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Ehegattenunterhalt (nachehelicher) – Versorgungsleistungen für neuen Lebenspartner

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 132/02

Urteil vom 05.05.2004


Leitsatz:

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99 – FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 – XII ZR 336/99 – FamRZ 2001, 1693).


In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Iburg vom 12. November 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg abgeschlossene Vergleich (Az.: 7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von
a) 331,06 € (= 647,50 DM) für Juni 2001,
b) 291,44 € (= 570 DM) für die Zeit von Juli bis Oktober 2001,
c) 189,18 € (= 370 DM) für die Zeit von November bis Dezember 2001,
d) 182 € für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 und
e) 175 € für die Zeit ab Juli 2003
zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18. September 2000 rechtskräftig geschieden. Die am 2. Juni 1998 geborene gemeinsame Tochter wohnt im Haushalt der Beklagten. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Danach verpflichtete sich der Kläger – auf der Grundlage eines eigenen anrechenbaren Einkommens in Höhe von 3.250 DM – zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie zur Zahlung eines unter Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung der Beklagten errechneten nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 1.025 DM. Die Parteien haben im Verlaufe des Rechtsstreits vereinbart, den geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung insgesamt neu zu bemessen.

Der Kläger erzielte ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 3.250 DM. Von diesen Einkünften schuldete er Kindesunterhalt für Juni 2001 in Höhe von 128 % und ab Juli 2001, wegen der auf ein Kind beschränkten Unterhaltspflicht, in Höhe von 135 % des Regelbetrages. Die Beklagte, die nach der Geburt des Kindes schon während der Ehe in eingeschränktem Umfang berufstätig war, erzielte nach Abzug von Fahrtkosten und eines Erwerbstätigenbonus Erwerbseinkünfte in Höhe von 495 DM monatlich. Außerdem erhielt sie seit dem 20. Juni 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 640 DM monatlich, auf das seit Juli 2001 Arbeitseinkünfte in Höhe von monatlich 315 DM angerechnet wurden. Jedenfalls seit Juni 2001 unterhält die Beklagte eine Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Zeugen G., die sich mit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung ab November 2001 zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt hat. Der Kläger erstrebt aus diesem Grund den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ab Juni 2001.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und eine Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Juni 2001 verneint. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihr noch einen Unterhalt für Juni 2001 in Höhe von 450 DM und für die Monate Juli bis Oktober 2001 von monatlich 370 DM zugesprochen, jedoch ab November 2001 einen Unterhaltsanspruch verneint und ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg und führt zu einer geringeren Abänderung des Unterhaltsvergleichs.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1488 ff. veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zugelassen. Es davon aus, daß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwägungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistungen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.

II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 – unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung – entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529).

Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wertes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner erstreckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 – XII ZR 336/99 – FamRZ 2001, 1693, 1694).

Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002] § 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerliches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR 2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familiengerichtstages 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15. DFGT 2003 haben sich für die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. 2004 § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).

2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surrogat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorgebrachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung geschützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringeren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienunterhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Beiträge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung (BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spätere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen deshalb – von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererziehung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten (BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbedingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.

Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berücksichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Einkommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Entgelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.

b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01 – FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats. Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Umfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).

c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unterhaltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt. Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon während der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.

3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:

a) Juni 2001:
Nettoeinkommen des Klägers 3.250 DM
abzüglich Kindesunterhalt (mit 128 % geschuldet) – 455 DM
verbleibendes Einkommen 2.795 DM
abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus, gerundet 2.400 DM
zuzüglich bereinigtes Arbeitseinkommen der Beklagten 495 DM
zuzüglich verbleibendes Arbeitslosengeld der Beklagten 210 DM
zuzüglich Wert der Versorgungsleistungen der Beklagten 400 DM
Gesamteinkommen der Parteien 3.505 DM
Unterhaltsbedarf der Beklagten (1/2) 1.752,50 DM
anrechenbare Einkünfte der Beklagten rd. – 1.105 DM
verbleibender Unterhaltsanspruch 647,50 DM

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b) Unter Berücksichtigung des ab Juli 2001 auf 135 % des jeweils gültigen Regelbetrages angestiegenen Kindesunterhalts und der Bemessung der Haushaltstätigkeit der Beklagten seit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung mit ihren neuen Lebenspartner ab November 2001 nach dem Regelbetrag der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. FamRZ 2003, 1164) schuldet der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt für die Zeit von Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 570 DM, für die Zeit von November bis Dezember 2001 in Höhe von 370 DM, für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 in Höhe von 182 € und für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 175 €.

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