LG Berlin, Az.: 43 O 111/13, Urteil vom 09.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der dieser am 29. Mai 2013 zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B. auf Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des in Höhe … geparkten Pkw Mercedes-Benz … (amtliches Kennzeichen: …; FIN: …; Erstzulassung: 17. Juli 2007; letzte Zulassung: 26. Juli 2012), gegen welchen der bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte Pkw Audi (amtliches Kennzeichen:…) am 25. Oktober 2012 (Donnerstag) gegen 09:20 Uhr beim Rangieren stieß. Ausweislich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme befanden sich die Hauptanstoßstellen am Pkw Mercedes an der Front (12h) und an dem Pkw Audi am Heck (6h) und wurde der Sachschaden von den aufnehmenden Polizeibeamten auf jeweils 1.000 € geschätzt.
Der Kläger hatte den Pkw Mercedes Anfang Juli 2012 zu einem Preis von 22.300 € erworben; ausweislich des mit der Klageschrift in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrages hatte das Fahrzeug einem Unfall erlitten und der Kotflügel einen Unfallschaden.
Der Kläger ließ von dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, Berlin, ein Schadensgutachten anfertigen. In diesem Gutachten vom 27. Oktober 2012 heißt es unter anderem, am Fahrzeug seien keinerlei Vorschäden und keine Altschäden erkennbar gewesen.
Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung des im Einzelnen bezeichneten Schadens unter Fristsetzung zum 4. Dezember 2012 auf. Eine von der Beklagten gewünschte Nachbesichtigung des Fahrzeugs ermöglichte der Kläger nicht. Die Beklagte zahlte Anfang Februar 2013 einen Vorschuss in Höhe von 3.000 € „zu unserer beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden“, wobei sie auf zwei Vorschäden am Fahrzeug hinwies, die der von dem Kläger beauftragte Sachverständige nicht erkannt habe.
Der Kläger macht als Schaden geltend: geschätzte Reparaturkosten lt. Privatgutachten
- (netto) 4.232,74 €
- (merkantiler) Minderwert lt. Privatgutachten 600.00 €
- Wiederbeschaffungswert lt. Privatgutachten (Angabe brutto 22.000,00 €)
- Restwert (Angabe brutto: 14.000,00 €)
- Sachverständigenkosten gemäß Rechnung Dipl.-Ing. … vom 27. Oktober 2012 (Angabe brutto: 796,11 €)
- Schadenspauschale 20,00 €
- Kosten für Akteneinsicht (brutto) 14,28 €
- gesamter geltend gemachter Unfallsachschaden 4.867,02 €
- abzüglich der unstreitigen Zahlungen der Beklagten von – 3.000,00 €.
- verbleibe eine restliche Forderung des Klägers von 1.867,02 €
Außerdem verfolgt der Kläger die Zahlung der nach einem Gegenstandswert von 5.633,13 € und unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € (Rechnung an den Kläger vom 30. Oktober 2012, Anlage K 4 zur Klageschrift).
Der Kläger trägt unter anderem vor:
Alle in dem Privatgutachten kalkulierten Schäden seien unfallbedingt, Vorschäden seien nicht vorhanden gewesen. Etwaige Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden.
Er sei weiterhin Eigentümer des noch nicht reparierten Fahrzeugs. Im Falle der Reparatur habe er Anspruch auf die anfallende Umsatzsteuer und eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur.
Nach teilweiser Klagerücknahme im Wert von 3.000 € beantragt der Kläger nunmehr.
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.867,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, B., aus der Rechnung mit der Nummer 1210272 vom 27. Oktober 2012 in Höhe von 796,11 € freizustellen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter anderem vor:
Der Vorschuss in Höhe von 3.000 € sei auf die berechtigten Ansprüche des Klägers gezahlt worden.
Die kalkulierten Unfallschäden seien teilweise offensichtlich nicht kompatibel. Das Privatgutachten sei zur Schadensregulierung aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen ungeeignet. Das Fahrzeug habe mindestens zwei Vorschäden, gerade auch im hier streitigen Frontbereich, erlitten, wie sich den Gutachten … vom 9. Dezember 2011 (Bl. 82 ff. d. A., Schadensumfang über 18.000 € brutto) und … vom 11. April 2012 (Bl. 70 ff. d. A., Schadensumfang rund 4.600 € brutto) entnehmen lasse.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zum Beleg des entsprechenden Vortrages beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des Polizeipräsidenten in Berlin (betr. Unfallaktenzeichen: … A/2) … hat dem Gericht zur Information vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Kläger hat ferner die Prozessvollmacht der Parteivertreter der Beklagten bestritten. Im Verhandlungstermin haben die Parteivertreter der Beklagten zwei Schriftstücke zur Akte gereicht (Bl. 145 und 146 d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Parteivertreter der Beklagten haben auf die Rüge des Klägers (vgl. § 88 Abs. 1 ZPO) ihre Vollmacht zur Prozessführung durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde (vgl. § 80 Satz 1 ZPO) nachgewiesen. Im Verhandlungstermin haben die Parteivertreter der Beklagten eine von der Prokuristin … und dem Handlungsbevollmächtigten … unterzeichnete Prozessvollmacht vom 3. Juni 2013 nebst rückwirkend zum 1. Oktober 2012 erteilter Handlungsvollmacht zur Akte gereicht (Bl. 145 und 146 d.A.).
Das Landgericht ist sachlich zuständig, der Rechtsstreit ist auf den Antrag des Klägers nicht an das Amtsgericht zu verweisen. Zwar ist die Klage auf einen Betrag reduziert worden, der den Betrag von 5.000 € nach § 23 Nr. 1 GVG nicht übersteigt. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist durch die teilweise Klagerücknahme jedoch nicht entfallen, weil diese erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – „perpetuatio fori“).
Die Feststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm im Reparaturfalle die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall bzw. die etwaig anfallenden erforderlichen Mietwagenkosten zu zahlen habe. Nur insoweit hat der Kläger das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte schutzwürdige Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für aus dem hier streitigen Vorfall resultierende weitere materielle Schäden dargelegt.
II.
Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 25. Oktober 2012 in … in (Tiergarten), Alt-Moabit 101, jedenfalls keine weitere Zahlung, keine Freistellung von der Forderung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. …, keine Zahlung oder – eher – Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Damit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger infolge des hier streitigen Vorfalls weiter entstehende materielle Schäden zu ersetzen.
Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung des nicht verklagten Fahrers aus schuldhafter, unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 bzw. 2 BGB bzw. der nicht verklagten Halterin und des nicht verklagten Fahrers aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) oder der Haftung des Kraftfahrzeugführers wegen dessen vermuteten Verschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und damit auch eine Eintrittspflicht der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG (n. F.) i. V. m. § 1 PflVersG in Betracht. Unstreitig ist es zu einer Berührung der Fahrzeuge beim Rangieren des bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw Audi gekommen.
Letztlich scheiden jedoch im Ergebnis Ersatzansprüche aus.
Nach den in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen ist der durch den Unfall bzw. die deliktische Handlung bedingte Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB auszugleichen.
Dieser Schaden steht, unabhängig davon, dass die Beklagte an den Kläger sogar schon einen Vorschuss in Höhe von 3.000 € zahlte, nicht fest.
So ist schon nicht zu sehen, dass der Wiederbeschaffungswert des Pkw Mercedes-Benz CLS 320 CDI (amtliches Kennzeichen: …) vor dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2012 über dem Restwert nach dem Ereignis (Angabe brutto: 14.000 €) gelegen hat.
Die von dem Kläger begehrte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis scheidet auf der Grundlage der vorgetragenen Daten aus. Dabei kann die konkrete Höhe der unfallbedingten Reparaturkosten dahinstehen, weil bereits der angesetzte Wiederbeschaffungswert falsch ist, weshalb der Wiederbeschaffungsaufwand nicht zwingend den Betrag der tatsächlich unfallbedingten Reparaturkosten erreicht oder übersteigt.
Der von dem Kläger behauptete Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto (differenzbesteuert) ist unzutreffend. Der Wiederbeschaffungswert ist von dem beauftragten Sachverständigen ersichtlich auf nicht zutreffender Tatsachengrundlage bestimmt worden. Der Sachverständige hat unstreitig Vorschäden des Fahrzeugs nicht berücksichtigt.
Wie die Beklagte ausreichend substantiiert unter Vorlage von zwei Schadensgutachten dargelegt hat, hatte der Pkw Mercedes mindestens zwei Vorschäden, gerade auch im hier streitigen Frontbereich, erlitten. Hierbei kann dahinstehen, ob in dem Gutachten … vom 11. April 2012 (Bl. 70 ff. d. A., Schadensumfang rund 4.600 € brutto) ein offenbarer Schreibfehler hinsichtlich der FIN enthalten ist, weil jedenfalls bereits nach dem Gutachten … vom 9. Dezember 2011 (Bl. 82 ff. d. A., Schadensumfang über 18.000 € brutto) davon auszugehen ist, dass der Pkw Mercedes in erheblicher Weise vorgeschädigt war.
Abgesehen davon, dass der zutreffende Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht bekannt ist, scheidet ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – deshalb aus, weil der vom Kläger beauftragte private Sachverständige nicht nur bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, sondern eben auch bei der Bestimmung des merkantilen Minderwertes nicht zutreffende bzw. nicht nachgewiesene Tatsachen (hier vor allem: keine Vorschäden) berücksichtigt hat.
Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, nicht nur die Verursachung des Schadens durch das „gegnerische“ Fahrzeug, sondern eben auch das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzutun und dann ggf. auch zu beweisen.
Der Kläger muss als Anspruchsteller seinen Schaden substantiiert darlegen, es ist seine Aufgabe, zur Vorgeschichte des Fahrzeuges und zu etwaigen Vorschäden und deren etwaiger Beseitigung vorzutragen. Daran ändert sich auch nichts daran, dass der Kläger möglicherweise zu entsprechendem Vortrag nicht in der Lage ist.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der Geschädigte müsse von sich aus nicht zur Vorgeschichte des Fahrzeugs und insbesondere auch nicht zu etwaigen Vorschäden vertragen, er könne entsprechenden etwaigen Vortrag des Schädigers abwarten, hätte der Kläger hier im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auf den ausreichend substantiierten Vortrag der Beklagten nebst Vorlage der Gutachten, aus denen sich zumindest ein massiver Vorschaden ergibt, substantiiert erklären müssen.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist hinsichtlich der streitigen Reparaturkosten noch auf Folgendes hinzuweisen:
Steht – wie hier mangels erheblichen Vortrages des Klägers – fest, dass das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, und macht der vermeintlich Geschädigte zu den Vorschäden keine weiteren Angaben und bestreitet das Vorliegen nicht instandgesetzter Schäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis – zumindest theoretisch – zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Insbesondere ist nicht durch Sachverständigengutachten festzustellen, ob überhaupt kompatible Schäden vorhanden sind, und es sind auch nicht etwa die Reparaturkosten für die kompatiblen Schäden vom insgesamt geltend gemachten Betrag herauszurechnen, weil der darlegungs- und beweispflichtige Geschädigte zunächst zu Art und Umfang der Vorschäden und ihrer Beseitigung substantiiert vorzutragen hat. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens wäre unter den vorliegenden Umständen bloße Ausforschung zur Ermittlung der Tatsachen, die der Kläger vorzutragen hat.
Dabei ist klarzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der unfallkompatiblen Schäden keine Sanktion für das Verhalten des Geschädigten darstellt, der – vorsätzlich oder nicht – versucht, auch für andere Schäden Schadensersatz durchzusetzen. Vielmehr beruht diese Nichtberücksichtigung allein auf den erwähnten prozessualen Gründen.
Ein Vortrag zu Art und Umfang sowie zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden fehlt.
Dass der beauftragte Privatsachverständige Dipl.-Ing. … anlässlich der Erstellung des Gutachtens Vorschäden nicht festgestellt hat, spricht weder für den Sachverständigen noch für eine ordnungsgemäße sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden, auf die der Kläger den Sachverständigen von sich aus hätte Hinweisen müssen (zu der Bedeutung von Vorschäden und ihrer Abgrenzung von den geltend gemachten Schäden vgl. etwa Kammergericht 22 ZS -, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 22 W 95/09 – mit Verweis auf Kammergericht – 12 ZS Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08 -, NZV 2010 S. 350 = OLGReport KG 2009 S. 902).
Aus dem vorgenannten Urteil (NZV 2010 S. 350) kann wie folgt zitiert werden:
„… Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Der Kl. hat nämlich die sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht konkret dargelegt.
a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kl. dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (Senat, NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW-Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 332). Kann der Geschädigte nicht im einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (Senat, KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128)….“
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gleichfalls nicht ersatzfähig. Das eingeholte Privatgutachten ist aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen für die Zwecke der Unfallregulierung unbrauchbar. Das liegt daran, dass der Kläger den Sachverständigen über die Vorschäden vorsätzlich nicht informiert hat. – Bereits aus dem mit der Klageschrift in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrag hatte der Kläger zumindest Kenntnis von einem Unfallschaden.
Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache bestehen auch keine Ansprüche auf damit zusammenhängende Nebenansprüche, auf Zinsen oder auf Zahlung – oder eher Freistellung – von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz. 2, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs für die Beklagte aus § 708 Nr. 11 fall 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.