Kammergericht Berlin
Az: 12 U 291/01
Urteil vom 30.10.2003
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Das am 19. Mai 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die nach fristgerechtem Einspruch gegen das Versäumnisurteils des Senats vom 19. Mai 2003 weiterverfolgte Berufung ist erfolglos. Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz von Schäden aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 22. September 2000 zwischen dem BMW 728 des Klägers und dem Opel Kadett des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), zu Recht abgewiesen: Eine ungewöhnliche Zahl von Indizien gestattet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass es sich – sollten die Fahrzeuge miteinander kollidiert sein – um einen sogenannten „gestellten Unfall“ handeln würde, aus dem der Kläger keine Schadensersatzansprüche ableiten kann. Darüber hinaus scheitert der Kläger, weil er nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die Schäden an seinem BMW, für die er Ersatz verlangt, auf die behauptete Kollision zurückzuführen sind. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
A. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, eine ungewöhnliche Zahl von Beweisanzeichen deute auf einen gestellten Unfall hin. Der Senat folgt dieser Beurteilung.
I. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. schon NZV 1991, 73; zuletzt KGR 2003, 143 m.w.N.).
II. In Anwendung dieser Grundsätze spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine mögliche Kollision des Opels des Beklagten zu 1) und des geparkten BMWs des Klägers nicht auf Zufall, sondern auf eine Unfallmanipulation zurückzuführen ist. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie des behaupteten Hergangs der Kollision, der beteiligten Fahrzeuge sowie des Verhaltens des Klägers bei der Schadensfeststellung, § 286 ZPO.
1) Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse der behaupteten Kollision auf eine Manipulation hindeuten.
a) Typischerweise liegt es im Interesse der Beteiligten eines gestellten Unfalls, durch entsprechende Wahl des Kollisionsortes und der Fahrzeuganordnung einerseits das Beobachtungsrisiko und das Verletzungsrisiko des Schädigerfahrers herabzusetzen und andererseits die Chance zu erhöhen, dem „Opferfahrzeug“ gezielt Schäden zuzufügen.
b) Dieser Interessenlage entspricht die vorliegende Situation in der P Straße.
(1) Das Beobachtungsrisiko war gering. Das Geschehen soll sich am 22. September 2000 abends um 20.20 Uhr in der P Straße in Höhe des Hauses Nr. 54 zugetragen haben.
Unstreitig befinden in diesem Bereich auf der gegenüberliegenden Seite nur Schulgebäude; solche Gebäude sind zu der genannten Uhrzeit üblicherweise leer – zu Recht trägt selbst der Kläger vor, Publikumsverkehr käme in Schulgebäuden um diese Zeit nur ausnahmsweise vor.
Nimmt man hinzu, dass ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Verkehrsunfallanzeige vom 22. September 2000 Dunkelheit herrschte, war die Wahrscheinlichkeit deutlich herabgesetzt, dass ein möglicher Unfall von zufälligen Zeugen überhaupt beobachtet werden konnte und dass diese zuverlässige Wahrnehmungen machen konnten.
(2) Auch das Verletzungsrisiko des Schädigerfahrers war gering. Eine absichtlich herbeigeführte Kollision im fließenden Verkehr bringt für die Fahrer beider beteiligter Fahrzeuge Unwägbarkeiten mit sich, die ihre Verletzungsgefahr erhöhen. Das Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug vermeidet demgegenüber jedes Verletzungsrisiko für den (abwesenden) Geschädigten und verringert dasjenige des Schädigers, weil er die Kollision besser kontrollieren kann. Ein Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug, wie es sich hier ereignet haben soll, gehört daher zu den typischen Indizien für einen gestellten Unfall (vgl. Senat, NZV 2003, 85 = VRS 2003, 31; zuletzt Senat, Urt. vom 24. März 2003 – 12 U 282/01 -; auch etwa OLG Hamm, NZV 1997, 179, zum sogenannten „Berliner Modell“).
(3) Schließlich verbessert das kontrollierte Auffahren auf ein geparktes Fahrzeug die Möglichkeit, auf Art und Umfang der dort entstehenden Schäden Einfluss zu nehmen und größtmögliche Schäden zu verursachen.
2) Der Opel des Beklagten zu 1) stellt nach Alter und Wert ein typisches Schädigerfahrzeug dar.
a) Ein auffällig wertloses Schädigerfahrzeug, dessen Verlust oder Zerstörung für seinen Eigentümer wirtschaftlich belanglos ist, stellt ein Indiz für eine Manipulation dar. Häufig werden gestohlene oder gemietete Fahrzeuge eingesetzt (vgl. etwa Urt. des Senats vom 30. Oktober 1995 – 12 U 3715/94 -; 15. Mai 2000 – 12 U 9704/98 -; 3. August 2000 – 12 U 212/99 -; siehe auch die vorzitierten Entscheidungen).
b) Im vorliegenden Fall war der Opel des Beklagten zu 1) nicht nur wirtschaftlich praktisch wertlos (zum behaupteten Unfallzeitpunkt knapp 14 Jahre alt, TÜV noch bis Ende September 2000, Kaufpreis 100,- DM): Der Beklagte zu 1) hat ihn erst am Tag zuvor, also am 21. September 2000, erworben und mit einem roten Kennzeichen ausgestattet – insofern hatte er vorläufigen Deckungsschutz bei der Beklagten zu 2). Es ist überaus auffällig, dass der Opel mit dieser haftungsrechtlichen „Minimalausstattung“ umgehend zufällig in eine Kollision verwickelt worden sein soll.
3) Auf eine Manipulation deutet ferner hin, dass die bestrittene Unfallschilderung des Beklagten zu 1), auf die der Kläger sich stützt, infolge des Verhaltens des Klägers gerichtlich nicht nachprüfbar ist; gleiches gilt für den behaupteten Unfallschaden des Klägers am BMW.
a) Der behauptete und bestrittene Unfallhergang – Ausweichen vor einem Kind auf der Fahrbahn ohne Gefahrenbremsung – ist weder nachvollziehbar noch nachprüfbar und passt im Übrigen zu den Mustern manipulierter Verkehrsunfälle, bei denen ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer, mit dem es nicht zu einer Berührung gekommen ist, Auslöser für den Unfall gewesen sein soll (vgl. Senat, VerkMitt 1995, 84; OLG Köln, VersR 2002, 252 sowie Senat, Beschluss vom 22. August 2003 – 12 U 129/03 -).
(1) Nach der Unfallschilderung des Beklagten zu 1 j, auf die der Kläger sich stützt, ist nicht verständlich, wie dieser eine Kollision mit einem plötzlich auftretenden Kind vermieden haben will.
Gegenüber der Polizei hat der Beklagte zu 1) erklärt, wegen des plötzlichen Hervortretens des Kindes sei eine Gefahrenbremsung nicht mehr möglich gewesen, so dass er nach rechts ausgewichen sei; das Kind sei schnell weitergelaufen (so protokolliert in der Verkehrsunfallanzeige vom 22. September 2000). Tatsächlich hat die Polizei in der sorgfältig gefertigten Verkehrsunfallskizze keinerlei Bremsspuren vermerkt. In seiner schriftlichen Aussage für die Polizei hat der Beklagte zu 1) ergänzt, der ca. 130 – 140 cm große, ca. acht bis zehn Jahre alte Junge sei trotz seiner Aufforderung, stehen zu bleiben, in Richtung D Straße weitergelaufen und verschwunden.
An der Richtigkeit dieser Schilderung bestehen tiefgreifende Zweifel, denn sie ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Junge bereits so nah vor dem Opel war, dass der Beklagte zu 1) keine Chance gesehen hat, eine Gefahrenbremsung einzuleiten, ein Ausweichen nach rechts aber wegen des dort parkenden BMW nicht möglich war, und der Junge nicht etwa nach links zurückgewichen, sondern nach rechts weitergelaufen ist, dann müsste der am BMW entlangschrammende Opel bei seiner Vorwärtsbewegung das Kind eigentlich überfahren haben.
Ferner ist nicht verständlich, dass der Beklagte zu 1) das Kind, immerhin Verursacher eines erkennbar beträchtlichen Unfallschadens, zwar aufgefordert haben will, stehenzubleiben, es aber nicht am Weglaufen gehindert hat und so mindestens einen wichtigen Zeugen, vielleicht einen Anspruchsgegner hat entkommen lassen.
(2) Darüber hinaus hat sich der Kläger in auffälliger Weise zwar auf die schriftliche Aussage des Beklagten zu 1) gestützt, allerdings durchweg vermieden, sich gemäß § 445 ZPO auf dessen Parteivernehmung zu berufen.
b) Ferner hat der Kläger durch den schnellen Verkauf des unreparierten BMW nach Polen verhindert, dass die Schäden einer weiteren Begutachtung, etwa durch einen gerichtlichen Sachverständigen, aber auch durch einen von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen, unterzogen werden konnten. Auch diesen Aspekt hat das Landgericht zu Recht herangezogen.
Die Erklärung des Klägers, die Beklagten hätten von ihm eine Nachbesichtigung nicht verlangt, mutet angesichts des Zeitablaufs ausgesprochen „blauäugig“ an: Erstmals mit Schreiben vom 10. November 2000 hat der Kläger unter Vorlage des Privatgutachtens O vom 26. September 2000 von der Beklagten spezifiziert Schadensersatz verlangt. Erst ab Erhalt dieses Schreibens hatte die Beklagte zu 2) Veranlassung, ihre Einstandspflicht näher zu prüfen und womöglich weitere technische Untersuchungen des BMW zu verlangen. Unter demselben Datum wie das Anspruchsschreiben hat der Kläger jedoch den beschädigten BMW mit dem von ihm selbst vorgelegten Kaufvertrag, der in Bielsko-Biala (Polen) aufgesetzt worden ist, an einen Käufer in Polen veräußert und ihn damit faktisch einer Überprüfung durch die Beklagte zu 2) entzogen.
4) Durch die besondere Unfallkonstellation – umgehendes Einräumen einer haftungsbegründenden Kollision durch den Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei – war sichergestellt, dass die Beklagte zu 2) schnell und unproblematisch als zahlungskräftige Haftpflichtige identifiziert werden konnte.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass die selbstbelastende Aussage eines Unfallbeteiligten bei der Polizei durchaus richtig sein kann. Aus den bereits erörterten Gründen beruht die Selbstbezichtigung des Beklagten zu 1) hier jedoch auf einer nicht nachvollziehbaren Sachdarstellung. Außerdem waren dessen Angaben für ihn völlig risikolos. Wegen der Haftpflicht der Beklagten zu 2) musste er als Halter und Fahrer mit einer tatsächlichen zivilrechtlichen Haftung nicht rechnen. Letztlich hat er auch nicht – wie in der Berufungsbegründung der Klägerin behauptet – sein Verschulden eingeräumt, sondern eine reflexartige Reaktion auf das plötzliche Erscheinen eines Kindes auf der Fahrbahn, mit dem er nicht rechnen musste, also gerade kein Verschulden.
5) Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch in seinem Berufungsvorbringen hinreichend dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass unstreitig vorhandene einschlägige Vorschäden am BMW vor der jetzt behaupteten Kollision fachgerecht beseitigt worden sind.
a) Rechtsstreitigkeiten, denen ein gestellter Unfall zugrunde liegt, sind oft geprägt durch unklare Darlegungen des Anspruchstellers zu vorhandenen oder beseitigten Vorschäden an dem beschädigten Fahrzeug; dies spiegelt das wirtschaftliche Interesse wider, unreparierte oder sonst wertminderhde Vorschäden anlässlich des neuen „Schadens“ mit abzurechnen.
b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Unstreitig wies der BMW beträchtliche Vorschäden auf, als der Kläger ihn mit Vertrag vom 11. Juli 2000 in Österreich erworben hat. In dem Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros S Ges.m.b.H. aus der Wiener Neustadt vom 3. März 2000, das die Beklagten – inhaltlich unbestritten – vorgelegt haben, hatte der BMW zu diesem Zeitpunkt Vor- bzw. Altschäden an der Front links und an der Seite rechts; Anlass für das Gutachten war allerdings ein seinerzeit neuer Schaden, der als „Seitenschaden links mit Hauptanstoß im Bereich der hinteren Tür. Schweller eingezogen. Felge abgeschürft und Reifen eingeschnitten“ beschrieben wird (S. 3 des Gutachtens). Diese Schäden sind insofern einschlägig, als sie genau die Fahrzeugbereiche betreffen, die sechseinhalb Monate nach den gutachterlichen Schadensfeststellungen in Österreich erneut beschädigt worden sein sollen: Das mit der Klage vorgelegte Privatgutachten O vom 23. September 2000 stellt erneut Schäden fest, nämlich durch einen Streifstoß Front/Mitte/Heckpartie links.
Die Beseitigung der Schäden aus der Zeit vor dem streitgegenständlichen 22. September 2000 hat der Kläger zwar allgemein behauptet, aber nicht hinreichend dargelegt.
Seine zur Begründung der Berufung vorgetragene Behauptung, die Schäden seien am 7. August 2000 in einer freier Werkstatt in Polen beseitigt worden, ist auch nicht ansatzweise erläutert. Es fehlt jede Darstellung der durchgeführten Arbeiten. Eine Rechnung für die Arbeiten hat der Kläger mit der Begründung nicht vorgelegt, er habe keine Belege aufbewahrt. Zu Recht rügen die Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht wenigstens Zweitschriften bei der Werkstatt anfordere.
Die vorgelegten Fotos sind nichtssagend. Es ist schon zweifelhaft, ob sie tatsächlich den BMW des Klägers betreffen, denn zumindest auf den Fotos nach der behaupteten Reparatur sind die Kennzeichen durch ihre Reflexwirkung wegen des Blitzgerätes nicht lesbar.
Jedenfalls sind die Bilder für den behaupteten Reparaturumfang nicht aussagekräftig. Sie lassen allenfalls den Schluss auf die Beseitigung von Blech- und Lackschäden zu, ohne dass erkennbar ist, welche weiteren Arbeiten in welcher Qualität ausgeführt worden sind. Dies ist nicht entbehrlich. Nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros S Ges.m.b.H. war beispielsweise der Austausch der B-Säule links erforderlich. Nach dem Gutachten O soll gleichfalls der Austausch der „Türsäule M“ notwendig sein. Damit bedarf er näherer Erläuterung, dass und wie diese Säule repariert worden ist. Fotos des Fahrzeugäußeren sind hierzu nicht aussagekräftig.
Aus dem gleichen Grund genügt auch nicht die Benennung der Versicherungsagenten J W von der Staatlichen Versicherungsanstalt PZU in Polen als Zeugen dafür, das Fahrzeug sei bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung am 14. August 2000 vollständig repariert gewesen. Eine entsprechende Bestätigung stellte kein aussagekräftiges Indiz (§ 286 ZPO) für die Beseitigung der unstreitigen Vorschäden dar, weil nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang und mit welchem technischen Aufwand der Zeuge das Fahrzeug überprüft haben soll.
Erst recht gilt dies für die ins Wissen des Zeugen R S gestellte Behauptung, dieser habe den BMW vollständig repariert und unbeschädigt am 22. September 2000 in der Putbusser Straße geparkt. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum der Zeuge mehr als seinen Eindruck vom Fahrzeugäußeren bekunden können soll; nach seiner korrigierenden Darstellung im Schriftsatz vom 25. März 2002 sowie in der Einspruchsbegründung vom 6. Juni 2003 hat er den Wagen nur wegen seiner Ortskenntnis in Berlin gesteuert. Das vom Kläger beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten zu der Behauptung, die Schäden am BMW seien sämtlich durch die Kollision mit dem Opel entstanden, ist schon deshalb nicht einzuholen, weil der Kläger den BMW verkauft hat, er also für eine Begutachtung nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus liefe die Einholung eines solchen Gutachtens angesichts des unklaren Klägervortrages zum Vorzustand des BMW auf eine unzulässige Amtsermittlung hinaus.
B. Selbst wenn es sich nicht um einen gestellten Unfall handeln würde, könnte der Kläger die Beklagten mangels hinreichender Darlegung zur Schadenshöhe nicht erfolgreich in Anspruch nehmen.
I. Einem geschädigten Anspruchsteller obliegt es, die Höhe seines Unfallschadens darzulegen und zu beweisen. Im Rahmen der Differenzbetrachtung nach §§ 249 Satz 1, 251 BGB kann er vom Schädiger die Wiederherstellung des Fahrzeugzustandes vor dem Unfall oder entsprechenden Schadensersatz in Geld verlangen; auf entsprechendes Bestreiten hat er allerdings den Vorzustand des Fahrzeuges als Grundlage für die Schadensberechnung darzulegen und zu beweisen.
Einem Unfallgeschädigten steht kein Ersatzanspruch zu, wenn er – unter Umständen zusätzlich – Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, und wenn sich herausstellt, dass die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr herausgerechnet werden können. Hiernach ist ein Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben, wenn nachweislich das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden beharrlich in Abrede stellt, um auch diesen ersetzt zu erhalten, und er dadurch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer unberechtigt schädigen will (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa KGR 2003, 82 m.w.N.; ebd. S. 143).
II. Unter B. wurde bereits dargelegt, dass der Kläger einen Haftpflichtschaden geltend macht, ohne nach entsprechendem Bestreiten den Zustand des Fahrzeuges vor der Kollision genau darzulegen und für die Beseitigung der unstreitig bestehenden Vorschäden geeigneten Beweis anzutreten. Damit hat der Kläger seinen jetzigen Schaden nicht genügend begründet, und es fehlen Anhaltspunkte, einzelne (Vor-)Schadenspositionen herauszurechnen; die Klage und damit die Berufung ist auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.
C. Zu Recht hat das Landgericht nach alledem offengelassen, ob sich überhaupt eine Kollision zwischen dem BMW und dem Opel Kadett ereignet hat: Selbst wenn ein Unfallrekonstruktionsgutachten dies bestätigen würde, könnte der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten darauf stützen.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.