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Verkehrsunfall – Indizien für einen gestellten Unfall

Zweifel über vorhandene Vorschäden

LG Hildesheim – Az.: 4 O 91/15 – Urteil vom 20.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 22.10.2014 gegen 19 Uhr hatte die Mutter der Klägerin den sieben Jahre alten Pkw Opel Antara mit dem amtlichen Kennzeichen (…), dessen Halterin die Klägerin ist, in (Ort/Straße) in Höhe der Hausnummer 34 am rechten Straßenrand abgestellt.

Gegen 22:25 Uhr kam es dort zu einem Polizeieinsatz. Die Beklagte zu 1 hatte das Polizeikommissariat (Ort) informiert und den Beamten gegenüber angegeben, sie sei soeben unbeabsichtigt mit ihrem Pkw Ford Fiesta gegen den parkenden Pkw Opel Antara gefahren. Die Beamten stellten Sachschäden an beiden Pkw fest. Die Beklagte zu 1 räumte einen Verkehrsverstoß ein. Im Auftrag der Klägerin erstellte der Sachverständige S1 ein Schadensgutachten und kalkulierte Reparaturkosten von netto 9367,64 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.10.2014 (Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag vom 4.5.2015; Blatt 11ff der Akten) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte zu 2 Einwendungen zur Höhe erhoben hatte, verlangte die Klägerin (nur) noch 8315,81 €. Die Beklagte zu 2 ließ aufgrund von Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung einen Plausibilitätsbericht der Dekra Automobil GmbH Hannover erstellen. Der Sachverständige S2 kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden an dem Opel Antara „in Bezug auf den geschilderten Schadenshergang eindeutig nicht plausibel“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 8.2.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 21.5.2015; Blatt 48ff. der Akten) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Opel Antara gewesen. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt unbeschädigt gewesen. Die Schäden beruhten auf einem von der Beklagten zu 1 verursachten Unfall, mithin einem zufälligen Ereignis im Straßenverkehr.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8315,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie in Höhe eines Betrages von 808,13 € gegenüber der Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte zu 2 beantragt – auch als Streithelferin der Beklagten zu 1 -, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Unfalldarstellung der Klägerin mit Nichtwissen und geht von Unfallmanipulation zu ihrem Nachteil aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 31.5.2018 (Blatt 135ff. der Akten) Bezug genommen. Die Akten 13 Ns 8 Js 24900/15 waren beigezogen.

Das Gericht hat die gesetzliche Vertreterin der Klägerin und die Beklagte zu 1 persönlich angehört. Es hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 8.6.2018 (Blatt 147ff. der Akten) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S3 vom 25.6.2019 (Aktenhülle) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Sie scheitert indes nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin, die durch Vorlage des Kaufvertrages vom 9.07.2014 nachgewiesen ist. Zwar ist nach dem Abstraktionsprinzip zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft zu trennen. Allerdings sind Gründe dafür, dass die Verkäuferin das Fahrzeug an jemand anderes als die Käuferin übereignet haben könnte, nicht ersichtlich. Davon, dass sich die Verkäuferin Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung ihrer kaufvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin ausgesetzt hätte, kann nicht ausgegangen werden. Für die Beurteilung der dinglichen Rechtslage, also des Eigentums der Klägerin, spielen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder ihre gesundheitliche Verfassung keine Rolle.

II.

Ansprüche auf Schadensersatzleistungen aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG kommen indes stets dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Einwilligung der Geschädigten kein Unfall, also kein zufälliges schadensverursachendes Ereignis im Straßenverkehr vorliegt (BGHZ 71, 339, 346; BGH VersR 1979, 281, 282; 1979, 514, 515; 1978, 862, 864; OLG Hamm VersR 1986, 280, 281; OLG Frankfurt ZfS 2004, 501, 503; OLG Celle VRS 102, 79). So liegt der Fall auch hier.

Verkehrsunfall - Indizien für einen gestellten Unfall
(Symbolfoto: Von pictman.com/Shutterstock.com)

Behauptet der Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs bei einem äußerlich wie ein Verkehrsunfall erscheinenden Ereignis eine Verabredung unter den beteiligten Unfallgegnern, so obliegt ihm zwar grundsätzlich der volle Nachweis, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Liegt eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vor, führt dies nach der eingangs zitierten Rechtsprechung jedoch dazu, dass es Sache des Geschädigten und damit der Klägerin ist, den gegen sie sprechenden Anschein einer bewussten Herbeiführung des Schadensereignisses zu entkräften.

1. Eine solche typische Situation liegt vor, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder bewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem allgemeinen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGHZ 71, 339, 346; BGH ZfS 09, 207f; BGH VersR 78, 862, 864; 79, 281, 282; 79, 514, 515; OLG Hamm VersR 86, 280, 281; OLG Frankfurt/M VersR 87, 756f; OLG Frankfurt/M ZfS 04, 501, 503 m.w.N.; OLG Zweibrücken VersR 88, 970f; OLG Köln VersR 89, 163; OLG Celle VRS 102, 254, 255; 102, 258; OLG Celle OLGR 04, 175, 177) Dabei ist dem gestellten Verkehrsunfall eigen, dass die Beteiligten bei ihren Verabredungen die Entkräftung des Betrugsverdachts einplanen (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 86, 280, 282). Deshalb ist eine lückenlose Indizienkette für die Gewinnung der Überzeugung, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliegt, nicht erforderlich; vielmehr kann bereits die Häufung der Beweisanzeichen, wie sie hier vorliegt, die Überzeugung vermitteln, dass der Unfall verabredet gewesen sein muss.

Die zu dieser Gewissheit führenden Indizien sind dabei nicht zwangsläufig in jedem Fall immer identisch, sondern können – je nach Lebenssachverhalt – im Einzelfall erheblich voneinander differieren. Auch wenn jedes dieser Indizien für sich genommen nicht zwangsläufig ein Anzeichen für ein einverständliches Schädigungsgeschehen darstellt, so begründet jedenfalls das kumulative Vorliegen einer Vielzahl solcher Umstände die Überzeugung vom Vorliegen einer Manipulation. Im vorliegenden Fall gibt es insgesamt ausreichende derartige Indiztatsachen, die die Überzeugung vom Vorliegen eines gestellten Unfallgeschehens rechtfertigen:

a) Beim Klägerfahrzeug handelt es sich um ein klassisches „Opferfahrzeug“, nämlich einen Pkw der Ober- bzw. Luxusklasse, der zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt war. Dieses Fahrzeug war in der konkreten Art der Ausgestaltung der Schädigung als Streifkollision sehr gut geeignet, für die Klägerin eine Einnahmequelle zu generieren. Bei der Instandsetzung der durch die behauptete Kollision hervorgerufenen Beschädigungen unter Zugrundelegung der Tarife einer ordnungsgemäßen Fachwerkstatt wären ausweislich des Gutachtens S1 erhebliche Aufwendungen verursacht worden.

b) Eine häufig bei manipulierten Unfällen anzutreffende Tatsache ist dementsprechend, dass der Schaden nicht tatsächlich entsprechend den Vorgaben des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen beseitigt wird, sondern eine Abrechnung auf fiktiver Basis erfolgt. Auch mit der Klage ist der Nettoschaden geltend gemacht worden. Dass das Fahrzeug später unrepariert veräußert worden ist, ist ebenfalls manipulationstypisch.

c) Ein von der Rechtsprechung herangezogenes und auch hier gegebenes, weiteres typisches Indiz für eine Manipulation ist, dass es sich bei dem behaupteten Unfallgeschehen auf der Seite des Schädigers um einen leicht zu beherrschenden Fahrvorgang handelt, bei dem der behauptete Fahrfehler nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der von der Beklagten zu 1 in ihrer mündlichen Anhörung geschilderte Ablauf wirkte konstruiert. Dass sie nach 22:00 Uhr für ein 25 Monate altes krankes Kind bei McDonald‘s einen Hamburger kaufen wollte und dabei das Kind im Auto mitgenommen hat, erscheint bereits wenig plausibel, wenn auch selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Dem Gericht nachvollziehbar erschien die Aussage der Beklagten zu 1, sie hätte niemals das Leben oder die Gesundheit ihres Kindes bei einem solchen Unfall gefährdet. Ein solches Verhalten ist aber auch nicht ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1 hat diese Aussage mit einer derartigen Vehemenz und ohne, dass ihr eine Frage oder Nachfrage eines Verfahrensbeteiligten zugrunde gelegen hätte, getroffen, die bereits wieder Zweifel an ihrer Authentizität aufkommen ließen. Die Aussage mag schließlich auch richtig sein, indem es tatsächlich den geschilderten Unfall in der dargestellten Form nicht gegeben hat.

d) Regelmäßig, und so auch hier, ist die Schuldfrage eindeutig, sodass der vermeintlich Geschädigte seine Ansprüche ohne Schwierigkeiten geltend machen kann.

e) Der Sachverständige S2 hat festgestellt, dass nicht erklärbar ist, warum der Pkw der Klägerin bei der behaupteten Streifkollision keine Schrammspuren oberhalb des Radhauses davongetragen hat. Den am Pkw Ford Fiesta festgestellten Beschädigungen seien keine Gegenspuren am Pkw Opel Antara zuzuordnen, obwohl dies aus technischer Sicht zwingend gewesen wäre. Selbstverständlich war zur berücksichtigen, dass es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen S2 um ein Parteigutachten der Beklagten zu 2 handelt, das mit der entsprechenden Zurückhaltung zu bewerten ist. Die Aussagen des Gutachtens sind indes sowohl eindeutig als auch plausibel und nachvollziehbar und werden von der Klägerin in der Sache auch nicht angegriffen. Die Feststellungen korrespondieren zudem mit denjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (siehe nachstehend).

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f) Ein ganz wesentlicher Aspekt ist darüber hinaus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen S3 am Pkw der Klägerin mit dem behaupteten Unfallgeschehen nicht kompatible Schäden vorliegen, obwohl die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat, das Fahrzeug sei unbeschädigt gewesen.

g) Schließlich kommt hinzu, dass es sich bei der Unfallstelle um einen jedenfalls im Unfallzeitpunkt nicht besonders belebten Bereich handelt, sodass mit Zeugen nicht gerechnet werden musste.

h) Ein weiterer manipulationstypischer Aspekt ist, dass ein Unfallbeteiligter in der Kfz-Branche tätig ist und damit über besondere Fachkenntnisse verfügt, um sich die Ergebnisse aus einem manipulierten Unfallgeschehen wirtschaftlich zunutze zu machen. Hier ist die Beklagte zu 1 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2 als Gebrauchtwagenhändlerin selbständig tätig gewesen. Sie ist – wie weiter unstreitig geblieben ist – in diesem Zusammenhang auch mehrfach straffällig geworden. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass ein Unfallopfer nicht für den Lebenswandel seines Unfallgegners in Mithaft genommen werden kann. Den geschilderten Umständen kommt indes in der Zusammenschau mit den anderen Indizien Gewicht zu.

i) Sowohl die Familie der Klägerin als auch die Beklagte zu 1 leben in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Klägerin erhält Grundsicherung. Wie die Familie überhaupt in der Lage war, den geschädigten Pkw, der einen Wiederbeschaffungswert von 16.750 € hatte, zu finanzieren und zu unterhalten, ist nicht nachvollziehbar.

j) Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 war vollkaskoversichert, ein finanzieller Schaden daher – zunächst – nicht zu befürchten.

Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Umstände, die die Annahme einer Unfallmanipulation begründen, einer nachvollziehbaren Erklärung zugänglich sind. Ebenso kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob nachweisbar ist, dass sich die Beteiligten vor dem Unfall kannten. Entscheidend ist, dass eine Gesamtschau auf alle zuvor aufgeführten Umstände keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es bei dem behaupteten Vorfall nicht um ein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt hat, sondern um ein manipuliertes Geschehen.

2. Danach hätte die Klägerin den Vollbeweis dafür zu führen, dass dennoch ein zufälliges Ereignis vorliegt (vgl. BGHZ 71, 339, 346; BGH VersR 79, 281, 282), was ihr jedoch nicht gelungen ist. Der Sachverständige S3 hat in seinem schriftlichen Gutachten in einer auch für einen technischen Laien gut nachvollziehbaren Weise verdeutlicht, dass eine Überdeckung mit gravierenden ereignisfremden Beschädigungen an beiden Fahrzeugen bestehe. Am Klägerfahrzeug seien die Beschädigungen unmittelbar oberhalb des Radausschnitts an der linken Seitenwand sowie an der angrenzenden Türhinterkante wie auch die Eindellung auf der Oberseite der linken Trittstufe nicht mit dem geschilderten Unfallhergang kompatibel. Dasselbe gelte für die Beschädigung am rechten Vorderrad. Zu demselben Ergebnis ist der Sachverständige S2 gelangt. Auch am Fahrzeug der Beklagten zu 1 lägen Beschädigungen vor, die nicht von dem behaupteten Unfallgeschehen herrühren könnten. Damit ist die Aussage der Klägerin, die noch in der Klageschrift und auch dem Sachverständigen S1 gegenüber behauptet hatte, das Fahrzeug sei unfallfrei gewesen und habe keinerlei Beschädigungen aufgewiesen, widerlegt. Wenn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2019 (Blatt 229 der Akten) betonen lässt, dass der Großteil der am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden kompatibel erscheinen, verkennt sie, dass die Tatsache, dass sie wahrheitswidrig behauptet hat, dass Fahrzeug sei unbeschädigt gewesen, den Verdacht einer Unfallmanipulation erhärtet.

3.

Der Vollständigkeit halber sei zusätzlich darauf verwiesen, dass die Klägerin schon im Hinblick auf die fehlende Kompatibilität aller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden mit dem behaupteten Unfallereignis keinen Schadensersatz verlangen kann, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diejenigen Schäden, die möglicherweise mit dem hier behaupteten Geschehen in Einklang zu bringen wären, durch einen vorangegangenen Unfall entstanden sind.

Das Gericht folgt dabei einer ganz überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Wenn – wie hier – feststeht, dass in dem durch das Unfallereignis geschädigten Bereich ein Vorschaden vorliegt, jedoch nicht bekannt ist, ob und inwieweit dieser beseitigt worden ist, kann dem Anspruchsteller auch kein Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach den Feststellungen eines Sachverständigen durchaus Folge des Unfallereignisses sein können. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn Zweifel verbleiben, ob und inwieweit auch die mit dem Unfallereignis kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht worden sein könnten (OLG Köln, NZV 1996, 241; OLG Frankfurt, VersR 1991, 1070; OLG Hamburg, OLGR 2003, 499; OLG Celle, OLGR 2004, 175; OLG Nürnberg, DAR 2003, 559; KG, NJW 2008, 106 und ZfS 2009, 20).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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