Was kostet was?
Das Risiko, bei einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln ertappt zu werden, hat sich erheblich erhöht. Bei welchen Vergehen Sie mit welchen Strafen rechnen müssen, sagt der aktuelle Verwarnungs- und Bußgeldkatalog.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Verwarnungs- und Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben, also wenn keine Besonderheiten vorliegen. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.
Im Verwarnungsgeldkatalog sind weniger schwerwiegende Verfehlungen geregelt. Sie sind mit einem Verwarnungsgeld von DM 10,- bis DM 75,- belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Bußgeldkatalog umfasst gewichtigere Verkehrsverstöße. Die Regelsätze liegen zwischen DM 80,- und DM 1.500,-. Die rechtskräftige Ahndung wird im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen und mit Punkten bewertet. Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung – gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden.
Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Anhörung. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger (es entstehen hier weitere Kosten in der Regel in Höhe von DM 36,-) Bußgeldbescheid.
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum Erscheinen im Termin verpflichtet und kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag entbunden werden. Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist die Überprüfung des Urteils auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde möglich.
Zuwiderhandlung |
Regelsatz in DM |
Punkte |
Fahrverbot |
Halten und Parken: | |||
Halteverbot missachtet |
20 |
||
Parkverbot missachtet |
30 |
||
In zweiter Reihe Parken/Halten |
30 |
||
unzulässig auf Autobahn gehalten |
60 |
||
Höchstparkdauer überschritten: | |||
bis zu 30 Minuten |
10 |
||
bis zu 1 Stunde |
20 |
||
bis zu 2 Stunden |
30 |
||
bis zu 3 Stunden |
40 |
||
länger als 3 Stunden |
5o |
||
Parken – Allgemein: | |||
nicht platzsparend geparkt |
20 |
||
Parkverbot missachtet |
30 |
||
Parkverbot länger als eine Stunde missachtet |
50 |
||
in zweiter Reihe geparkt |
40 |
||
Anhänger ohne Kfz länger als 2 Wochen geparkt |
40 |
||
Parken auf Sperrflächen |
50 |
||
Parken im Fußgängerbereich |
60 |
||
Parkenauf Behindertenparkplätzen |
75 |
||
Parken vor oder in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten |
75 |
||
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
80 |
2 |
Personensicherung(Sicherheitsgurte, Kindersitze, Schutzhelme): | |||
Schutzhelm auf Kraftrad nicht getragen | 30 | ||
Kind auf Kraftrad ohne Schutzhelm befördert | 80 | 1 | |
Sicherheitsgurt nicht angelegt | 60 | ||
Kind nicht ordnungsgemäß gesichert | 60 | ||
Kind ohne jegliche Sicherung befördert | 80 | 1 | |
Kindersitz gegen die Fahrtrichtung auf Beifahrersitz mit Airbag |
50 |
||
Beifahrerairbag ohne Aufkleber bzw. Hinweis |
10 |
||
Überholen: | |||
Innerorts rechts |
60 |
||
Mit zu geringem Seitenabstand |
60 |
||
Beim Uberholtwerden Tempo erhöhen |
60 |
||
unter Missachtung von Verkehrszeichen |
80 |
1 |
|
Außerorts rechts überholen |
100 |
3 |
|
Überholen bei möglicher Behinderung des Gegenverkehrs oder unklarer Verkehrslage |
100 |
3 |
|
Missachtung von Verkehrszeichen, durchgehender Linie, Fahrtrichtungs-Pfeilen |
150 |
4 |
|
Missachtung von Verkehrszeichen, durchgehender Linie, Fahrtrichtungs-Pfeilen – mit Gefährdung |
250 |
4 |
1 Monat |
Beleuchtung: | |||
Nur mit Standlicht fahren |
20 |
||
Auf beleuchteter Fahrbahn mit Fernlicht fahren |
20 |
||
Motorradfahren ohne Fahrlicht |
20 |
||
Bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen am Tag nicht mit Abblendlicht fahren-innerorts |
50 |
||
-außerorts |
80 |
2 |
|
Öffentliche Verkehrsmittel, Schulbusse: | |||
Anfahren von Haltestelle nicht ermöglichen |
10 |
||
Missachtung des ÜberhoIverbots von Bussen mit Warnblinklicht beim Anfahren der Haltestelle |
1 |
||
Missachtung der Schrittgeschwindigkeit bei Vorbeifahrt an Bussen mit Warnblinklicht Uberschreitung in km/hbis 10 |
30 |
||
11 – 15 |
50 |
||
16 -20 |
75 |
||
21-25 |
100 |
||
26-30 |
120 |
||
31-40 |
200 |
||
41 – 50 |
250 |
4 |
1 Monat |
51 – 60 |
350 |
4 |
1 Monat |
über 60 |
450 |
4 |
2 Monate |
Busspur – unerlaubt benutzen |
30 | ||
Busspur – Bus behindern |
75 | ||
Unfall: | |||
Als Beteiligter Verkehr nichtsichern |
60 |
||
Unfallspuren (Beweise) beseitigen |
60 |
||
Geschwindigkeitsüberschreitung: | |||
Überschreitungen in km/hbis 10 innerorts |
30 |
||
11 – 15 innerorts |
50 |
||
16 – 20 innerorts |
75 |
||
21 – 25 innerorts |
100 |
1 |
|
26 – 30 innerorts |
120 |
3 |
Ein Monat Fahrverbot, wenn binnen eines Jahres (ab Rechtskraft der ersten Entscheidung) die Geschwindigkeit erneut um mehr als 25 km/h überschritten wurde! |
31 – 40 innerorts |
200 |
3 |
1 Monat |
41 – 50 innerorts |
250 |
4 |
1 Monat |
51 – 60 innerorts |
350 |
4 |
2 Monate |
61-70 innerorts |
650 |
4 |
3 Monate |
über 70 innerorts |
850 |
4 |
3 Monate |
bis 10 außerorts |
20 |
||
11 – 15 außerorts |
40 |
||
16 – 20 außerorts |
60 |
||
21 – 25 außerorts |
80 |
1 |
|
26 -30 außerorts |
100 |
3 |
Ein Monat Fahrverbot, wenn binnen eines Jahres (ab Rechtskraft der ersten Entscheidung) die Geschwindigkeit erneut um mehr als 25 km/h überschritten wurde! |
31-40 außerorts |
150 |
3 |
Ein Monat Fahrverbot, wenn binnen eines Jahres (ab Rechtskraft der ersten Entscheidung) die Geschwindigkeit erneut um mehr als 25 km/h überschritten wurde! |
41 – 50 außerorts |
200 |
3 |
1 Monat |
51 – 60 außerorts |
300 |
4 |
1 Monat |
61 – 70 außerorts |
550 |
4 |
2 Monate |
über 70 außerorts |
750 |
4 |
3 Monate |
Dichtes Auffahren: | |||
bei bis zu 80 km/h |
50 |
||
bei mehr als 80 km/h betrug Abstand weniger als halber Tachowert |
75 |
||
bei mehr als 80 km/h Abstand weniger als 5/10 |
80 |
1 |
|
4/10 |
100 |
2 |
|
3/10 |
150 |
3 |
|
2/10 |
200 |
4 |
1 Monat (bei mehr als 100 km/h) |
1/10 des halben Tachowertes |
250 |
4 |
1 Monat (bei mehr als 100 km/h) |
bei mehr als 130 km/h Abstand weniger als 5/10 |
100 |
2 |
|
4/10 |
150 |
3 |
|
3/10 |
200 |
4 |
|
2/10 |
250 |
4 |
1 Monat |
1/10 des halben Tachowertes |
300 |
4 |
1 Monat |
Vorfahrt: | |||
STOP-Zeichen nicht befolgt |
20 |
||
Missachtung des STOP-Zeichens mit Gefährdung |
100 |
3 |
|
Missachtung der Vorfahrt mit Gefährdung |
100 |
3 |
|
Ein- oder Ausfahren bei Autobahn/Kraftfahrtstrasse: | |||
außerhalb der Anschlußstellen ausgefahren |
50 |
||
außerhalb der Anschlußstellen eingefahren |
50 |
||
Verbotenes Ein- oder Ausfahren auf Autobahnen mit Gefährdung anderer |
100 |
3 |
|
beim Einfahren Vorfahrt nicht beachtet | 100 | 3 | |
gegen Rechtsfahrgebot verstoßen mit Behinderung | 80 | 1 | |
Seitenstreifen für schnelleres Vorankommen benutzt | 100 | 2 | |
gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in Ein- oder Ausfahrt | 100 | 4 | |
gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 200 | 4 | |
gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren auf der durchgehenden Fahrbahn | 300 | 4 |
1 Monat |
Abbiegen: | |||
Entgegenkommendes Fahrzeug nicht durchlassen und gefährden |
80 |
2 |
|
Nicht voreinander abbiegen und andere gefährden |
80 |
1 |
|
Fußgänger gefährden |
80 |
2 |
|
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden, Rückwärtsfahren jemanden gefährden |
100 |
2 |
|
Überfahren einer durchgezogenen Linie(links abbiegen) |
60 |
||
Überfahren einer durchgezogenen Linie(links abbiegen) – Gefährdung des Verkehrs |
75 |
||
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil: | |||
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil – Querverkehr behindert |
75 |
||
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil – Querverkehr gefährdet |
120 |
3 |
|
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil – vor Abbiegen nicht angehalten |
100 |
3 |
|
Rotlichtverstöße: | |||
Einfacher Verstoß |
100 |
3 |
|
mit Gefährdung |
250 |
4 |
1 Monat |
Länger als 1 Sekunde rot |
250 |
4 |
1 Monat |
mit Gefährdung |
400 |
4 |
1 Monat |
Zuwiderhandlung- Fußgängerüberwege: | |||
Missachtung des Fußgänger Vorrechts |
100 |
4 |
|
Fußgänger im verkehrsberuhigten Bereich gefährden |
80 |
1 |
|
Alkohol/Drogen:Bei auffälliger Fahrweise (Fahren in Schlangenlinien oder alkoholbedingter Unfall) sowie ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. | |||
Fahren mit 0,5 bis 0,79 Promille |
200 |
2 |
Geplant ist für Ende 2000 eine Anhebung der Rechtsfolgen wie jetzt für 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l |
Fahren mit 0,39 mg/l Atemalkohol |
200 |
2 |
Geplant ist für Ende 2000 eine Anhebung der Rechtsfolgen wie jetzt für 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l |
Fahren mit 0,8 bis 1,09 Promille |
500 |
4 |
1 Monat |
Fahren mit 0,4 bis 0,54 mg/l Atemalkohol |
500 |
4 |
1 Monat |
bei Wiederholung |
1000 |
4 |
3 Monate |
bei mehrfacher Wiederholung |
1500 |
4 |
3 Monate |
Fahren unter nachgewiesenem Drogenkonsum |
500 |
4 |
1 Monat |
bei Wiederholung |
1000 |
4 |
3 Monate |
bei zweiter Wiederholung |
1500 |
4 |
3 Monate |
bei mehrfacher Wiederholung |
3000 |
4 |
3 Monate |
Sonstiges: Abschleppen: | |||
Nicht nächste Autobahnausfahrt benutzen |
40 |
||
Schleppen ohne Warnblinklicht |
10 |
||
Motorrad abschleppen |
20 |
||
Fußgängerzone befahren oder Verkehrsverbotsschild missachten |
40 |
||
Haupt- und Abgasuntersuchung: | TüV-Bericht muß seit dem 01.12.1999 im Auto mitgeführt werden! | ||
Überschreiten der Anmeldefrist zur Hauptuntersuchung um mehr als 2 Monate (60 Tage) bis zu 4 Monate |
30 |
||
um mehr als 4 Monate bis zu 8 Monaten |
50 |
||
um mehr als 8 Monate |
80 |
2 |
|
ASU Frist um mehr als 2 Monate bis 8 Monate überschritten |
30 |
||
ASU Frist um mehr als 8 Monate überschritten |
80 |
1 |
|
abstellen eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison auf einer öffentlichen Strasse |
80 |
1 |
|
Bereifung: | |||
Unzureichende Profiltiefe |
100 |
3 |
|
Kennzeichen: | |||
Fehlen der Kennzeichen |
75 |
||
Mit Glas, Folien etc. abdecken |
100 |
1 |
|
Illegale Straßenrennen: | |||
Veranstalter |
400 |
4 |
|
Teilnehmer |
400 |
4 |
1 Monat |
Radfahrer: | |||
Radweg nicht oder in falsche Richtung benutzen, Busspur unberechtigt benutzen, falsche Richtung innerhalb einer Einbahnstrasse |
30 |
||
daraus resultierende Behinderung |
40 |
||
daraus resultierende Gefährdung |
50 |
||
bei Sachbeschädigung |
60 |
Stand: 01.05.2000 – ohne Gewähr für Richtig- & Vollständigkeit
Straftatbestände:
STRAFTATEN: | ||
Tatbestand | Strafe |
Punkte |
Straßenverkehrsgefährdung | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
7 |
Fahrunsicherheit durch Alkohol oder Rauschmittel | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
7 |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – seit 01.05.2000 NEU | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
5 |
Kennzeichen-Missbrauch | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
6 |
Selbst fahren oder fahren lassen mit unversichertem Kraftfahrzeug u. Anhänger | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
6 |
Selbst fahren oder fahren lassen ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
6 |
Unterlassene Hilfeleistung | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
5 |
Nötigung | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
5 |
in besonders schweren Fällen | Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre |
5 |
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
5 |
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
5 |
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
5 |
Stand: 01.05.2000 – ohne Gewähr für Richtig- & Vollständigkeit