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Parkplatz – Unfall auf dem Gelände eines Einkaufszentrums

Landgericht Bremen – Az: 7 O 485/12 – Urteil vom 20.06.2013

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.111,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger zu 60% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 40% auferlegt.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 5.333,36 € und ab dem 17. Mai 2013 auf 5.279,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 5. Februar 2011 in Bremen auf dem Gelände des Parkplatzes des Einkaufszentrums „K“ (…) ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz E 320 CDI Elegance mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Beklagte zu 3. war im Unfallzeitpunkt Halter des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen […], das seinerzeit von der Beklagten zu 1. geführt wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

Der Parkplatz des Einkaufszentrums „K“, auf dem sich der Unfall ereignet hat, liegt im Erdgeschoss des Gebäudes, in dem sich auch der Markt befindet. Bei Einfahrt in den Parkplatzbereich passieren die Fahrer ein Schild, auf dem es heißt: „Kundenparkplatz […] Hier gilt die StVO“. Zugleich ist auf dem Schild ein Symbol abgebildet, dass dem Straßenschild der Anlage 2, Ziffer 274 der StVO entspricht (Zulässige Höchstgeschwindigkeit), welches eine Höchstgeschwindigkeit von 10 Km/h vorsieht.

Der Unfall ereignete sich im Bereich der Ausfahrt aus dem Parkgebäude. Im Gebäudeinnern bilden die farblich rot gepflasterten Parkboxen die Grenzen zu den zwischen den Parkflächen verlaufenden, schwarz asphaltierten Gassen. Eine gesonderte Fahrbahnmarkierung weisen die Gassen im Bereich zwischen den Parkboxen nicht auf. Entlang einer Gebäudeseite verläuft der Hauptzufahrts- und -abfahrtsweg, der im Gebäudeinnenbereich keine weitere Kennzeichnung aufweist, d.h. keine Fahrspurbegrenzungen, keine Leitlinien und keine Fahrbahnmarkierungen erkennen lässt. Aus Sicht eines ausfahrenden Fahrers liegt die Gebäudewand auf der linken Seite. Rechter Hand liegen Reihen von Parkboxen, die quer zur Fahrtrichtung der Ein-/Ausfahrtsstraße angeordnet sind. Der Bereich zwischen solchen Parkboxbereichen bildet Gassen, die (aus Sicht des eines auf die Ausfahrt zufahrenden Fahrers) von rechts in die Ausfahrtgasse einmünden. In Höhe der letzten vor dem Beginn des Ausfahrtsbereiches von rechts einmündenden Gasse verbreitert sich die aus dem Gebäude führende Fahrspur auf die Breite von 2 Spuren. Hinter der von rechts einmündenden Gasse verläuft die aus dem Gebäude hinausführende Straße zwischen baulich erhöhten Randstreifen und ist ab dort als zweistreifige Fahrbahn markiert, deren Fahrstreifen durch eine durchgehende weiße Linie voneinander getrennt sind. Jeder dieser Fahrstreifen ist mit einem geradeaus weisenden Richtungspfeil markiert. Aus Sicht des aus dem Gebäudeinnern kommenden Verkehrs verbreitert sich die aus dem Gebäude hinausführende Fahrbahn so, dass im Anschluss an die rechts einmündende Gasse deren Breite zur Fahrbahn hinzukommt und die rechte der beiden aus dem Gebäude hinausführenden Fahrspuren bildet. Im Übrigen wird auf die Lichtbilder Bl. 5 d.A. (aus der Perspektive des in das Gebäude einfahrenden Verkehrs) sowie auf Seite 7 f. des Gutachtens des Sachverständigen O. vom 30. Mai 2013 verwiesen.

Am Unfalltag näherte sich die Beklagte zu 1. mit dem Ford Galaxy aus dem Gebäudeinnern kommend der Ausfahrt und der letzten von rechts einmündenden Gasse, auf der der Kläger mit seinem Fahrzeug fahrend herannahte. Die Beklagte zu 1. setzte ihre Fahrt in Richtung der linken der beiden geradeaus aus dem Gebäude hinausführenden Fahrstreifen fort, während der Kläger nach rechts abbog und zur Weiterfahrt ebenfalls in die linke der beiden sich anschließenden Fahrspuren einfahren wollte. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, bei der das Fahrzeug des Klägers vorne links beschädigt wurde. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Bereich der rechten vorderen Tür bis hin zur hinteren rechten Tür beschädigt.

Der Kläger holte vorgerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen H vom 16. Februar 2011 (Bl. 9 ff. d.A.) ein, aus dem sich ergibt, dass die Reparaturkosten netto 4.493,35 € betragen. Er erwarb einzelne Ersatzteile und wendete hierfür Umsatzsteuer in Höhe von 87,69 € auf und ließ sein Fahrzeug in der Zeit vom 7. bis 8. Februar 2011 reparieren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2011 (Bl. 6 f. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zu 2. auf, den seinerzeit geltend gemachten Schaden in einer die Klageforderung übersteigender Höhe bis zum 4. März 2011 zu begleichen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er an der Einmündung nach Maßgabe der Regel „rechts vor links“ bevorrechtigt gewesen sei. Zudem behauptet er, die Beklagte zu 1. habe sich mit wenigstens 25 Km/h der Kreuzung genähert.

Mit der Klage begehrt er Ersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.493,35 €, Ersatz der aufgewendeten Umsatzsteuerbeträge, Ausgleich der unstreitig aufgewendeten Vergütung für das Sachverständigengutachten in Höhe von 520,01 €, Ersatz des Nutzungsausfalls für 2 Tage in Höhe von insgesamt 158,00 € sowie Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.279,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2011 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 553,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass vorliegend lediglich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO greife. Ein Vorrang gelte allenfalls zugunsten der Beklagten, da die bauliche Gestaltung der Ausfahrt dem von der Beklagten zu 1. befahrenen Weg Straßencharakter verleihe, so dass sie analog § 10 StVO bevorrechtigt gewesen sei. Außerdem habe der Kläger, der offenbar bei seinem Abbiegen nach rechts versehentlich in die linke der beiden Fahrspuren geraten sei, den Unfall überwiegend verursacht, weil er in die rechte der beiden auswärts führenden Fahrspuren hätte abbiegen können und so gleichzeitig mit der Beklagten zu 1. den Parkplatz hätte verlassen können.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 30. Mai 2013 sowie auf das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 3. auf Zahlung von 2.111,62 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB.

a) Der Beklagte zu 3. haftet als Halter eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb der Wagen des Klägers unstreitig beschädigt wurde, gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach auf Ersatz des hierbei entstandenen Schadens. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

b) Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG eine Anspruchskürzung um 60% gefallen lassen.

aa) Sind an einem Unfall mehrere Fahrzeughalter beteiligt und ist der Schaden einem Fahrzeughalter entstanden, der – wie hier der Kläger – seinerseits hypothetisch gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Schäden des Unfallgegners haftete, so hängt die Ersatzpflicht in ihrem Umfang gemäß §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG von einer Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ab.

Eine solche Abwägung unterbleibt gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur dann, wenn der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn neben dem Halter auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG meint allerdings nicht eine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGHZ 113, 164 [Juris, Tz. 7]; 117, 337 [Juris, Tz. 10]; BGH, NZV 2005, S. 305 [306]). Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auch auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGHZ 117, 337 [Juris, Tz. 11]; BGH, NJW 2006, S. 896 [898]). Zur danach gebotenen Einhaltung jeder erdenklichen Sorgfalt gehört es auch, erkennbare Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen und nicht strikt auf einem eigenen Vorrecht zu beharren (BGH, NJW 2008, S. 1305).

Fehlt es aber an einem unabwendbaren Ereignis, so ist der Umfang der Ersatzpflicht im Wege einer Abwägung zu bestimmen, in deren Rahmen die jeweiligen Betriebsgefahren und ein etwaiges Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer zu gewichten sind.

bb) Gemessen hieran haftet der Beklagte zu 3. nur zu 40% für die Unfallschäden.

(1) Dass der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Bereits aus der eigenen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Beklagte zu 1. zwar mit ihrem Fahrzeug herannahen sehen, aber darauf vertraut habe, dass sie ihm die Vorfahrt gewähren werde, folgt, dass er sich nicht wie ein Idealfahrer im oben dargelegten Sinne verhalten hat. In Ansehung der drohenden Kollision hätte der Kläger nicht auf seinem – ohnehin nur vermeintlich bestehenden – Vorrecht beharren dürfen. Ungeachtet dessen steht aber bereits aufgrund des unstreitigen Herganges fest, dass der Kläger gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, so dass der Unfall für ihn auch nicht unabwendbar gewesen ist.

(2) Im Rahmen der demnach gebotenen Abwägung stehen sich die Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Pkw in gleichem Umfang gegenüber. Auf Seiten des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat.

Zunächst greifen die Vorschriften der StVO auch am hier in Rede stehenden Unfallort, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich das Parkplatzgelände in Privateigentum befindet oder nicht. Gegenstand der gesetzlichen Regelung der StVO ist gemäß § 1 Abs. 1 StVO die Teilnahme am Straßenverkehr. Dies meint alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 1 StVO Rn. 13). Ob ein Verkehrsraum öffentlich ist oder nicht, bemisst sich nicht nach den Eigentumsverhältnissen an den jeweiligen Grundstücksflächen, sondern danach, ob der in Rede stehende Verkehrsraum ausdrücklich oder stillschweigend durch den jeweils Berechtigten für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist (König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 14). Danach ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, NJW 2004, S. 1965). Auf Parkplätzen, die – wie hier – Jedermann zugänglich sind, findet die StVO regelmäßig – auch ohne eine entsprechende Beschilderung – Anwendung (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 08.09.2009 – 14 U 45/09 – Juris [Tz. 14]).

Entgegen der Auffassung des Klägers war er jedoch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bevorrechtigt. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO findet auf die Fahrwege von Parkplätzen regelmäßig keine Anwendung, weil die bloßen Gassen, die sich zwischen abgestellten Fahrzeugen ergeben, im Regelfall nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Suchverkehr zu Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr dienen (vgl. KG, NZV 2010, S. 461; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 8 StVO Rn. 31a). Ob die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt, hängt demnach davon ab, ob die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 253/99 – (OWi) 91/99 I – Juris [Tz. 13, 17]; Urt. v. 23.03.2010 – I-1 U 156/09 u.a. – Juris [Tz. 17]; Urt. v. 29.06.2010 – I-1 U 240/09 u.a. – Juris [Tz. 12]; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.09.2009 – 14 U 45/09 – Juris [Tz. 14]; KG, NZV 2010, S. 461).

Im streitgegenständlichen Unfallbereich weisen die vom Kläger und der Beklagten zu 1. befahrenen Fahrwege einen solchen eindeutigen Straßencharakter nicht auf. Zumindest in dem Bereich vor Beginn der zweispurigen Ausfahrt, in dem sich der Unfall ereignet hat, werden die von den Unfallbeteiligten befahrenen Fahrwege nur durch die Anordnung der farblich abgesetzten Parkflächen gebildet. Diese Anordnung führt zwar zum Entstehen faktischer Fahrwege, jedoch haben diese keinen eindeutig erkennbaren Straßencharakter. Dies gilt umso mehr, soweit man den Grund für die Einschränkung der Vorfahrtsregelungen berücksichtigt. Während der Straßenverkehr die möglichst zügige Ortsveränderung zum Ziel hat, dient der Verkehr auf Parkplätzen dem vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen, um sie alsbald wieder in Betrieb zu nehmen. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf die Parkplatzsuche und auf das Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet. Auch muss vermehrt mit Fußgängerverkehr (der Fahrzeuginsassen) gerechnet werden. Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, dass alle Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems- und anhaltebereit fahren. Diese Verkehrssituation auf Parkplätzen lässt es nicht zu, den Fahrzeugführern in gleicher Weise wie auf Straßen des Fließverkehrs ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf ein Vorrecht zuzubilligen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 253/99 – (OWi) 91/99 I – Juris [Tz. 13, 17]). Angesichts dessen ist auf den Fahrwegen von Parkplätzen allenfalls dann Raum für ein Vorrecht einschließlich eines berechtigten Vertrauens des Bevorrechtigten in dessen Berücksichtigung, wenn die Beteiligten sich auf solchen Wegen bewegen, die aus Sicht des Verkehrs eindeutig und unverkennbar Straßencharakter haben. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen; typischerweise kommt ein solcher Straßencharakter dort in Betracht, wo Zu- und Abfahrtswege durch bauliche Maßnahmen und entsprechende Kennzeichnung den Charakter einer Straße gewinnen. Dies setzt nach Auffassung der Kammer im Regelfall eine straßenähnliche Kennzeichnung voraus, die über die bloße Abgrenzung der Parkboxen von Fahrwegen hinausgeht und aus der sich der straßenähnliche Charakter auch aus Sicht des ortsfremden Parkplatzbenutzers auf den ersten Blick und unmissverständlich ergibt. Daran fehlt es hier aber im Unfallbereich. Soweit sich in dessen Anschluss eine solche Kennzeichnung der beiden auswärts führenden Fahrspuren anschließt, vermag dies den Charakter der Fahrwege, auf denen sich die beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer dem Kollisionsort angenähert haben, nicht zu beeinflussen. Vor dem Kollisionsort weisen die Gassen aber keinerlei Markierungen auf, die geeignet wären, ihnen Straßencharakter zu verleihen. Ebenso führt der Umstand, dass an beide Fahrwege Parkboxen unmittelbar angrenzen, dazu, dass ein Straßencharakter zu verneinen ist. Angesichts dessen ist vorliegend die Regelung des § 8 Abs. 1 StVO nicht anwendbar. Vielmehr schuldeten sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1. einander gegenseitige Rücksicht aus § 1 Abs. 2 StVO. Dies verlangt auf Parkplätzen nicht nur die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit, sondern auch, dass bei Annäherung mehrerer Fahrzeuge mit sich kreuzenden Fahrwegen die Fahrzeugführer anhalten, sich verständigen müssen und erst dann ihre Fahrt fortsetzen dürfen, wenn sie sich sicher sein können, den anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Dass der Kläger gegen diese Pflicht verstoßen hat, ergibt sich sowohl aus seinem eigenen Vorbringen als auch aus dem unstreitigen tatsächlichen Unfallhergang. Der Kläger selbst hat erklärt, dass er seine Fahrt auch bei Annäherung der Beklagten zu 1. ununterbrochen fortgesetzt habe, weil er der Auffassung gewesen sei, bevorrechtigt gewesen zu sein. Darin liegt eine Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO.

Soweit die Beklagten demgegenüber anführen, der Kläger habe auch gegen seine Pflichten aus § 10 StVO verstoßen, so greift dies nicht durch. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der von der Beklagten zu 1. befahrene Fahrweg im Unfallbereich keinen eindeutigen Straßencharakter aufweist, so dass der Kläger im Einmündungsbereich auch nicht analog § 10 StVO gehalten gewesen wäre, dem bevorrechtigten Fließverkehr auf einer solchen Straße bei Einfahrt in die Fahrbahn Vorrang zu gewähren.

(3) Allerdings ist auch der Beklagten zu 1. eine gleichgelagerte Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, da nach dem unstreitigen Unfallhergang feststeht, dass auch sie sich nicht in Bremsbereitschaft gehalten, bei Annäherung des Klägerfahrzeuges abgebremst und eine Verständigung gesucht hat. Dass die Beklagte zu 1. darüber hinaus auch mit überhöhter Geschwindigkeit herangenaht sei, konnte der Kläger dagegen nicht beweisen. Das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten konnte eine solche Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1. nicht belegen. Vielmehr hat der Sachverständige zwar eine denkbare Unfallkonstellation rekonstruieren können, aber er hat auf Nachfrage erklärt, dass dies nur eine plausible Darstellung des Geschehens sei und dass er keineswegs ausschließen könne, dass sich die Beklagte zu 1. mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als die von ihm als plausibel angesehenen 14 – 18 Km/h genähert haben könnte. Es kann insoweit daher dahinstehen, welche Rechtsfolgen das offensichtlich nicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Schild im Eingangsbereich des Parkhauses entfaltet, da die gefahrene Geschwindigkeit der Beklagten zu 1. nicht sicher festgestellt werden kann. Angesichts dessen kann auch eine weitergehende Verletzung des Rücksichtnahmegebotes und der daraus folgenden Pflicht, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht festgestellt werden. Erst recht ist es nicht möglich, der Beklagten wegen der Geschwindigkeiten einen höheren Haftungsanteil als dem Kläger zuzuweisen, zumal der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte, dass sich das Klägerfahrzeug während der Kollision mit einer höheren Geschwindigkeit als das Beklagtenfahrzeug bewegte. Auch wenn hieraus keine sicheren Rückschlüsse auf die gefahrenen Annäherungsgeschwindigkeiten möglich sind, so kann ein Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1., der über den des Klägers hinausginge, jedenfalls nicht festgestellt werden.

(4) Bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge stehen sich zunächst gleichgelagerte Betriebsgefahren und gleichgelagerte Sorgfaltspflichtverletzungen der Fahrer gegenüber. Gleichwohl hat der Kläger einen zumindest leicht erhöhten Verursachungsbeitrag zu verantworten, da er es – anders als die Beklagte zu 1. – durch ein engeres Abbiegen in die rechte Fahrspur in der Hand gehabt hätte, eine Kollision zu vermeiden und ein gleichzeitiges Ausfahren beider Fahrzeuge zu ermöglichen; denn wäre der Kläger in die rechte der beiden Ausfahrtspuren eingebogen, wäre es nicht zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch freimütig eingeräumt, dass er die linke Spur bewusst gewählt hat und wegen seines vermeintlichen Vorrechtes auch keinen Anlass gesehen hat, Rücksicht auf die herannahende Beklagte zu 1. zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger sogar einen leicht überwiegenden Verursachungsbeitrag gesetzt, der es rechtfertigt, ihm die Haftung zu 60% aufzuerlegen.

c) Der Höhe nach kann der Kläger 40% des ersatzfähigen Schadens, mithin 2.111,62 € ersetzt verlangen.

aa) Ersatzfähig sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB zunächst die durch Sachverständigengutachten bezifferten Netto-Reparaturkosten. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, NJW 1992, S. 302; NJW 2003, S. 2085; NJW 2006, S. 2179; NJW 2007, S. 67 [Tz. 11]; NJW 2008, S. 1941). So liegt es hier. Unstreitig hat der Kläger nach dem Unfall Teilreparaturen an seinem Fahrzeug durchführen lassen. Die Weiternutzung steht angesichts dessen nicht in Frage. Dass der Wiederbeschaffungswert unter den hier geltend gemachten Nettoreparaturkosten liege, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht und ist angesichts der sachverständigen Einschätzung, der Wagen des Klägers sei reparaturwürdig, auch nicht ersichtlich. Somit kann der Kläger von den der Höhe nach unstreitigen Nettoreparaturkosten 40%, d.h. 1.797,34 € ersetzt verlangen.

bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten kann der Kläger daneben auch die für die Ersatzteilbeschaffung aufgewendete Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (BGH, NJW 2003, S. 2085; NJW 2005, S. 1108; NJW 2006, S. 2179 [Tz. 6]). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dies setzt voraus, dass die begehrte Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist, ohne dass es darauf ankäme, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, S. 3713).

Vorliegend ist die geltend gemachte Umsatzsteuer unstreitig tatsächlich für die Beschaffung von Ersatzteilen für unfallgeschädigte Fahrzeugbauteile angefallen und ist daher ungeachtet dessen zu ersetzen, welchen Weg der Schadensbeseitigung der Kläger im Übrigen gewählt hat. Dem steht auch ein vermeintliches Verbot der Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung nicht entgegen (ausführlich LG Bremen, Urt. v. 24.05.2011 – 7 S 277/11 – Juris [Tz. 17 ff.]). Die hier vorliegende Konstellation, dass der Geschädigte lediglich Ersatzteile beschafft und die hierbei aufgewendete Umsatzsteuer neben den fiktiv geltend gemachten Nettoreparaturkosten verlangt, wurde vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich als eine der Fallgruppen angesehen, in der die kumulative Geltendmachung von Nettoreparaturkosten und tatsächlich angefallener Umsatzsteuer zulässig ist (BT-Drucks. 14/7752, S. 23). Entscheidend ist darüber hinaus – ebenso wie in der zitierten Entscheidung des LG Bremen – aber auch hier, dass in den Fällen einer kumulativen Geltendmachung von Nettoreparaturkosten und für die Instandsetzung tatsächlich aufgewendeter Umsatzsteuer keine Bereicherung des Geschädigten einzutreten droht. Eine solche Gefahr mag der kumulativen Geltendmachung fiktiver und konkreter Reparatursachkosten anhaften, weil es dazu kommen kann, dass Kostensteigerungen an den Schädiger weitergegeben werden, Kostenminderungen aber einbehalten werden. Soweit es aber um die Verbindung fiktiver Reparatursachkosten und tatsächlich für eine Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer geht, droht eine solche Bereicherung nicht, weil die Umsatzsteuer immer nur zu den Sachkosten hinzutreten, diese aber nie ersetzen kann (vgl. LG Bremen, Urt. v. 24.05.2011 – 7 S 277/11 – Juris [Tz. 26 ff.]). Insgesamt ist der Kläger daher nicht gehindert, die Umsatzsteuer, die für die Ersatzteilbeschaffung angefallen ist, zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten geltend zu machen, allerdings wiederum nur in den Grenzen der Haftungsquote. Ausgehend von einem aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag von 87,69 € kann der Kläger daher Zahlung von 35,08 € verlangen.

cc) Zum nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen auch die Aufwendungen des Geschädigten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung und –bezifferung (BGH, NJW 2007, S. 1450 [1451]), soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NJW 2005, S. 356 f). Im Fall einer nur quotenmäßigen Haftung hat der Schädiger auch die Aufwendungen für ein solches vorgerichtliches Gutachten aber nur in Höhe der Haftungsquote zu erstatten (BGH, Urt. v. 7.2.2012 – VI ZR 249/11 – Juris [Tz. 7 ff.]). Von den unstreitig aufgewendeten Gutachterkosten in Höhe von 520,01 € kann der Kläger demnach 208,00 € ersetzt verlangen.

dd) Ebenfalls ersatzfähig ist der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden, der auch der Höhe nach unstreitig geblieben ist. Bei einer Quote von 40% erweisen sich insoweit 63,20 € als begründet.

ee) Zuletzt ist eine Kostenpauschale zu erstatten, die im ungeschmälerten Umfang mit 20,00 € zu bemessen wäre (vgl. LG Bremen, Urt. v. 24.05.2012 – 7 S 277/11 – Juris [Tz. 31]). Bei der hier greifenden Haftungsquote ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 8,00 €.

ff) In der Summe ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3. von 2.111,62 €. In diesem Umfang war der Klage gegen den Beklagten zu 3. in der Hauptforderung stattzugeben; im weitergehenden Umfang war sie abzuweisen.

2. Der Kläger hat ferner gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der hier der Höhe nach auf 272,87 € (1,3-Gebühr auf einen Gegenstandswert von bis zu 2.500,00 € nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer) beschränkt ist. Der Zinsanspruch mit Blick auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, jedoch trat Verzug frühestens zum 5. März 2011 ein. Der Zinsanspruch mit Blick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Im darüber hinausgehenden Umfang erweist sich die Klage in den Nebenforderungen als unbegründet und war wiederum abzuweisen.

3. Der Kläger hat zudem aus den vorstehend dargelegten Gründen einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 2.111,62 € nebst Zinsen im vorstehend ausgeführten Umfang und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,82 € wiederum nebst Zinsen im voranstehend geschilderten Umfang aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 Abs. 2, Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB. Der gleichlautende Anspruch gegen die Beklagte zu 2. folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, da die Beklagte zu 2. unstreitig der Haftpflichtversicherer des hier haftenden Halters ist. Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner. Wiederum war der Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus den oben dargelegten Gründen nur im tenorierten Umfang stattzugeben und die weitergehende Klage auch gegen die Beklagten zu 1. und 2. abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO bzw. ausf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss beruht auf § 3 ZPO.

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