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Verkehrsunfall – rückwärts Einparkender mit vorbeifahrendem Fahrzeug

AG Nürnberg – Az.: 21 C 9770/15 – Urteil vom 04.05.2016

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 969,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 05.01.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über € 124,00 vorgerichtlicher Kosten freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert beträgt € 969,07.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen … .

Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz, amtliches Kennzeichen … .

Am 06.09.2013 befuhr die klägerische Fahrerin C M mit dem klägerischen Pkw die Äußere Bayreuther Straße in Nürnberg.

Der Beklagte zu 1) befand sich zur gleichen Zeit am rechten Fahrbahnrand dieser Straße und beabsichtigte in eine seitlich gelegene Parkbucht rückwärts einzufahren.

Es kam sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch der Klägerin einen unfallbedingten Gesamtschaden von insgesamt € 1.938,14 entstand.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und unvermittelt zurückgefahren und sei hierbei mit seinem Fahrzeug soweit ausgeschert, dass er in die Fahrlinie der klägerischen Fahrerin geraten sei. Für diese habe keine Möglichkeit mehr bestanden, dem Beklagtenfahrzeug auszuweichen.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien daher jedenfalls zu 50 % für die klägerischen Schäden mitverantwortlich.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 969,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über € 124,00 vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit frei zu stellen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug nach Beginn der Rückwärtsfahrt bereits wieder zu einem Zeitpunkt zum Stillstand gebracht, als das Klägerfahrzeug noch weit genug entfernt gewesen war. Dieser wäre es ohne weiteres möglich gewesen, am Beklagtenfahrzeug links vorbei zu fahren oder anzuhalten und abzuwarten, bis der Beklagte zu 1) seinen Einparkvorgang beenden konnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf ihre Schriftsätze samt Anlagen sowie die Ausführungen im mündlichen Verhandlungstermin vom 13.04.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C M und E F sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

I.

Der klägerische Hauptsacheanspruch beruht auf §§ 7, 17, 18 StVG gegen den Beklagten zu 1) und in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu 2).

Die gem. § 17 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeiten muss dazu führen, dass die Beklagten auf jeden Fall 50 % des klägerischen Schadens, wie geltend gemacht, zu tragen haben.

1.

Der Beklagte zu 1) verhielt sich verkehrswidrig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) zum Kollisionszeitpunkt stand oder aber wie der Gutachter letztlich offen lassen musste, noch bis zu 5 km/h in Bewegung war.

Die Kollision ereignete sich jedenfalls in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) und seiner weiteren Absicht, in die außerhalb der Fahrbahn befindliche Parkbucht, mithin in ein Grundstück im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO einzubiegen.

  • Der örtliche Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres aus der unstreitigen Schrägpositionierung des Beklagtenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision.
  • Die zeitliche Nähe der Kollision zum rückwärtigen Einparken wird letztlich durch die Zeugin F bestätigt.

Zwar konnte diese Zeugin nicht schätzen, wie lange der Einparkvorgang gedauert hat. Sie hat jedoch geschildert, dass der Beklagte zu 1) noch rückwärts in Bewegung war, während sie schon im Begriff war, ihre Handtasche zu packen, als es schon krachte. Auch wenn der Beklagte zu 1), wie die Zeugin angegeben hat, zum Kollisionszeitpunkt sein Fahrzeug noch zum Stehen gebracht hat, kann nach dieser Gesamtschilderung nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) wenige Augenblicke vor der späteren Kollision noch im Rückwärtsfahren begriffen war.

– Aufgrund dieses engen Zusammenhangs zwischen der Kollision und dem Rückwärtseinparken, wirken die mit diesem Fahrmanöver verbundenen Gefahren fort, so dass auch der Anschein pflichtwidrigen Verhaltens bei einer Kollision in diesem Zusammenhang weiterhin gegen den Beklagten zu 1) wirkt (siehe NZV 2013, 123).

Diesen Anschein haben die Beklagten nicht erschüttern können. Insbesondere haben sie nicht die ernsthafte Möglichkeit nachweisen können, dass das Beklagtenfahrzeug in seiner schrägpositionierten Kollisionsstellung bereits so lange stand, dass sich der fließende Verkehr auf der Äußeren Bayreuther Straße hierauf problemlos hätte einstellen können. Dies wird insbesondere auch nicht durch die Zeugin F bestätigt.

2.

Der klägerischen Fahrerin ist ebenfalls eine Verkehrswidrigkeit anzulasten.

  • Wie der Sachverständige ausgeführt hat, fuhr sie mit höchsten 55 cm Seitenabstand nach rechts am Beklagtenfahrzeug vorbei, soweit dieses rechts der Fahrbahn auf dem dortigen Fahrradweg angehalten haben sollte, wie dies auf der gutachterlichen Anlage VI dargestellt ist. In dieser Situation hätte die klägerische Fahrerin bei Einhaltung des gebotenen und möglichen Seitenabstands die Kollision verhindern können.
  • Wenn das Beklagtenfahrzeug demgegenüber auf der rechten Fahrbahnhälfte der Äußeren Bayreuther Straße positioniert gewesen sein sollte, so dass es den Fahrradweg nicht blockiert hätte, hätte die klägerische Fahrerin aus dem Fahrverhalten des vor ihr befindlichen und am Beklagtenfahrzeug vorbeifahrenden Pkw rechtzeitig erkennen können, dass sie ihrerseits ebenfalls eine Ausweichbewegung vollziehen musste. Insoweit läge ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.

3.

Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeiten muss dazu führen, dass die Klagepartei mindestens 50 % ihres Schadens, wie geltend gemacht, verlangen kann.

Der Beklagte zu 1) hat durch sein Fahrverhalten primär den streitgegenständlichen Unfall verursacht. Er hat hierbei gegen die gem. § 9 Abs. 5 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen, die sowohl beim Rückwärtsfahren wie auch bei Einbiegen in ein Grundstück äußerste Achtsamkeit erfordert.

Demgegenüber kann der klägerischen Fahrerin lediglich eine einfache Pflichtenverletzung vorgeworfen werden, die jedenfalls weniger schwer wiegt, als die Verkehrswidrigkeit des Beklagten zu 1).

4.

Nachdem der klägerische Gesamtschaden mit € 1.938,14 unstreitig ist, kann die Klägerin daher Zahlung des geltend gemachten hälftigen Betrages von € 969,07 verlangen.

II.

Die Nebenforderungen sind im wesentlichen begründet.

1.

Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00, wie sie sich gem. RVG ermitteln, kann die Klagepartei gem. § 249 BGB als Vermögensfolgeschaden verlangen.

2.

Soweit Zinsen zugesprochen wurden, beruht dies auf § 291 BGB.

Soweit die Klagepartei allerdings die Freistellung von Zinsen bzgl der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt, ist nicht ersichtlich, dass sie überhaupt mit einer entsprechenden Zinsforderung belastet ist, von der eine Freistellung zu erfolgen hätte. Insoweit war die Klage geringfügig abzuweisen.

Kosten: §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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