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Punkteberechnung bei Entziehung der Fahrerlaubnis – Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Az: 16 B 57/14

Beschluss vom 05.03.2014


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 6 K 3200/13 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG fehlende aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Aufgrund summarischer Prüfung lässt sich feststellen, dass die Erfolgsaussichten positiv einzuschätzen sind.

Die mit Ordnungsverfügung vom 10. September 2013 ausgesprochene und auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller rügt wahrscheinlich zu Recht, dass die der Entziehungsentscheidung zugrunde liegende Punkteberechnung unrichtig ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Entwicklung des Punktestandes beim Antragsteller bis zum Jahr 2009, das heißt bis zu seinem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie folgt dargestellt hat:

lfd. Nr. Sachverhalt Tattag/Datum Rechtskraft/Urteilstag/

Tilgungstermin

Punkte neuer Stand
1 22 km/h 23.12.00 06.03.01 1 1
2 Sachbeschäd. 01.11.00 14.03.01 1 2
3 Unfallflucht 01.11.00 14.03.01 7 9
4 Verwarnung 05.06.01
5 25 km/h 12.07.03 04.11.03 1 10
6 fahrl. Trunkenh. 21.01.04 20.10.04 7 17
7 Handy 11.01.05 14.02.05 1 18
8 Auff. AufbSem. 17.03.05 -1 17
9 Entz. der Fahrerl.

wg. Nichtteilnahme

16.06.05
10 Fahren ohne Fahrerlaubnis 30.08.05 12.10.05 6 23
11 Tilgung Nr. 1 06.03.06 -1 22
12 Tilgung Nr. 2 14.03.06 -1 21
13 Fahren ohne Fahrerlaubnis 07.06.06 27.04.07 6 27
14 Tilgung Nr. 5 04.11.08 -1 26

Dem entspricht auch im Wesentlichen die seinerzeitige Punktebewertung der Antragsgegnerin sowie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass im Gefolge der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Antragsgegnerin, der Vorlage eines die Fahreignung des Antragstellers bescheinigenden Gutachtens durch diesen und schließlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2009 entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG die Löschung der bis dahin beim Antragsteller aufgelaufenen Punkte eingetreten ist, ohne dass dem § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG entgegenstünde. Zwar ist die Löschung vorhandener Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG an die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geknüpft und nimmt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG hiervon die – hier gegebene – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar aus. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder-)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars bzw. der nachträglichen Vorlage eines Teilnahmenachweises (§ 4 Abs. 11 StVG) wiedererlangen, weil er nach der Fahrerlaubnisentziehung im Juni 2005 in zwei Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und damit sein Punktestand über die 18-Punkte- Marke hinaus angewachsen ist. Aus diesem Grund war es angemessen, dass die Antragsgegnerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat, den Antragsteller also im Ergebnis so behandelt hat, als sei ihm zuvor die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten und mehr (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) entzogen worden. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die vorhandenen Punkte zu löschen.

So in einem vergleichbaren Fall auch VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 9 B 3522/11 -, juris, Rn. 23 bis 30; vgl. auch schon VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 A 200.07 -, juris, Rn. 19 bis 23.

Ohne die Löschung seiner bisherigen Punkte hätte der Antragsteller im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis noch immer einen Punktestand von 26 aufgewiesen, so dass die Antragsgegnerin – ohne Ermessensspielraum – gehalten gewesen wäre, ihm die gerade erst nach Maßgabe von § 4 Abs. 11 Satz 1 und Satz 3 StVG erteilte Fahrerlaubnis sofort wieder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, was ein widersinniges Ergebnis gewesen wäre. Es bestand auch nicht die Möglichkeit, dem Antragsteller nach dem Bekanntwerden der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, obwohl ein Punktestand (deutlich) über 18 erreicht war und auch die vorlaufenden Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG durchlaufen waren; denn die Fahrerlaubnis war dem Antragsteller bereits auf anderer rechtlicher Grundlage, nämlich nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG, bestandskräftig entzogen worden. Schließlich war dem Antragsteller schwerlich zuzumuten, mit einem Wiedererteilungsantrag zuzuwarten, bis die noch vorhandenen Punkte unter einen Stand von 18 gefallen waren. Denn schon die in obiger Tabelle unter den laufenden Nummern 6, 10 und 13 wiedergegebenen Straftaten ergaben noch im Zeitpunkt des Wiedererteilungsantrags zusammengenommen einen Stand von 19 Punkten. Dabei gilt für die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 21. Januar 2004 – geahndet nach § 316 StGB – eine Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a StVG), beginnend mit dem Tag des (ersten) Strafurteils. Für die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG einer fünfjährigen Tilgungsfrist unterliegenden weiteren Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aus den Jahren 2005 und 2006 hätte nichts anderes gegolten, da deren Tilgung bis zur Tilgung der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2004 gehemmt gewesen wäre (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Ungeachtet eines anzunehmenden Hinausschiebens des Beginns der Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 StVG wäre jedenfalls vor Ende 2014 kein Punktestand unterhalb der Marke von 18 Punkten erreicht worden. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller im Jahr 2009, als er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragte und – rund drei Jahre nach seiner letzten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr – auch zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bereit war, nicht auf eine Wartezeit von mindestens fünf weiteren Jahren verwiesen werden konnte, während er im – rechtsähnlichen – Fall der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unter sonst gleichen Umständen schon nach einer Wartezeit von sechs Monaten die Fahrerlaubnis hätte wiedererlangen können. Angesichts dieser im Gesetz nicht berücksichtigten und angesichts der Ungewöhnlichkeit der Konstellation wohl auch nicht bedachten Gegebenheiten war es die angemessene Reaktion der Antragsgegnerin, gleichsam auf das nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anzuwendende Wiedererteilungsverfahren nach § 4 Abs. 10 StVG umzuschwenken. Dann ist es aber konsequent, auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG entsprechend anzuwenden. Dafür sprach mit Nachdruck insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mit dem erfolgreichen Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung die zuvor fraglos berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung hatte zerstreuen können.

Unterstrichen wird dieses Ergebnis dadurch, dass andere rechtlich gangbare Wege zu einer interessengerechten Handhabung des Wiedererteilungsbegehrens des Antragstellers nicht zur Verfügung standen. Insbesondere entbehrte die offenbar der Antragsgegnerin vorschwebende Lösung, den Punktestand des Antragstellers mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bzw. mit dem Nachweis der Teilnahme am Aufbauseminar auf 17 festzulegen, einer rechtlichen Grundlage. Denn eine Verminderung der Punktezahl auf 17 kommt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nur in Betracht, wenn der Punktestand des Betroffenen 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, also insbesondere die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, ergriffen hat. Vorliegend hat die Behörde aber schon im März 2005 und damit vor den Straftaten des Antragstellers, die (erneut) zum Erreichen bzw. Überschreiten der 18-Punkte-Marke geführt haben, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gebotenen Maßnahmen ergriffen. Angesichts des vom Antragsteller im Juni 2009 vorgelegten positiven Fahreignungsgutachtens wäre es diesem im Übrigen auch schwerlich zuzumuten gewesen, gleichsam mit der Hypothek eines Punktestandes von 17 belastet von der wiedererteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, denn schon ein einziger vergleichsweise geringfügiger Verkehrsverstoß hätte dann zwingend die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nach sich gezogen. Ebenso wenig kam in Frage – diesen Weg hat offensichtlich die beteiligte Fahrerlaubnisbehörde in dem vom VG Berlin, a. a. O., entschiedenen Fall beschritten -, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Beibehaltung des seinerzeitigen Standes von – hier – 26 Punkten wiederzuerteilen, zugleich aber das Verfahren nach dem Punktesystem insoweit in den Anfangszustand zurückzuversetzen, dass er mit der nächsten punktebewehrten Zuwiderhandlung unter Reduzierung des Punktestandes auf 13 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) zu verwarnen war (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG), also wieder mit der ersten Stufe des Sanktionssystems angefangen wird. Denn nach der zweiten Stufe des Vorgehens nach § 4 Abs. 3 StVG folgt bei weiterem Anwachsen des Punktestandes zwingend die dritte Stufe; wenn es wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der zweiten Sanktionsstufe, also nach § 4 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, bei einem weiteren Anwachsen des Punktestandes auf 18 oder mehr nicht möglich ist, die Fahrerlaubnis – nun als Maßnahme der dritten und letzten Sanktionsstufe des Punktsystems – abermals zu entziehen, ist es nicht gerechtfertigt, einerseits – was die Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG anbelangt – so zu verfahren, als sei das vollständige Sanktionsschema einschließlich der abschließenden Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 3 durchlaufen worden, andererseits aber bezogen auf den Punktestand so zu tun, als befinde man sich noch immer im selben „Durchgang“ des Sanktionensystems.

Gegen die Löschung der Punkte des Antragstellers entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG spricht auch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in den bisher von ihm behandelten Fallkonstellationen eine Ausweitung der Löschungsmöglichkeit von Punkten abgelehnt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 3 C 1.10 -, BVerwGE 139, 120 = NJW 2011, 1690 = NZV 2011, 516 = VRS 120 (2011), 351 = DAR 2011, 337 = juris, Rn. 10 bis 15 (zur Frage der Gleichsetzung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), sowie Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 33.11 -, NJW 2013, 552 = NZV 2013, 206 = DAR 2013, 221 = juris, Rn. 17 bis 23 (zur Frage der Gleichsetzung der Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Entziehung i. S. d. genannten Bestimmung).

Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die erweiternde Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe im Hinblick – unter anderem – auf die Fälle der Punktelöschung eine Typisierungsbefugnis, die er in der Weise wahrgenommen habe, dass eine Manipulation des Punktestandes durch den Betroffenen bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werde; einem taktisch motivierten Vorgehen des Betroffenen solle möglichst kein Raum gegeben werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 3 C 1.10 -, a. a. O., juris, Rn. 14, und Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 33.11 -, a. a. O., juris, Rn. 20 bis 23.

Ein solcherart manipulatives Verhalten liegt in den Fällen der nachträglichen (oder nachträglich bekannt werdenden) Erhöhung der Punktezahl nicht vor. Dass ein Betroffener, dem wegen des Erreichens eines Punktestandes von 14 oder mehr die Absolvierung eines Aufbauseminars aufgegeben worden ist, sich planvoll handelnd in die Situation eines Mehrfachtäters mit 18 Punkten und mehr begibt und damit statt des kleineren Übels des Aufbauseminars das größere (und unwägbare) Übel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auf sich nimmt, indem er gezielt noch eine weitere – ihrerseits mit einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion verbundene – Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, ist mehr als fernliegend.

Ist demnach zur Zeit auf der Grundlage folgender Ereignisse bzw. Eintragungen

lf. Nr. Seite der

Beiakte

Sachverhalt Tattag/Datum Rechtskraft/Urteilstag/

Tilgungstermin

Punkte neuer Stand
15 160 MPU 05.06.09
16 174 Besch. ü. Teiln.

an AufbSem

04.07.05 (?)
17 175 Rü. Wiedererteilung 30.07.09 0
18 Tilgung Nr. 7 14.02.10 -1 0
19 185 32 km/h 22.07.12 11.09.12 3 3
20 186 22 km/h 14.02.13 22.05.13 1 4
21 187 27 km/h 18.05.13 05.07.13 3 7
22 206 22 km/h 10.05.13 09.08.13 1 8
23 208 Entziehung 10.09.13

von einem Punktestand des Antragstellers von acht auszugehen – wobei dem Antragsteller die letzte Tilgung von Punkten (lf. Nr. 18) nicht zugutekommt, weil es keine negativen Punktestände gibt -, erweist sich die verfahrensgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig. Der Antragsteller wäre stattdessen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verwarnen.

Der Senat weist abschließend und abrundend darauf hin, dass die jüngsten, in rascher Folge begangenen Geschwindigkeitsverstöße des Antragstellers darauf hindeuten können, dass das positive Fahreignungsgutachten in der Sache unrichtig ist. Jedenfalls im Falle weiterer zeitnaher Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr könnte von der Fahrerlaubnisbehörde erwogen werden, dem Antragsteller außerhalb des Punktsystems wegen mangelnder Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ihm neuerlich die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens aufzugeben. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG lässt dies ausdrücklich zu.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 -, NJW 2011, 1242 (mit Anm. Dauer) = NZV 2011, 215 = VRS 120 (2011), 190 = juris, Rn. 10 (im Einzelfall verneint), vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 -, NJW 2011, 2985 = NZV 2011, 572 = DAR 2011, 718 = juris, Rn. 3 bis 14, vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 -, juris, Rn. 15 bis 17 m. w. N., und vom 30. Oktober 2013 – 16 B 1128/13 -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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