Verkehrsunfall und Kostenersatz: Ein tiefgehender Blick auf den Fall der Reparaturdauer-Bescheinigung
In einer komplexen Auseinandersetzung um den Kostenersatz für eine Reparaturdauer-Bescheinigung im Zuge eines Verkehrsunfalls, hat das Amtsgericht Delmenhorst eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Im Kern des Konflikts stand die Frage, ob der Kläger, der von einem Verkehrsunfall betroffen war, berechtigt war, den Ersatz der Kosten für eine Reparaturdauer-Bescheinigung von der Versicherung des Unfallverursachers zu verlangen. Das Gericht musste sorgfältig prüfen, ob diese spezifische Ausgabe direkt auf den Verkehrsunfall zurückzuführen war und ob die Versicherung verpflichtet war, dafür aufzukommen.
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Übersicht:
Kostenaufteilung und Abweisung der Forderung
Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird.Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger 20% und die Beklagte 80% tragen musste. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Analyse, ob die Kosten für die Reparaturdauer-Bescheinigung als direkte Folge des Verkehrsunfalls angesehen werden konnten.
Kern des Konflikts: Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten
Im Zentrum des Falles stand die Forderung des Klägers, die Kosten für die Reparaturdauer-Bescheinigung von 71,40 € zu ersetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hatte. Obwohl die Beklagte unstreitig für die Schäden, die durch den Verkehrsunfall ihres Versicherten verursacht wurden, aufkommen musste, entschied das Gericht, dass dies bei den genannten Kosten nicht der Fall war.
Fiktive Abrechnung und Nutzungsausfallschaden
Der Kläger hatte den Schaden aufgrund eines Gutachtens fiktiv gegenüber der Beklagten abgerechnet. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht nachgewiesen war, dass der Kläger von der Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens aufgefordert worden war, bevor die Bescheinigung über die Reparaturdauer in Auftrag gegeben wurde. Es wurde angemerkt, dass eine solche Bescheinigung nur dann notwendig ist, wenn die Versicherung die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens von einer solchen Bestätigung abhängig macht.
Klageerweiterung und Kostenerkenntnis
Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass der Kläger die Klage um eine Schadensersatzposition in Höhe von 285,60 € erweitert hatte. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte gab insofern ein Kostenanerkenntnis ab.
Das vorliegende Urteil
AG Delmenhorst – Az.: 48 C 8375/20 (XVI) – Urteil vom 15.12.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 500 € (Mindeststreitwert) festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im noch anhängigen Umfang nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturdauer-Bescheinigung in Höhe von 71,40 € laut Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 27.3.2020 gegen die Beklagte. Zwar ist die Beklagte unstreitig einstandspflichtig für die Schäden, welche kausal auf das Verkehrsunfallereignis ihres Versicherungsnehmers vom 24.1.2020 in Delmenhorst zurückzuführen sind (§§ 7 ff StVG, 115 VVG). Dies ist bei den genannten Kosten nicht der Fall.
Der Kläger hat den Schaden aufgrund eines Gutachtens der genannten Sachverständigen fiktiv gegenüber der Beklagten abgerechnet. Es ist nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem Kläger zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens aufgefordert worden war, bevor die Bescheinigung über die Reparaturdauer in Auftrag gegeben wurde. In aller Regel ergibt sich die veranschlagte Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt aus dem Schadensgutachten. Eine Bescheinigung über die zu veranschlagende Dauer für die in Eigeneregie durchgeführten Reparaturarbeiten ist daher in aller Regel nicht notwendig. Sie kann nur dann notwendig sein, wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens von einer solchen Bestätigung abhängig macht. Hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 7.7.2020 um eine Schadensersatzposition in Höhe von 285,60 € erweitert hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat insoweit ein Kostenanerkenntnis abgegeben. Zwar sind durch diese Klageerweiterung und die anschließende Erledigung keine zusätzlichen Kosten entstanden, da sich der Rechtsstreit nach wie vor im Bereich des Mindeststreitwertes (bis zu 500 €) bewegt hat. Dennoch gebietet die Kostengerechtigkeit eine Teilung der angefallenen Kosten, da die Beklagte ihre Kostenpflicht für den überwiegenden Teil des Rechtsstreits anerkannt hatte. Die Kosten werden den Parteien daher entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens in Bezug auf die streitigen Schadensersatzpositionen auferlegt (§§ 92 Abs. 1, 91a ZPO).
Die Regelung in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:
- Verkehrsrecht und Versicherungsrecht: Das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall ist das Verkehrsrecht in Verbindung mit dem Versicherungsrecht. In diesem Kontext ist der Verkehrsunfall, der zum Schadensfall geführt hat, besonders relevant. Hierbei spielen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine wichtige Rolle. Nach §§ 7 ff. StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich dazu verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehen. § 115 VVG regelt die Pflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung, für Schäden aufzukommen, die durch den Versicherungsnehmer verursacht wurden. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Kosten für die Reparaturdauer-Bescheinigung nicht durch das Verkehrsunfallereignis verursacht wurden, und daher die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
- Schadensrecht: Der Schadensersatzanspruch des Klägers beruht auf dem Schadensrecht. Der Kläger forderte den Ersatz der Kosten für eine Reparaturdauer-Bescheinigung. Die Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat, hängt davon ab, ob diese Kosten als Folge des Verkehrsunfalls angesehen werden können.
- Zivilprozessrecht: Hier kommen insbesondere die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Tragen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Kostenverteilung (§ 92 Abs. 1, 91a ZPO), zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils (§ 713 ZPO) und zur Abwesenheit einer Tatbestandsdarstellung (§ 313 a Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsentscheidung beinhaltete eine Teilung der Kosten des Rechtsstreits, wobei der Kläger 20% und die Beklagte 80% tragen musste.