 01.02.2013, Az.: I-9 U 238/12,, 9 U 238/12). Aufgrund der vom Kläger vollständig verschwiegenen Vorschäden erscheint es der Kammer nicht ausgeschlossen, dass auch im Bereich der nunmehr als kompatibel angesehen Schäden bereits Vorschäden vorhanden waren.

Des Weiteren ist der Beklagten zu 2) der Nachweis gelungen, dass der Kläger in die Verletzung seines Eigentums am Pkw durch den Beklagten zu 1) eingewilligt hat, da sie ausreichende Beweisanzeichen dafür belegen konnte.

Beweisanzeichen dafür, dass es sich um einen manipuliertes Unfallgeschehen handelt, können sich unter anderem ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der fehlenden Kompatibilität der Schäden, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge, der persönlichen Beziehung zwischen den Unfallbeteiligten und den Vermögensverhältnissen der Beteiligten (KG, Hinweisbeschluss v. 01.10.2007, Az.: 12 U 72/06, NJOZ 2008, 4301).

Vorliegend ist zunächst das Indiz gegeben, dass es sich um eine Situation handelt, bei der der Geschädigte die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann. Denn den Kläger trifft keine Mithaftung, da der Beklagte zu 1) von seiner Spur ohne den Kläger zu beachten auf dessen Spur gefahren ist, so dass es zur Kollision kam. Dem Kläger ist demnach kein Fahrfehler vorzuwerfen.

Auch gibt der Beklagte zu 1) keinen Grund für seinen Fahrfehler an. Der Beklagte zu 1) gab lediglich an, dass er ohne zu schauen die Spur gewechselt habe, wieso er sich nicht umgeschaut habe, erklärt er nicht. Ein solch einfacher, nicht nachhaltig erklärter Fahrfehler, der zum Unfall führte, indiziert einen manipulierten Unfall jedenfalls in der Gesamtschau der Indizien.

Darüber hinaus spricht auch das geringe Verletzungsrisiko aufgrund der Art des Unfalls für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Denn die Fahrzeuge sind nur mit minimal abweichender und insgesamt geringer Geschwindigkeit seitlich kollidiert.

Desweiteren ist das Indiz der Abwesenheit unbeteiligter Zeugen gegeben. Denn von keiner der Parteien wurde eine Person benannt, die den Unfall beobachtet hätte, dies obwohl der Unfall sich an einem Freitagmittag in der Adventszeit, am 13.12.2013 um 14.20 Uhr, am in aller Regel belebten Berliner Platz ereignet hat.

Darüber hinaus ist auch das Indiz gegeben, dass die beteiligten Pkws aus unterschiedlichen Preisklassen stammen und das Schädigerfahrzeug einen geringeren Wert hat. Denn bei dem vom Bewegten gefahrenen Pkw handelt es sich um einen Seat Leon, der einen wesentlich geringeren Wert hat als der vom Kläger geführte Pkw Audi S5 Quattro. Darüber hinaus hatte der Beklagte zu 1) den Seat Leon nur bei einer Autovermietungsfirma für einen Tag angemietet. Einen nachvollziehbaren Grund konnte er dafür nicht nennen. Er gab an, sich den Wagen für einen Tag für etwa 93,00 € zzgl. einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung angemietet zu haben, da sein Firmenwagen in der Werkstatt war und er gerne in dem ihm bisher unbekannten Einkaufszentrum Limbecker Platz seine Einkäufe erledigen und dorthin nicht mit der Bahn habe fahren wollen. Die Kosten für die Anmietung habe er selbst getragen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Kosten für die Anmietung eines in der Reparatur befindlichen Firmenfahrzeugs von dem Mitarbeiter der Firma selbst zu tragen waren. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der in Werl wohnhafte Beklagte zu 1) ausgerechnet an dem Tag an dem ihm kein Pkw zur Verfügung stand, in Essen einkaufen wollte. Es erscheint eher lebensfremd, dass der Beklagte zu 2) extra Kosten für einen Pkw aufgewandt hat um in dem ihm unbekannten Einkaufszentrum Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Darüber hinaus bestand für den Beklagten zu 1) aufgrund der Anmietung eines Pkws mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auch nur ein geringes wirtschaftliches Risiko.

Auch das Indiz, dass das klägerische Fahrzeug erheblich vorgeschädigt ist, ist – wie bereits ausgeführt – nach dem eingeholten Gutachten der Ingenieurgruppe S. GmbH Wuppertal gegeben. Dabei ist auch die erhebliche Differenz der Reparaturkosten auffällig. Denn der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass für die mit dem geschilderten Unfallgeschehen kompatiblen Schäden Reparaturkosten in Höhe von 2.767,94 € netto erforderlich sind, der Kläger hingegen begehrt Reparaturkosten in Höhe von 7.275,73 €.

Des Weiteren ist auch das Indiz gegeben, dass keine Angaben zur am klägerischen Pkw durchgeführten Reparatur vorgetragen wurden. Darüber hinaus spricht auch für einen manipulierten Unfall, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen möchte.

Ebenso ist auffällig, dass der Kläger zu 1) nur eine sehr detailarme Unfallschilderung abgab und erst nach Einholung des Gutachtens weitere Details zum Unfallhergang schilderte, die weitere, vom Gutachter als nicht kompatibel angesehene Schäden, erklären sollten. Auch der Beklagte zu 1) machte kaum Angaben zum eigentlichen Unfallgeschehen, räumte jedoch ohne weiteres ein, dass er ohne zu schauen die Spur gewechselt und gegen den klägerischen Pkw gefahren sei. Das Randgeschehen hingegen schilderte er relativ ausführlich, bei konkret nachprüfbaren Umständen wie dem Preis für den Mietwagen flüchtete er sich jedoch wieder in vage Angaben.

Es ist augenfällig, dass die beiden Parteien eine solch knappe Unfallschilderung abgeben haben, dass Widersprüche in ihren Aussagen kaum möglich sind.

Auch ist auffällig, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) in der Verhandlung am 27.06.2014 nur sehr knapp auf den Vorwurf, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall, eingegangen sind. So hat der Kläger lediglich angegeben, dass dies „ein Witz“ sei. Er hat keinen weiteren Versuche unternommen diesen Vorwurf auszuräumen und darzulegen, wieso dieser Vorwurf nicht zutreffend sei. Auch der Beklagte zu 1) gab nur an, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend sei, ging jedoch ansonsten nicht weiter darauf ein.

Es sprechen daher gewichtige Indizien in ihrer Gesamtschau dafür, dass der Kläger in die Schädigung seines Pkws durch den Beklagten zu 1) eingewilligt hat. Die einzelnen Indizien und Auffälligkeiten können für sich genommen jeweils unverdächtig sein. Die Kammer zieht aus der Häufung dieser Indizien aber den Schluss, dass es sich um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) angeben haben, sich nicht zu kennen. Inwiefern dies zutreffend ist, kann nicht beurteilt werden. Auffällig ist jedoch erneut, dass der Kläger sich in der Verhandlung nach dem Namen des Beklagten zu 1) erkundigt. Dies wirkt eher unnatürlich und konstruiert, da es naheliegender wäre, dass dem Kläger nach den vorherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen der Name des Beklagten zu 1) bekannt ist oder er ihm aber bisher keine Bedeutung zu gemessen hat und dies dann auch in der Verhandlung nicht macht.

Demnach steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Reparaturkosten, der Kostenpauschale und dem Nutzungsausfall zu.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zu. Denn eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Gebühren eines zur Ermittlung der Reparaturkosten eingeholten Gutachten ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.07.2012, Az.: I-1 W 19/12, I W 19/12).

II. Dem Kläger steht mangels Schadensersatzanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalles auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91I 1, 709 S. 2 ZPO.

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