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Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

LG Ravensburg – Az.: 2 O 344/19 – Urteil vom 18.02.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.318,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 390,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 7.197,66 €

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.11.2018 geltend, um ca. 10:15 Uhr auf der Landesstraße … auf der Strecke in Richtung H. kurz nach der Einmündung der Abfahrt von der Bundesstraße … in die Landesstraße … ereignet hat.

Der Kläger fuhr mit seinem Mercedes (amtl. Kennzeichen: …) in Richtung H. Der Beklagte zu 1) bog mit seinem Mercedes Vito (amtl. Kennzeichen: …), der bei der Beklagte zu 2) haftpflichtversichert ist, von der Bundesstraße … in die Landesstraße … ein. Sodann fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) mit ihren Fahrzeugen hintereinander her. Als der Beklagte nach einer Strecke von ca. 230 m einen Bremsvorgang durchgeführt hatte, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, indem der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr.

Dabei entstand unstreitig ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 7.197,66 €.

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagten ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 100 % erstatten müssten.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihm an der Einfahrt in die Landesstraße … die Vorfahrt genommen und ihn dadurch zum Bremsen genötigt habe. Auf der weiteren Fahrt habe der Beklagte dann zwei bis drei Mal abgebremst, wobei das Wiederherstellen eines Sicherheitsabstandes für ihn nicht möglich gewesen sei. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien dann mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h hintereinander hergefahren. Bei dem Ende des Überholverbots habe der Kläger beschleunigt, um das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu überholen. Der Beklagte zu 1) habe dann aber eine Vollbremsung bis zum Stillstand eingeleitet, sodass der etwas seitlich nach links versetzt fahrende Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.197,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) ca. 200 m nach dem Einfahren in die Landesstraße … sein Fahrzeug leicht abgebremst habe, nachdem ein Wildtier die Straße gequert habe, und dass der Kläger sodann mit seinem Fahrzeug aus Unachtsamkeit oder wegen überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei.

Die Beklagten sind deshalb der Auffassung, dass der Kläger seinen Schaden zu 100 % selbst tragen müsse.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. und L. Das Gericht hat außerdem die unfallbeteiligten Fahrer, also den Kläger und den Beklagten zu 1), zum Unfallhergang informatorisch angehört. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2020 (Bl. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht einen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

1. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall vom 30.11.2018 verschuldet. Er hat entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ohne zwingenden Grund stark abgebremst.

Das starke Abbremsen steht für das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L. und Z. fest. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass der vorausfahrende Beklagte zu 1) zunächst stark abgebremst hat, bis er eine ganz langsame Geschwindigkeit hatte, und dann noch einmal herunter gebremst hat bis zum Stillstand.

Beide Zeugen haben auch übereinstimmend angegeben, dass kein Grund für das starke Abbremsen ersichtlich gewesen sei; es sei keinerlei Hindernis und insbesondere kein fahrbahnkreuzendes Tier zu sehen gewesen.

Letztlich kann allerdings dahingestellt bleiben, ob tatsächlich, wie der Beklagte zu 1) behauptet, ein Eichhörnchen der Grund für sein Abbremsen gewesen ist. Denn auch ein starkes Bremsen wegen eines Kleintiers verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wenn dadurch die Verkehrssicherheit der nachfolgenden Fahrzeuge beeinträchtigt werden kann (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 Rn. 15).

2. Auch der Kläger hat das Unfallereignis vom 30.11.2019 verschuldet.

Zwar greift zu Lasten des Klägers trotz des Auffahrens kein Anscheinsbeweis ein, denn der Beweis des ersten Anscheins ist dadurch erschüttert, dass der Beklagte zu 1) ohne zwingenden Grund abgebremst hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 Rn. 33).

Das Verschulden des Klägers liegt jedoch darin, dass er den gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO geforderten ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Kläger hätte soviel Abstand einhalten müssen, dass er hinter dem Beklagten zu 1) auch dann anhalten kann, wenn dieser plötzlich bremst. Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, als der Beklagte zu 1) bereits zuvor stark abgebremst hatte und deshalb damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte zu 1) erneut stark bremsen würde.

Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, betrug sein Abstand zum Beklagten zu 1) jedoch lediglich vier bis fünf Fahrzeuglängen, und er hat diesen Abstand durch Beschleunigen zum Überholen noch verkürzt. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 – 60 km/h war dieser Abstand deutlich zu gering, um auf ein plötzliches Abbremsen noch rechtzeitig reagieren zu können.

Der Einwand des Klägers, ihm sei das Einhalten des Sicherheitsabstands wegen des Abbremsens nicht möglich gewesen, greift nicht durch. Der Kläger hätte nach dem vorherigen Abbremsen warten können, bis der erforderliche Mindestabstand wiederhergestellt ist.

3. Bei Abwägung der gegenseitigen Verursachung und Verschuldungsanteile gemäß § 17 StVG ist einerseits die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen, die das Gericht als jeweils gleich hoch einstuft. Allerdings ist das Verschulden des Beklagten zu 1) als etwas höher zu gewichten. Das Abbremsen ohne zwingenden Grund bis zum Stillstand erscheint schwerwiegender als die bloße Verletzung des Abstandsgebots, so dass ein Haftungsanteil der Beklagten von 60 % angemessen ist.

Von dem unstreitigen Schaden von 7.197,66 € haben die Beklagten daher 4.318,60 € zu tragen.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich dabei aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 VVG.

4. Von den außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten ebenfalls die Haftungsquote von 60 % zu übernehmen, also 390,20 € (60 % der 1,3 – Gebühr von 650,34 € aus einem Streitwert von 6.004,09 €).

Nebenentscheidungen: §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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