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Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeld bei Knieverletzung

LG Offenburg – Az.: 3 O 311/15 – Urteil vom 30.07.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.776,84 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.028,06 € seit dem 09.11.2013 bis zum 05.11.2015 und aus 9.641,84 € seit dem 06.11.2015.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 844,66 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen sowie unvorhersehbaren immateriellen Zukunftsschaden anlässlich des Unfalles vom 01.08.2013 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.397,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall vom 01.08.2013 in L. in Anspruch.

Die volle Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach (Beklagte zu 1: Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten PKW, Beklagte zu 2: Haftpflichtversicherung desselben) ist zwischen den Parteien nicht in Streit.

Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf einem Leichtkraftrad unterwegs und befand sich dabei als Sozia hinten. Zu dem Unfall kam es, als die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW von links kommend ungebremst in die Seite des Leichtkraftrads fuhr, weil sie das Gaspedal oder die Kupplung mit der Bremse verwechselte.

Die Klägerin wurde von dem Leichtkraftrad geschleudert. Sie erlitt Verletzungen am linken Sprunggelenk, im Schulterblatt und an der Brustwirbelsäule.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 19, Anlagenheft Kläger, AS 59 ff.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 2 den vorläufig ausstehenden Gesamtanspruch auf 5.0999,58 € und verlangte Zahlung in Höhe von 4.196,42 € bis zum 08.11.2013.

Vorgerichtlich wurde durch die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € an die Klägerin bezahlt.

Die Klägerin macht mit Antrag Ziff. 1 folgende Schadenspositionen geltend:

Behandlung des linken Knies mit einem Hyaluronsäure-Infiltrat 292, 30 €

Eigenanteil an den Physiotherapiekosten 38, 24 €

Eigenanteil für eine Bandage 10, 00 €

Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen 216,30 €

Haushaltsführungsschaden 1.085,00 €

Weiteres Schmerzensgeld mindestens 8.000,00 €

Summe  9.641,84 €

Verkehrsunfall - Bemessung Schmerzensgelde bei Knieverletzung
(Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit/Shutterstock.com)

Mit Antrag Ziff. 2 hat die Klägerin ursprünglich den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € begehrt. In Höhe von 255,85 € haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (AS 63, 371). In Höhe von 83,54 € hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen (AS 371, 399, 403), sodass sie zuletzt noch Kosten in Höhe von 844,66 € begehrt.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall zahlreiche Schürfungen (linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand) und Prellungen (u.a. linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand, Brustkorb beidseitig, linke Stirn), eine Risswunde am linken Sprunggelenk mit Innenbandriss sowie eine Schädigung des linken nervus saphenus davongetragen zu haben.

In der ersten Woche nach dem Unfall habe sie an unsagbaren Schmerzen am gesamten Körper gelitten. Sie habe sich nur eingeschränkt mittels Gehstützen fortbewegen können und unter Schlafstörungen gelitten. Bis zum 06.09.2013 sei sie arbeitsunfähig gewesen.

Sie habe neurologische Ausfallerscheinungen (Taubheitsgefühle an den Fingern der linken Hand, Kribbelparästhesien am linken Unterschenkel) erlitten, weshalb sie in neurologischer Behandlung gewesen sei.

Sie habe unfallbedingt eine Knorpelschädigung am linken Knie erlitten, weshalb sie am 12.05.2015 habe operiert werden müssen (Arthroskopie), wobei auch Vernarbungen entfernt worden seien. Nach der Operation sei eine massive Bindegewebsbildung mit Narbenbildung im linken Kniegelenk aufgetreten. Am 13.03.2017 habe dies operativ entfernt werden müssen.

Sie sei physiotherapeutisch behandelt worden, was schmerzhaft gewesen sei. Am linken Knie seien immer wieder Spritzeninjektionen nötig gewesen, was letztlich ohne Erfolg blieb, weshalb die oben beschriebene Operation nötig geworden sei.

Sie leide dauerhaft unter Belastungsschmerzen sowie Schwellneigung am linken Knie. Insofern würden weitere Behandlungen erforderlich. Bei Belastung (längeres Stehen und gehen von mehr als 300 m) schwelle das linke Knie schmerzhaft an. Nunmehr könne sie das Bein nur eingeschränkt belasten und sei auf Unterarm-Gehstützen angewiesen.

Vor dem Unfall sei sie sportlich sehr aktiv gewesen (Joggen, Radfahren, Zumba, Fitnessstudio). Wegen der Unfallverletzungen habe sie bis Ende Oktober 2013 keinerlei sportlicher Betätigung nachgehen können. Wegen ihrer Knieverletzung könne sie dauerhaft nicht mehr joggen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin behaupteten Folgebeschwerden wird auf die Klageschrift, S. 3 bis 5, Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen mit eingetretener Dauerschädigung (mindestens 30 Prozent), weiterer Behandlungsbedürftigkeit und fortdauernden Einschränkungen, auch im privaten Bereich, ein Schmerzensgeld von mindestens 9.500,00 € zu. Sie könne daher auch Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten begehren.

Wegen der erlittenen Unfallverletzungen sei es der Klägerin bis einschließlich 06.09.2013 nicht möglich gewesen, ihren üblichen Haushaltstätigkeiten nachzukommen. Es errechne sich daher ein Haushaltführungsschaden in Höhe von 1.085,00 € (5 Wochen á 21,7 Stunden á 10,00 €).

Hinsichtlich der übrigen, von der Klägerin geltend gemachten und mit Ausnahme der Fahrtkosten bestrittenen materiellen Schadenspositionen, die obiger Tabelle entnommen werden können, wird auf die Klageschrift, S. 5 bis 7 sowie den Schriftsatz vom 24.01.2018, S. 2 (AS 371) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.641,84 € zu bezahlen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2013.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 844,66 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen sowie immateriellen Zukunftsschaden anlässlich des Unfalles vom 01.08.2013 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei lediglich bis zum 23.08.2013 arbeitsunfähig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne allein ein Schaden im Hinblick auf die Haushaltsführung entstanden sein. Eine wöchentliche Haushaltstätigkeit von 21,7 Stunden sei zu hoch angesetzt. Der angesetzte Stundensatz von 10,00 € sei überhöht. Im Hinblick auf das linke Knie der Klägerin liege eine Vorschädigung vor, die Probleme seien nicht unfallbedingt.

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Sie sind der Auffassung, ein Schmerzensgeld, wie gezahlt, in Höhe von 1.500,00 € sei angemessen, da lediglich bis zum 23.08.2013 unfallbedingte Beschwerden bestanden hätten. Deshalb seien auch die Positionen Behandlung des linken Knies mit einem Hyaluronsäure- Infiltrat, Eigenanteil an den Physiotherapiekosten und Eigenanteil für eine Bandage nicht erstattungsfähig, da diese nach dem 23.08.2013 entstandenen Kosten nicht mehr unfallbedingt seien. Bei der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung (Anlage K 19) handele es sich nur um eine nicht verzugsbegründende einseitige Leistungsbestimmung. Jedenfalls stünde eine Prüf- und Überlegungsfrist von vier bis sechs Wochen zu.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. K. Hinsichtlich dessen Angaben wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 09.06.2016 (AS 111 ff.) sowie das Protokoll vom 13.12.2017 (AS 331 ff.) Bezug genommen.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. Hinsichtlich der Angaben des Sachverständigen wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 11.03.2019 (AS 523 ff.) Bezug genommen.

Das Gericht hat schließlich Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf das Protokoll vom 13.12.2017 (AS 331 ff.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 13.12.2017 (AS 331 ff.) Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 13.500,00 € und Ersatz des der Klägerin materiell entstandenen Schadens in Höhe von 1.276, 84 € nebst Zinsen wie im Tenor ersichtlich und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,66 € verlangen. Ihr steht zudem ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

Die Beklagten haften der Klägerin gem. §§ 7 Abs. 1, 18, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gesamtschuldnerisch und haben ihr, was unstreitig ist, die aus dem Verkehrsunfall vom 01.08.2013 erlittenen Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.

I.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18, 11 S. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 15.000, 00 € zu.

Die Gesamthöhe ist in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und deren Folgen, soweit diese bis zum Zeitpunkt, der der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, absehbar sind, angemessen. Durch die unstreitige vorprozessuale Zahlung der Beklagten an die Klägerin ist Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.500, 00 € eingetreten, sodass ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 13.500,00 € besteht.

1. Das Gericht ist bei der Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes bei Angabe eines Mindestbetrages, wie vorliegend erfolgt, im Hinblick auf § 308 ZPO nicht an die angegebene Größenordnung gebunden, sondern kann diese überschreiten (so schon BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341-353, Rn. 35). Ihm kommt ein sich an § 287 ZPO orientierendes (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2006 – 6 U 114/06 –, Rn. 20, juris) Ermessen zu.

2. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion) (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 48 unter Verweis auf die ständige Rspr. und m.w.N.). Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller den Einzelfall prägenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (BGH aaO; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 253 Rn.4, 15).

a) Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 49). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen – wie im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juni 2019 – 12 U 179/18 –, Rn. 45, juris m.w.N.) Besondere Bedeutung kommt, insbesondere bei einer dauerhaften Beeinträchtigung, auch dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2019 – 1 U 66/18 –, Rn. 49, juris). Auswirkungen auf die Psyche sind ebenfalls zu berücksichtigen (OLG Dresden, Beschluss vom 01. Juni 2018 – 4 W 448/18 –, Rn. 6, juris), schließlich auch eine verzögerte Schadensregulierung (OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018 – 3 U 49/18 –, Rn. 23, juris).

b) Die Genugtuungsfunktion bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 49). Es geht dabei um Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 57). Die Genugtuungsfunktion tritt daher bei Verkehrsunfällen, die sich häufig im (leicht) fahrlässigen Bereich abspielen, gegenüber der Ausgleichsfunktion stark zurück (Filthaut, 9. Aufl. 2015, HPflG § 6 Rn. 37). Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes führt jedoch auch im Rahmen von Verkehrsunfällen dann zur Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 1 U 117/16 –, Rn. 31, juris m.w.N.).

c) Zudem ist das allgemeine Schmerzensgeldgefüge in Gestalt von Beträgen, die in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt wurden, aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 1 U 117/16 –, Rn. 30, juris m.w.N.OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2019 – 1 U 66/18 –, Rn. 51, juris).

Dabei legen jedoch vermehrt auch kritische Stimmen in der Rechtsprechung – aus Sicht des Einzelrichters zutreffend – darauf wert, dass vergleichbare Fälle nicht die Grundlage für die Schmerzensgeldbemessung selbst sind, ihnen ein eingeschränkter Aussagewert zukommt und sie allein im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu berücksichtigen sind. Sie weisen insofern darauf hin, dass viele Fallgestaltungen individuell und kaum vergleichbar sind, der Verweis auf andere Entscheidungen daher nicht genügt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, Rn. 62 sowie Leitsatz Ziff. 3, juris). Der Tatrichter wird durch Verweis auf andere Entscheidungen nicht aus der Verantwortung entlassen, auf den konkreten Einzelfall abzustellen, was die Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 11 S. 2 StVG gebietet. Vergleichbare Fallgestaltungen sind daher richtigerweise lediglich als Ausgangspunkt für die Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung anzusehen (OLG Dresden, Beschluss vom 01. Juni 2018 – 4 W 447/18 –, Rn. 6, juris) und können nur als grobe Orientierungshilfe dienen, auch vor dem Hintergrund der fehlenden Aktenkenntnis im Hinblick auf als vergleichbar angesehene Entscheidungen (vgl.OLG München, Urteil vom 24. November 2017 – 10 U 952/17 –, Rn. 8, juris m.w.N. KG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 – 20 U 157/10 –, Rn. 56, juris). Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind weder Maßstab noch Begrenzung (so apodiktisch OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, Rn. 62, juris), eine Auseinandersetzung mit ihnen im Bewusstsein der begrenzten Aussagefähigkeit gebietet jedoch nach Auffassung des Einzelrichters wie oben ausgeführt der Gleichbehandlungssatz und damit letztlich das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Bedeutung können vergleichbare Fallgestaltungen auch im Hinblick auf die auf den Schädiger einzustellenden wirtschaftlichen Belange desselben und damit letztlich vorliegend der Versichertengemeinschaft (hierzu BGH, Urteil vom 08. Juni 1976 – VI ZR 216/74 –, Rn. 12 – 13, juris) haben. Gleichwohl ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass dies derzeit keine entscheidende Rolle spielen dürfte, da das Gesetz mit der Aufforderung, eine billige Entschädigung zuzusprechen zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit auffordert(BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 32), wobei selbstredend auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen sind. Allerdings soll dies nur davor bewahren, dass Versicherungsprämien entstehen, die den Versicherten völlig unzumutbar sind, dies soll der Tatrichter nicht aus dem Blick verlieren. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, ist jedoch auch einzustellen, dass, wer sich eines gefährlichen Fortbewegungsmittels wie eines Kraftfahrzeugs bedient, für die Folgen und Gefahren, die damit einhergehen, einzustehen hat, weshalb der Gesetzgeber die Gefährdungshaftungstatbestände im StVG geschaffen hat. Zugleich sind die allgemeinen Wohlstandsverhältnisse zu sehen wie auch der Umstand, dass das private Fahren insbesondere eines PKW einen gewissen Luxus darstellt, der zur Lebensführung hierzulande in keinem Fall existenziell erforderlich ist, sodass eine nicht mehr zumutbare Aufblähung von Versicherungsprämien in weiter Ferne erscheint.

Letztgenanntes wäre nach dem Dafürhalten des entscheidenden Einzelrichters auch bei einem deutlichen Anstieg des Schmerzensgeldgefüges der Fall, was sicherlich in einigen Fällen durchaus angebracht wäre, so zutreffend LG Bochum, Urteil vom 29. Oktober 2015 – I-2 O 574/12 –, Rn. 28, juris unter Bezugnahme auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte mit der griffigen Formel „ohne Leben und körperliche Unversehrtheit sind alle anderen Rechte nichts wert“. Das zitierte Landgericht Bochum (LG Bochum aaO) übernimmt dann jedoch inkonsequent und ohne dem gesetzlichen Anspruch gerecht zu werden allein unter Berufung auf die Rechtssicherheit, die nach dem oben ausgeführten in Verbindung mit dem Gleichbehandlungssatz jedoch nur ein, die anderen Kriterien nicht überragender Gesichtspunkt sein kann, exakt die Schmerzensgeldhöhe, die in einem seiner Ansicht nach vergleichbaren Rechtsstreit (namentlich Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. März 2012 – 3 U 6/12 –, juris) zugesprochen wurde, ohne sich mit diesem weiter auseinanderzusetzen. Eine solch schematische Heranziehung vermeintlich vergleichbarer Rechtsstreite zur Begründung der Schmerzensgeldhöhe mag durchaus bequem sein, verbietet sich aber nach dem Gesetz, das durch den Ausdruck „billig“ dem dem Gesetz und Recht unterworfenen Richter (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 Grundgesetz) nach dem bereits oben ausgeführten die Pflicht auferlegt, eine einzelfallgerechte Entscheidung herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat dabei erkannt, dass jeder Fall individuell ist, insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Auswirkungen den Einzelnen und einen unterschiedlichen Leidensdruck, etwa wegen eines unterschiedlichen Schmerzempfindens, unterschiedlicher Heilungsverläufe, unterschiedlicher Auswirkungen auf die Lebensführung, weshalb er dem Tatrichter die schwierige Pflicht auferlegt hat, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, womit ein Ringen um dieselbe einhergeht, ein sich dieser anzunähern versuchen, welches dem Zivilrichter ansonsten bei der Frage der Höhe von Zahlbeträgen naturgemäß fremd ist. So gesehen gibt es nicht das Gebot einer wenn nur behutsamen Fortentwicklung der Rechtsprechung (Bezeichnung aus Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juni 2019 – 12 U 179/18 –, Rn. 45, juris), sondern den Auftrag, sich zur Vermeidung von Willkür mit ähnlichen Verletzungen und dazu zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen in der Judikatur auseinanderzusetzen. Bei begründeter Abweichung von ähnlich gelagerten Fallgestaltungen, mögen diese auch, was nicht häufig vorkommen dürfte, nahezu identisch sein, liegt daher wegen der Begründung schon keine Willkür vor und ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz, sofern man diesen annehmen wollte, jedenfalls durch das Gesetz und den von diesem ausgehenden Befehl zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Ausübung richterlichen Ermessens jedenfalls gerechtfertigt. Vorgedachte Schmerzensgeldbeträge entlassen das Gericht also nicht aus der Verpflichtung und Verantwortung, selbst zu überdenken, was es als billig empfindet, das Gesetz will gerade keine abstrakt-generelle Regelung von Schmerzensgeldbeträgen. Sich also im Ergebnis an vergleichbare Fälle gleichsam faktisch gebunden zu sehen wie das Landgericht Bochum (LG Bochum aaO), entspricht daher nicht dem Gesetz.

In diesem Sinne führt der Bundesgerichtshof prägnant aus: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung geht es um eine Gesamtbetrachtung. Erst dadurch, dass der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48-70, Rn. 56).

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien im Einzelnen die folgenden Umstände berücksichtigt.

a) Im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen für die Klägerin stehen zur Überzeugung des Gerichts die folgenden Beeinträchtigungen und Beschwerden fest.

aa) Die Klägerin erlitt zur Überzeugung des Gerichts über die unstreitigen Verletzungen am linken Sprunggelenk, im Schulterblatt und an der Brustwirbelsäule hinaus auch zahlreiche Schürfungen (linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand) und Prellungen (u.a. linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand, Brustkorb beidseitig, linke Stirn). Dies korrespondiert mit den glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 3) sowie dem ärztlichen Attest (Anlage K 2), wobei die dort aufgeführten Verletzungen sechs Tage nach dem Unfallgeschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus noch feststellbar waren. Weiterhin passen diese Verletzungen zu dem unstreitigen Unfallgeschehen dergestalt, dass die Klägerin vom Leichtkraftrad durch die Luft geschleudert wurde.

Bei Prellungen und Schürfungen, wie die Klägerin sie überwiegend erlitten hat, handelt es sich um äußerst schmerzhafte Verletzungen, die jedoch vorliegend vollständig ausgeheilt sind. Der Vortrag dahingehend, dass die Klägerin in der ersten Woche aufgrund der anhaltenden Schmerzen am ganzen Körper unter erheblichen Schlafstörungen litt, da sie lediglich auf dem Rücken schlafen konnte und der linke Fuß ständig hochgelagert werden musste, ist ebenfalls plausibel und in die Betrachtung einzustellen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin über die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.08.2013 (Anlage K 7) hinaus bis zum 29.08.2013 arbeitsunfähig war, insofern hat sie glaubhaft angegeben, sie habe sich wegen eines Praxisurlaubs und eines anschließenden eigenen Sommerurlaubs nicht länger krankschreiben lassen und nach ca. 4 Wochen wieder alles im Haushalt machen können, nach etwa dreieinhalb Wochen habe sie das Knie wieder vorsichtig belasten können (Protokoll S. 3).

bb) Die Klägerin erlitt weiterhin eine Risswunde am linken Sprunggelenk mit Innenbandriss. Ersteres ist unstreitig, letzteres ergibt sich plausibel aus dem ärztlichen Attest (Anlage K 2) sowie der glaubhaften Schilderung der Klägerin, dass ihr der Ständer des Rollers in den Fußknöchel rein sei (Protokoll S. 3).

cc) Darüber hinaus hat die Klägerin neurologische Ausfallerscheinungen in Gestalt von Kribbelparästhesien am linken Unterschenkel und Taubheitsgefühlen im Bereich des Ring- und Kleinfingers der linken Hand erlitten, weshalb sie in neurologischer Behandlung war. Dabei haben sich die Beschwerden im Bereich der linken Hand zurückgebildet, die Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels sind rückläufig. Der medizinische Sachverständige Dr. K. konnte die Kribbelparästhesien im Bereich des linken Unterschenkels ausreichend neurologisch abklären und als traumatische Läsion des Unfallereignisses einordnen (Gutachten S. 11, Anlage K 6). Es sei mit einer Wiederherstellung der Funktion zu rechnen. Zwar hat er die Beschwerden im Bereich der linken Hand als nicht ausreichend neurologisch dokumentiert angesehen, allerdings hat die Klägerin dies glaubhaft in der mündlichen Verhandlung geschildert (Protokoll S. 3), werden diese in einem ärztlichen Bericht erwähnt (Gutachten S. 6, Anlage K 2) und hat der Sachverständige ausgeführt, theoretisch sei eine Kontusion von kleinen Hautnerven, die für die Sensibilität zuständig sind, denkbar (Gutachten S. 11). Daher haben auch die Taubheitsgefühle in der linken Hand zur Überzeugung des Gerichts bestanden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden die Taubheitsgefühle in der linken Hand nicht stark gewichtet, da diese lediglich am 06.08.2013 dokumentiert sind und sich offenbar schnell zurückgebildet haben. Hinsichtlich der Kribbelparästhesien ist jedoch zu sehen, dass diese auch bei der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen am 26.04.2016 und damit fast 3 Jahre nach dem Unfall noch vorhanden waren, wenn auch rückläufig (Gutachten S. 13). Auch wurde eine sensible Störung im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus linksseitig nachgewiesen (Gutachten S. 4, Anlage K 6).

dd) Schließlich hat die Klägerin erhebliche, durch den gegenständlichen Verkehrsunfall verursachte, Beschwerden im linken Knie erlitten, die weiterhin andauern. Die Klägerin musste sich aufgrund des Verkehrsunfalls zwei Knieoperationen (Arthroskopien) am 12.05.2015 und 13.03.2017 unterziehen. Sie hat physiotherapeutische Behandlungen auf sich genommen, welche für sie schmerzhaft waren und immer wieder Spritzeninjektionen auf sich genommen. Im Knie haben sich Vernarbungen gebildet, die sich immer wieder bilden werden. Sie leidet bis auf weiteres unter Belastungsschmerzen und Schwellneigung im linken Knie. Insofern ist auch nicht mit einer Besserung zu rechnen.

(1) Zwar kommt der Sachverständige Dr. K. zu dem Ergebnis, dass ein Knorpelschaden, wie von der Klägerin behauptet, nach den ihm vorliegenden MRT-Befunden und eigener Befundung derselben nicht gegeben ist (Gutachten S. 10). Selbst wenn ein solcher gegeben sein sollte, sei dieser nicht unfallbedingt (Gutachten S. 10).

(2) Jedoch sind die von der Klägerin beklagten Kniebeschwerden im Sinne von Belastungsschmerzen sowie Schwellungsneigung am linken Knie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. auf den gegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen (Gutachten S. 11). Nach dessen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen sind der beschriebene Erguss im nach dem Verkehrsunfall angefertigten MRT, die beschriebene Ödembildung im Sinne einer entzündlichen Komponente im Bereich des Hoffa-Fettkörpers sowie die vom niedergelassenen Orthopäden klinisch bestätigte Entzündung im Bereich der Partellarsehne typische Folgen eines Anpralltraumas bzw. Distorsionstraumas im Bereich des Kniegelenks (Gutachten S. 11). Der rückläufige Charakter des Ergusses, der rückläufige Charakter der Entzündung des Hoffa-Fettkörpers (laut MRT) sowie die Narbenbildung im Bereich des oberen Rezessus, so wie diese im Operationsbericht beschrieben wurden, seien ebenfalls mit der Annahme von Unfallfolgen vereinbar (Gutachten S. 11). Es habe ein unfallnahes Kernspint gegeben, auf dem man die starken Vernarbungen gesehen habe (Protokoll S. 9).

Der Sachverständige sehe keine Möglichkeit der Verbesserung für die Beschwerden der Klägerin (Protokoll S. 8). Ein künstliches Kniegelenk komme nicht infrage, die operativ entfernten Vernarbungen würden wiederkommen, er würde der Klägerin von weiteren Operationen abraten (Protokoll S. 9). Die Narben könnten sich auch verstärken (Protokoll S. 9). Ob noch Behandlungen durchgeführt würden, hinge vom jeweiligen Orthopäden ab (Protokoll S. 9). Die Klägerin müsse mit den Beschwerden leben (Protokoll S. 8), Physiotherapie sei nicht mehr sinnvoll, eine Schmerztherapie in einem Schmerzzentrum sei sinnvoll (Protokoll S. 9). Die Schmerzen seien auf die Kniemorphologie zurückzuführen. Wie stark der Leidensdruck sei, sei multifaktoriell (Protokoll S. 9). Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 02.07.2018, AS 451) nicht nötig, weiter aufzuklären, ob die Schmerzen durch eine Arthrofibrose (Vernarbung aufgrund Entzündung, siehe Protokoll S. 9) oder ein chronisches Schmerzsyndrom verursacht werden, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Ursache in beiden Fällen das Trauma aufgrund des Unfalles wäre (Protokoll S. 9) und diese diagnostische Unterscheidung zudem keine therapeutische Konsequenz hätte (Protokoll S. 8). Es handele sich um einen ungewöhnlichen Verlauf, was aber nachvollziehbar sei, weil ein Bagatelltrauma zu einer Kaskade im Kniegelenk führen könne, wozu auch das Ödem im Fett-Hoffa passe (Protokoll S. 8).

(3) Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, nach etwa einem halben Kilometer nach wie vor einen stechenden Schmerz im Knie zu verspüren, sie habe fast täglich Schmerzen (Protokoll S. 4). Dies ist der Stand, nachdem sich der Verkehrsunfall in Kürze zum sechsten Mal jährt. Sie musste neben den beiden Knieoperationen eine Vielzahl an Behandlungen über sich ergehen lassen wie Krankengymnastik, Lymphdrainage, Eistherapie (Protokoll S. 4).

(4) Andere Ursachen für die Beschwerden im linken Knie der Klägerin als der gegenständliche Verkehrsunfall sind zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen.

(a) Zum einen hat der Zeuge P. und ehemalige Verlobte der Klägerin glaubhaft geschildert, dass die Klägerin vor dem Unfall alles machen konnte, laufen, Fitness, sie sei gerne rausgegangen (Protokoll S. 5), sodass ein anderes Anpralltrauma zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen ist.

(b) Zum anderen steht durch das fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. E. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Leidensdruck der Klägerin nicht im Zusammenhang mit deren depressiven Episoden steht. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass es nach Absetzen der antidepressiven Medikation nicht zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekommen sei (Gutachten S. 40). Die vorgetragenen Symptome seien spezifisch gewesen und durch spezifische situative Trigger ausgelöst worden, zudem durch spezifische situative Verhaltensmaßnahmen (Schwimmen, Treppensteigen) gebessert werden (Gutachten S. 39). Es würde sich nicht das typische Symptombild wie bei somatoformen Schmerzstörungen oder Somatisierungsstörungen, also unfallunabhängigen Krankheitsbildern, zeigen (Gutachten S. 39). Es seien weder in den Akten noch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Hinweise darauf vorhanden gewesen, dass die Schmerzsymptomatik durch die zuvor diagnostizierte depressive Symptomatik moduliert wurde (Gutachten S. 39). Es bestünden keine Hinweise darauf, dass das Schmerzempfinden der Klägerin auf psychischen Ursachen beruhe, die nicht durch den Unfall vom 01.08.2013 bedingt seien (Gutachten S. 40). Sofern die Beklagten im Schriftsatz vom 08.04.2019 meinen, die letztgenannte Formulierung sei eine Frage, die sich im Rahmen der Beweislast nicht stelle, so ist dies unzutreffend. Die Beklagten haben behauptet, das Schmerzempfinden der Klägerin beruhe auf psychischen Ursachen, die nicht durch den Unfall vom 01.08.2013 bedingt seien (AS 467). Diese Fragestellung hat der Sachverständige ersichtlich verneint. Weder haben die Beklagten einen Anspruch auf eine bestimmte Formulierungsweise, die sich aus der Beweislast ergeben könnte noch sind dem deutschen Zivilrecht solche Begriffsklaubereien immanent. Vielmehr sind Erklärungen anhand des objektiven Empfängerhorizontes zu verstehen (vgl. §§ 133, 157 BGB).

ee) Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen oder an der Fachkompetenz der beiden medizinischen Sachverständigen und legt die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen derselben seiner Überzeugungsbildung nach eigener Überprüfung zugrunde. Auch die Parteien haben keine Einwendungen gegen die Kompetenz oder die inhaltlichen Ausführungen der Sachverständigen erhoben. Die Sachverständigen haben ihr methodisches Vorgehen wie auch die Unterlagen und Befunde, auf welche sie zugegriffen haben, nachvollziehbar offengelegt.

b) Eine verzögerte Regulierung kann sich vorliegend im Hinblick auf das Schmerzensgeld nicht erhöhend auswirken, da der Sachverständige Dr. K. hinsichtlich der bei der Schmerzensgeldbemessung stark ins Gewicht fallenden Kniebeschwerden der Klägerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es sich um einen untypischen, sehr ungewöhnlichen Verlauf handele im Hinblick darauf, dass ein Bagatelltrauma zu so langen Beschwerden führe (Protokoll S. 8). Die Beklagten konnten daher zunächst damit rechnen, dass die Unfallfolgen mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit abgeklungen sind, mithin ein deutlich geringeres Schmerzensgeld zu zahlen gewesen wäre.

c) Dass es sich nach dem unter lit. b) ausgeführten um einen ungewöhnlichen Verlauf handelt, kann sich nicht mindernd auf das Schmerzensgeld auswirken, da ein Schädiger keinen Anspruch auf einen Geschädigten mit einer bestimmten körperlichen oder geistigen Konstitution hat und dies die Kausalität nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nicht entfallen lässt (Protokoll S. 8).

d) Weiterhin fallen die Auswirkungen auf die Lebensführung der Klägerin erheblich ins Gewicht. Die zum Unfallzeitpunkt erst 27 Jahre alte Klägerin kann nach wie vor nur etwa einen halben Kilometer schmerzfrei zurücklegen (Protokoll S. 4).

Sie hat hinsichtlich ihrer beruflichen Situation Probleme, weil die Praxis, in der sie arbeitet, zweistöckig ist, sie muss dabei häufiger Treppen steigen und hat daher häufig ein dickes Knie, wie sie glaubhaft bekundet hat (Protokoll S. 4). Auch hat sie wegen des Unfalls zunächst nur eine Halbzeitstelle angetreten, obwohl sie einen Vollzeitvertrag hatte (Protokoll S. 5).

Ihre sportlichen Freizeitaktivitäten kann die nunmehr 32-jährige Klägerin bereits seit dem Unfallgeschehen nicht mehr ausüben: Vor dem Unfall war sie, was sie glaubhaft angegeben hat, zwei bis dreimal die Woche joggen, drei bis vier Mal im Fitness-Studio (Protokoll S. 2). Auch der Zeuge P. hat die sportlichen Aktivitäten der Klägerin glaubhaft bestätigt (Protokoll S. 6).

Die Klägerin hat auch nachvollziehbar angegeben, Zukunftsängste zu haben (Protokoll S. 5). Dies ist angesichts der Situation der Klägerin, wie sie auch der Sachverständige Dr. K. erläutert hat, dass sie mit den Schmerzen im linken Knie wohl wird leben müssen und allein eine Schmerztherapie Wirkung zeigen könnte, verständlich. Knieprobleme sind sehr unangenehm und schränken die Lebensführung stark ein. Nicht umsonst heißt es im Volksmund auch hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Zukunftsängste „Knie wird nie“. Es bleibt, der Klägerin zu wünschen, dass sich insofern für sie noch eine Perspektive entwickelt.

e) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist schließlich auch einzustellen, dass die Beklagte zu 1 das Gaspedal betätigte anstatt zu bremsen. Dies stellt ein grob fahrlässiges, derart leichtfertiges Verhalten dar, dass es nicht unberücksichtigt bleiben kann.

4. Im Hinblick auf vergleichbar gelagerte Judikatur ist festzustellen, dass hinsichtlich der Ausgleichsfunktion die Kniebeschwerden der jungen Klägerin stark ins Gewicht fallen und daher bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stark ins Gewicht fallen:

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 – 7 O 446/04 –, juris) hielt für eine Kniescheibenfraktur mit Operation, 12tägigem Krankenhausaufenthalt, vielzähligen Behandlungsterminen und einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über 6,5 Monate sowie weiterhin bestehenden Kniebeugebelastungsschmerzen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2005 – 8 U 185/04 –, juris) hielt beim Erleiden einer Teilluxation des rechten Knies mit Innenbandläsion, die zwei weitere Operationen, physiotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum, multiple Beschwerden durch Operationsnarbe etc. nach sich gezogen hat, ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.

In einem weiteren Rechtsstreit (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 10 U 240/09 –, juris), in dem die Klägerin nach einem Unfall noch weitere Beeinträchtigungen erlitten hat, sie aber gleichfalls ein Mitverschulden in Höhe von 25 % traf, hat das Oberlandesgericht Frankfurt „insbesondere aber im Hinblick auf die aus dem Dauerschaden am Knie resultierenden Beeinträchtigungen“ (Leitsatz) ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € für angemessen erachtet.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 24. Oktober 2018 – 5 U 102/18 –, juris) hat in einem Rechtsstreit, in dem ein Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, weshalb eine Revisionsoperation am Knie erforderlich war, erhebliche Schmerzen bestanden, dauerhafter Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Stehen und Gehen mittlerer Strecken, dauerhafter Verzicht auf ein sportliches Hobby und die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger ein künstliches Kniegelenk benötigt, ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen erachtet. Im letztgenannten Rechtsstreit sind insbesondere die Beeinträchtigungen für die Lebensführung sehr ähnlich gelagert wie im vorliegenden Fall wie auch das grobe Verschulden. Ob insoweit ein Knorpelschaden vorliegt oder nicht hat für die maßgeblichen Beeinträchtigungen des Geschädigten zunächst keine weitere Auswirkung, allerdings benötigt die Klägerin vorliegend kein künstliches Kniegelenk, was mit einem erheblichen weiteren Eingriff und Beeinträchtigungen verknüpft wäre.

Hinsichtlich der weiteren Folgen des Verkehrsunfalles macht das Gericht auf folgende Entscheidungen aufmerksam:

Für einen Bänderriss am rechten Sprunggelenk hielt das Landgericht Oldenburg (LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. Januar 1990 – 4 O 3022/89 –, juris) ein Schmerzensgeld von indexiert 4.186,00 € (nach Hacks/Wellner/Häcker, 37. Aufl., Lfd. Nummer 31.838) für angemessen.

Das Amtsgericht Diez (AG Diez, Urteil vom 24. Januar 1990 – 5 C 630/89 –, juris) hielt für diverse Prellungen und Schürfwunden ein Schmerzensgeld von indexieret 1.000,00 € (nach Hacks/Wellner/Häcker, 37. Aufl., Lfd. Nummer 22.249) für angemessen.

5. Unter Gewichtung der unter A. I. 3. dargelegten Parameter, insbesondere der unmittelbaren Verletzungsfolgen und der langanhaltenden, nach wie vor andauernden und auch künftig zu erwartenden Folgebeschwerden im Hinblick auf das linke Knie der jungen Klägerin – namentlich der über Jahre andauernden, noch fortdauernden und auch künftig zu erwartenden Schmerzen, der mit den Folgebeschwerden einhergehenden seelischen, beruflichen und die private Lebensführung gravierend beeinträchtigenden Belastungen – weiterhin des groben Verschuldens der Beklagten zu 1 und unter Berücksichtigung der vorgenannten, sich mit verschiedenen der bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen befassenden Rechtsprechung (A. I. 4.), die nach der Einschätzung des Einzelrichters einen sachgerechten Korridor von etwa 10.000,00 bis 20,000 € eröffnet, erachtet das Gericht nach dem ihm zustehenden, sich an § 287 ZPO orientierenden Ermessen ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € als eine billige Entschädigung für die immateriellen Einbußen der Klägerin.

II.

Die Beklagten haben der Klägerin den entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 1.276, 84 € zu ersetzen.

Die §§ 7 Abs. 1, 18, 11 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 843, 249 ff. BGB verpflichten den Anspruchsgegner zum Ersatz unfallbedingten materiellen Schadens. Geschuldet ist grundsätzlich die Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die unfallbedingte Sach- oder Körperschädigung, stehen würde (Laws/Lohmeyer/Vinke in:, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., §7 StVG Rn. 189 ff.). Das Gericht entscheidet bei Streit darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser zu bemessen ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gem. § 287 ZPO.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der folgenden Schadenspositionen:

Behandlung des linken Knies mit einem Hyaluronsäure-Infiltrat292, 30 €

Eigenanteil an den Physiotherapiekosten 38, 24 €

Eigenanteil für eine Bandage 10,00 €

Fahrtkosten 216,30 €

Haushaltsführungsschaden 720,00 €

Summe  1.276,84 €

Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

1. Die Klägerin hat die entsprechenden Kosten hinsichtlich der Behandlung des linken Knies, der Physiotherapiekosten und der Bandage durch Vorlage von entsprechenden Rechnungen nachgewiesen (Anlagen K15, K16, K17, K18). Der geltend gemachte Sachschaden ist erstattungsfähig, da er unfallbedingt ist. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Höhe der Kosten oder die Erforderlichkeit der privatärztlichen Behandlungsmaßnahme (Hyaluronsäure-Infiltrat) erhoben, sich vielmehr lediglich mit der fehlenden Unfallbedingtheit verteidigt (AS53), sodass die Schadenshöhe insoweit unstreitig ist.

2. Der Klägerin sind weiterhin die Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen für die zurückgelegte Wegstrecke von 721 km in Höhe einer Gesamtsumme von 216,30 € zu ersetzen. Die Klägerin hat die einzelnen Fahrten aufgelistet. Bei den angegebenen Fahrtzielen handelt es sich um medizinische bzw. physiotherapeutische Behandlungen, die unfallbedingt sind. Die entsprechenden Einzelbehandlungen sind durch vorgelegte Rechnungen der Ärzte und Physiotherapeuten belegt und stimmen mit den angegebenen Fahrten überein. Die angegebenen Wegstrecken wie auch die Höhe der entstandenen Kosten in Höhe von 0,30 € pro km wurden nicht bestritten.

3. Die Beklagten haben der Klägerin gem. § 843 BGB Ersatz für ihren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 720, 00 € zu zahlen.

a) Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung oder auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, Rn. 35, juris). Dabei ist maßgeblich nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, Rn. 37, juris). Der Haushaltsführungsschaden kann dabei wie vorliegend erfolgt fiktiv berechnet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –).

Die insoweit bestehenden Tabellenwerke sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nur heranzuziehen, sofern eine konkrete Schätzung nicht möglich ist (kritisch und die Tabellenwerke gänzlich ablehnend mit überzeugenden Ausführungen OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, Rn. 161 ff., juris).

b) Die Klägerin kann vorliegend, auf Grund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P., der detailreiche, widerspruchsfreie und damit glaubhafte Angaben getätigt hat (Protokoll S. 5 – 7) und ihrer eigenen informatorischen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 2 – 5) glaubhaft darlegen, dass sie wöchentlich umfangreiche Aufgaben im Haushalt übernahm, die das Gericht gem. § 287 ZPO mit 20 h bemisst.

Zum Zeitpunkt des Unfalles bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 70 m² (Klageschrift S. 7). Der Zeuge P. hat jedenfalls diese Größenordnung bestätigt, er sprach von ca. 80 – 85 m² (Protokoll S. 7).

Die Klägerin übernahm nach den glaubhaften Angaben des Zeugen P. (Protokoll S. 6 und 7) folgende Tätigkeiten im Haushalt: Wäsche machen einschließlich bügeln (Blusen und Hosen), Geschirr (Spülmaschine, vgl. Klageschrift S. 7), tägliches Wischen der Wohnung mit Staubwischer, zweimal die Woche nass wischen, Einkaufen von Kleinigkeiten. Zudem hat die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben unter der Woche gekocht (Protokoll S. 2). Das Einkaufen tätigte sie zwei bis dreimal die Woche mit einem zeitlichen Aufwand von jeweils ca. 50 Minuten (vgl. Protokoll S. 2). Für das Kochen hat sie nach ihren glaubhaften Angaben ca. 30 Minuten benötigt (Protokoll S. 2). Die Wäsche hat sie zwei bis drei Mal pro Woche gewaschen (Protokoll S. 3). Die Klägerin hatte auch die zeitlichen Kapazitäten, da sie über drei Stunden Mittagspause, zwei freie Nachmittage und am Abend nach der Arbeit ab 19:00 Uhr Zeit hatte (Protokoll S. 3).

Das Gericht schätzt den zeitlichen Aufwand nach Dauer, Art und Häufigkeit der Tätigkeiten der Klägerin gem. § 287 ZPO bei lebensnaher Betrachtung auf 20 h pro Woche.

Die Klägerin konnte den Haushalt über vier Wochen nicht übernehmen, in dieser Zeit hat der Zeuge P. die Haushaltstätigkeit nach seinen glaubhaften Angaben übernommen (Protokoll S. 6). Die Klägerin hat angegeben, nach vier Wochen den Haushalt wieder getätigt zu haben (Protokoll S. 3), sodass von einer Haushaltsbeeinträchtigung von 80 h auszugehen ist.

Die Höhe des Stundensatzes setzt das Gericht gem. § 287 ZPO mit 9,00 € an, da im maßgeblichen Jahr 2013 im süddeutschen Raum realistischer Weise eine Haushaltshilfe nicht unter diesem Bereich zu finden war. Hierfür spricht auch, dass der Mindestlohn ab Januar 2015, also knapp eineinhalb Jahre nach dem Ausfall der Klägerin im Haushalt, 8,50 € betrug (§ 1 MiLoG), die Lebenshaltungskosten im süddeutschen Raum aber erfahrungsgemäß höher liegen als in anderen Landesteilen.

III.

Die Klägerin kann gemäß §§ 286 Abs.1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Jahreszinssatz seit dem 09.11.2013 lediglich aus einem Betrag von 4.028,06 € verlangen (dazu unten). Ab dem 06.11.2015 besteht der Zinsanspruch gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2 Var. 1, 288 Abs. 1 BGB wegen der gem. § 187 Abs. 1 BGB analog zu diesem Zeitpunkt einsetzenden Rechtshängigkeit als Minus zum gestellten Antrag aus dem beantragten Betrag in Höhe von 9.641,84 €. Aus dem nunmehr zugesprochenen Mehrbetrag sind wegen § 308 Abs. 1 ZPO keine Zinsen zuzusprechen.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 19) wurde den Beklagten unter Übersendung der schadensbedingten Rechnungen bis zum 08.11.2013 die Frist gesetzt, einen Schaden in Höhe von 4.196,42 € zu begleichen. Zwar ist dem Briefkopf zu entnehmen, dass das Schreiben lediglich an die Beklagte zu 2 adressiert war, jedoch hat die Beklagte zu 1 im Rechtsstreit nicht bestritten, dass diese Erklärung auch gegenüber ihr erfolgt ist. Ein gerichtlicher Hinweis war gem. § 139 Abs. 2 S. 1 Var. 2 ZPO nicht nötig.

Die im Schreiben angemahnten enthaltenen Fahrtkosten (19,80 €), Vorschuss für Fahrtkosten (100,00 €), Eigenanteil Physiotherapie (19,12 €) und Behandlungskostenvorschuss (292,30 €) sowie Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.500,00 € sind auch im hiesigen Rechtsstreit geltend gemacht worden und begründet. Abzuziehen ist laut Schreiben ein bereits erstatteter Betrag in Höhe von 903,16 €. Insofern hat das Schreiben verzugsbegründende Wirkung. Die Fristsetzung bis zum 08.11.2013 (2 Wochen) war auch angemessen, da offenbar schon Zahlungen von der Beklagten zu 2 erfolgt sind, mithin entgegen der Auffassung der Beklagten keine weitere Prüfungszeit vonnöten war.

Die Klägerseite listete die geforderten Schadenspositionen einzeln auf, erläuterte diese teilweise und legte Rechnungen vor, die die entstandenen Kosten belegten.

IV.

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18, 11 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 843, 249 ff. BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,66 € (1,3-Gebühr aus jedenfalls berechtigtem Gegenstandswert wie angegeben von 16.339,12 € einschließlich Pauschale und Mehrwertsteuer, abzüglich vorgerichtlich bezahlter 255,85 €, was unstreitig ist) als zur Rechtsverfolgung erforderliche Kosten.

V.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet. Sie hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 ZPO daran, die Ersatzpflicht für zukünftige unvorhersehbare immaterielle sowie materielle Schäden der Beklagten festgestellt zu wissen.

1. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. (…) Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49).

So liegt der Fall hier. Der Sachverständige Dr. K. hat zudem ausgeführt, dass man noch mit einer Schmerztherapie arbeiten könne, auch gebe es Orthopäden, die weitere Behandlungen vorschlagen würden (Protokoll S. 8 und 9). Zudem könnten sich die Narben verstärken (Protokoll S. 9). Es sind insofern auch vermehrte Bedürfnisse für die Zukunft nicht ausgeschlossen.

2. Die Feststellungsfähigkeit entfällt mit Blick auf die immateriellen Schäden auch nicht, weil in die Schmerzensgeldbemessung wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, juris) auch die erkennbare zukünftige Entwicklung einbezogen wurde. Denn nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar waren, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 –, Rn. 12, juris). Die Klägerin kann für den Fall, dass es in Zukunft beim Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommt, durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 –, Rn. 13, juris). Anderenfalls würde auch die Verjährung drohen (BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 –, Rn. 13, juris). An die Zuerkennung eines Anspruchs auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden werden stets maßvolle Anforderungen gestellt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 – VI ZR 234/88 –, juris, Leitsatz).

Nach der Art und dem Schweregrad der Knieverletzung der Klägerin und den Ausführungen des Sachverständigen K. hierzu (zum Beispiel: mögliche Verstärkung der Narben oder des Schmerzempfindens) kann jedoch bei verständiger Beurteilung mit weiteren unfallbedingten immateriellen Schäden durchaus gerechnet werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 – VI ZR 234/88 –, Rn. 10, juris).

3. Das Gericht hat den Tenor vor diesem Hintergrund aus Klarstellungsgründen entsprechend dahingehend ausgelegt, dass sich dieser auf sämtliche zukünftigen unvorhersehbaren immateriellen Schäden bezieht sowie auf alle künftigen materiellen Schäden.

B.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 Var. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4, 709 S.1, 2 ZPO.

C.

Der Streitwert wird auf 20.397,69 € wie folgt festgesetzt:

Antrag Ziff. 1: 13.500,00 € Schmerzensgeld sowie 1.641,84 € geltend gemachte weitere materielle Schäden, mithin 15.141,84 €

Antrag Ziff. 2: bleibt als Nebenforderung gem. § 4 ZPO außer Betracht

Antrag Ziff. 3: 5.000,00 €

sowie streitwerterhöhende Rechtsanwaltsgebühren, die vorgerichtlich in Höhe von 255,85 € beglichen wurden.

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