Skip to content

Verkehrsunfall – Ersatz sämtlicher immaterieller und materieller Schäden

LG Hamburg – Az.: 302 O 147/20 – Urteil vom 03.12.2021

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2019 in H., H. W., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtlichen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2019 H. zu ersetzen.

Gegen 19:00 Uhr ging der Kläger als Fußgänger auf dem Fußweg der Straße H. W. in E.. Es war bereits dunkel. In gleicher Richtung befuhr der seinerzeit 5-jährige Sohn der Beklagten, J1 L., auf dem Fahrrad diesen Fußweg, die Beklagte fuhr ebenfalls auf dem Fahrrad wenige Meter hinter ihm. Sie näherten sich dem Kläger von hinten, ohne durch ein Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Der Gehweg war durch einen Baum, neben dem sich ein geparktes Moped befand, verengt.

Der Kläger kam zu Fall und verletzte sich erheblich. Die genaue Ursache seines Sturzes ist zwischen den Parteien streitig.

J1 konnte seit Frühjahr 2018 Fahrradfahren und war regelmäßig in Begleitung seiner Eltern mit dem Fahrrad unterwegs. Auch die befahrene Strecke kannte der Junge.

Der privat krankenversicherte Kläger zog sich bei dem Sturz zwei blutige Knie sowie eine Verletzung am rechten Ellenbogen zu.

Mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben nahm der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten in Höhe von 5.477,98 € in Anspruch, die mit dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben von 3. September 2020 Ansprüche zurückwies.

Der Kläger behauptet, der Sohn der Beklagten habe, als dieser ihn zu passieren versuchte, ihn – den Kläger – am rechten Bein touchiert, wodurch das Kind gestürzt sei. Erst als er einen kräftigen Rempler von links hinten durch die Beklagte erhalten habe, sei er, der Kläger, seinerseits gestürzt. Sowohl die Beklagte als auch ihr Sohn seien ohne Licht gefahren.

Er behauptet weiter, er habe aufgrund des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, deren Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Bei dem Sturz seien neben seinem Hörgerät auch seine Uhr und seine Brille beschädigt worden.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Januar 2019 in Hamburg, H. W., zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Sohn habe bei dem Versuch, aufgrund der Verengung des Gehwegs durch einen leichten Schlenker an den Kläger vorbei zu fahren, diesen berührt, wodurch der Kläger zu Fall gekommen sei. Einen weiteren Anstoß, insbesondere durch sie, die Beklagte selbst, habe es nicht gegeben.

Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2021 wird verwiesen (Blatt 81 ff. der Akte). Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das bei Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte bzw. einer unerlaubten Handlung durch sie vorläge. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht in Abrede nimmt. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit nicht am Vorrang der Leistungsklage. Nachdem die Behandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen ist, ist ihm die Bezifferung der im endgültig entstandenen Schäden noch nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008, VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520; BGH, Beschluss vom 6. März 2012, VI ZR 167/11, Rz. 3, juris).

II.

Die Klage ist begründet. Zwar ist dem Kläger der Nachweis einer unerlaubten Handlung der Beklagten nicht gelungen (1.), die Beklagte ist aber gemäß § 832 BGB verpflichtet, dem Kläger dem aus dem Unfall vom 29. Januar 2019 entstandenen Schaden zu ersetzen (2.).

1.

Der Kläger hat eine schuldhafte Rechtsgutsverletzung durch die Beklagten nicht bewiesen. Zwar hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn von hinten angerempelt, wodurch er zu Fall gekommen sei. Die Beklagte hat dies indes in Abrede genommen und ausgeführt, der Kläger sei allein aufgrund des Zusammenstoßes mit ihrem Sohn gestürzt. Das Gericht hat keinen Grund, den Angaben des Klägers mehr zu glauben als denjenigen der Beklagten. Beide haben auf das Gericht einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch erscheint die Version des Klägers nicht plausibler als diejenige der Beklagten, da nicht allein ein Anstoß von links, sondern auch ein solcher von hinten rechts zu einem Sturz des Klägers nach vorne rechts hätte führen können.

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Sohn den Gehweg auf der linken Seite befahren hat. Anders als § 2 Abs. 4 StVO enthält § 2 Abs. 5 StVO keine Regelung, dass nur der rechte Gehweg befahren werden darf.

Ferner war die Beklagte als Begleitperson eines Kindes unter acht Jahren berechtigt, selbst den Gehweg mit ihrem Fahrrad zu befahren.

2.

Die Beklagte haftet dem Kläger indes aus § 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Als Inhaberin der Personensorge für ihren 5-jährigen und damit minderjährigen Sohn war die Beklagte zur Führung der Aufsicht über ihn verpflichtet, §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Ihr Sohn hat widerrechtlich dem Kläger einen Schaden zugefügt, denn bereits nach ihrem eigenen Vortrag hat der Sohn der Beklagten den Kläger mit seinem Fahrrad gestreift, woraufhin der Kläger gestürzt ist. Da im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung durch die tatbestandsmäßige Handlung grundsätzlich indiziert wird, erfolgte die Rechtsgutsverletzung durch den Sohn der Beklagten auch rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung bestand nicht. Die Frage der eigenen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der aufsichtsbedürftigen Person ist für die Vorschrift des § 832 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung. Auf ein Verschulden des Sohns der Beklagten kommt es daher nicht an.

Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wonach die Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen für den vom Aufsichtsbedürftigen verursachten Schaden nicht eintritt, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die Beklagte hat den ihr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Sie hat weder dargetan, ihrer Aufsichtspflicht am Tage des Verkehrsunfalls genügt zu haben, noch dass der Verkehrsunfall sich auch bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ereignet hätte

Gerade im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar sind und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern (LG Köln, Urteil vom 11. Februar 2014, 11 S 462/12, Rz 8, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 07. Juli 1987, VI ZR 176/86, Rz. 12, juris).

Dementsprechend kommt es für die Frage der Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht darauf an, ob die Beklagte ganz generell ihrer Aufsichtspflicht genügt hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie ihrem Sohn die Gefahren des Straßenverkehrs im Allgemeinen erklärt hatte. Entscheidend ist, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände wahrgenommen hat. Das ist im Ergebnis zu verneinen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte mag zwar aufgrund der unstreitigen Fahrpraxis ihres Sohnes zunächst darauf vertraut haben dürfen, dass dieser – ihr vorausfahrend – auf dem Gehweg zum Überholen eines Fußgängers ansetzt. Angesichts der für die Beklagte erkennbaren Enge des Gehwegs aufgrund des neben einem Baum abgestellten Mopeds und des damit verbundenen erhöhten Kollisionsrisikos war die Beklagte – nachdem ihr Sohn weder selbst geklingelt noch durch Rufe oder Ansprache den Kläger gewarnt hat – gehalten, ihrerseits einzugreifen und den Kläger, der ihnen den Rücken zugewandt hatte, zu warnen oder aber ihren Sohn zum Anhalten anzuhalten, um der von § 2 Abs. 2 StVO geforderten Rücksichtnahmepflicht zu genügen. Beides hat die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht getan.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger auch im Falle einer adäquaten Reaktion ihrerseits gestürzt wäre. Vielmehr liegt angesichts der räumlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle bereits nahe, dass der Kläger bei rechtzeitiger Reaktion der Beklagten seinerseits Gelegenheit gehabt hätte, zur Seite zu treten und den Sohn der Beklagten passieren zu lassen.

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers sind nicht vorgetragen.

III.

Ob sämtliche von dem Kläger behaupteten gesundheitlichen Folgen – insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung – auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen und damit bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen sind, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung.

Klarstellend war die Feststellung eines Anspruchs auf Ersatz materieller und immaterieller unfallbedingter Schäden indes zu begrenzen auf solche, die nicht auf Dritte – etwa die private Krankenversicherung des Klägers nach erfolgter Zahlung – übergangen sind. Der Antrag des Klägers war entsprechend auszulegen, da er – wie aus dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben des Klägers deutlich wird – übergangene Ansprüche auch nicht beansprucht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos