Urteile und Beiträge zur Corona-Krise 2020-2022
Willkommen auf unserer Themen Seite zum Coronavirus SARS-CoV-2
Wir möchten Sie hier umfassend über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit Covid-19 informieren. Dazu finden Sie hier regelmäßig aktuelle Urteile und auch informative Artikel. Das Ausmaß und die Vielzahl der juristischen Auswirkungen wird sich sicher erst in den kommenden Monaten und Jahren zeigen. Wir bleiben für Sie “am Ball”.
AG Ludwigsburg – Az.: 6 C 611/21 – Urteil vom 05.11.2021 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Reparaturkosten der … GmbH in Höhe von 137,28 € freizustellen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von restlichen Sachverständigenkosten des Ingenieurbüros … in Höhe von 30,05 € freizustellen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des […]
VG Würzburg – Az.: W 8 K 21.1000 – Urteil vom 15.11.2021 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher […]
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 645/22 – Beschluss vom 05.04.2022 Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2022 – 16 K 1080/22 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren […]
OVG Lüneburg – A14 ME 180/22 – Beschluss vom 06.04.2022 Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 22. Februar 2022 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls […]
LG Stuttgart – Az.: 5 S 28/21 – Urteil vom 09.12.2021 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12.01.2021, Az. 2 C 1518/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen […]
VG München – Az.: M 26b K 21.2263, M 26b K 21.2520, M 26b K 21.2648 – Beschluss vom 09.12.2021 I. Die Verfahren M 26b K 21.2263, M 26b K 21.2520 und M 26b K 21.2648 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. III. Die Verfahren werden an das zuständige Landgericht München I […]
LG Frankfurt – Az.: 2-04 O 165/21 – Urteil vom 12.12.2021 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 […]
AG München – Az.: 172 C 23599/20 – Urteil vom 16.12.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte […]
VG Stade – Az.: 6 B 1445/21 – Beschluss vom 22.12.2021 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Bescheinigung, dass er als „genesene Person“ im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gilt. Bei dem Antragsteller ist […]
VG Sigmaringen – Az.: 5 K 1819/21 – Urteil vom 02.02.2022 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung einer COVID-19 Infektion als Dienstunfall. Der Kläger steht als Lehrer an der kaufmännischen xxx in xxx im Dienst des Beklagten. Am 11.11.2020 wurde ein Schüler des Klägers positiv auf […]
OLG Köln – Az.: 7 U 87/21 – Beschluss vom 09.02.2022 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 533/20) vom 06.07.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von […]
VG Ansbach – Az.: AN 18 S 22.00234 – Beschluss vom 11.02.2022 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen vom 22. November 2021 ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) keine Änderung erfahren […]
AG Hamburg – Az.: 48 C 230/21 – Urteil vom 27.01.2022 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung […]
VG Würzburg – Az.: W 8 E 22.456 – Beschluss vom 25.03.2022 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der ungeimpfte Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage ab Testung […]
OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 200/22 – Beschluss vom 30.03.2022 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 4. Kammer – vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller […]
VG Freiburg (Breisgau) – Az.: 10 K 703/22 – Beschluss vom 24.03.2022 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Nachweis über seine Genesung in dem Sine des § 2 […]
OVG Lüneburg – Az.: 14 MN 197/22 – Beschluss vom 25.03.2022 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag, § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. […]
OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 175/22 – Beschluss vom 14.03.2022 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 4. März 2022 wird geändert. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. h) Alt. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bis einschließlich […]
VG Darmstadt – Az.: 4 L 210/22.DA – Beschluss vom 23.02.2022 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, einstweilig anzuordnen, dass das dem Antragsteller ausgestellte digitale COVID-Zertifikat des Robert Koch-Instituts vom 7. September 2021 mit der Zertifikatkennung … unbeschadet […]
LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 176/21 – Urteil vom 24.02.2022 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 19.08.2021 (Az.: 381 C 452/20 (37)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 73,80 Euro zu zahlen. […]
Antworten auf die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Thematik

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland Ausmaße erreicht, die noch niemals zuvor in dieser Form dagewesen sind. Dementsprechend groß ist auch die Herausforderung, der sich insbesondere die Bundesregierung und auch die deutsche Wirtschaft gegenüber sah. Da bislang in diesem Zusammenhang noch keinerlei Erfahrungswerte bestanden galt es für die Bundesregierung, eine wahre Vielzahl von verschiedenen Fragestellungen zu klären und zu prüfen, in welcher Form Hilfestellungen für die Wirtschaft sowie auch Schutzmaßnahmen für die allgemeine Bevölkerung getroffen werden müssen und wie sich diese Maßnahmen praktisch umsetzen lassen.
Zwar konnte die Bundesregierung in der Kürze der Zeit eine wahre Masse an verschiedenen Maßnahmen unbürokratisch ins Leben rufen, doch wurden bei Weitem nicht alle Fragen rund um diese Thematik abschließend geklärt. Die mediale Landschaft in Deutschland hat zwar verständlicherweise die Corona-Thematik als Thema Nummer eins aufgegriffen, doch unterschieden sich die Berichterstattungen der jeweiligen Medien zum Teil sehr stark voneinander, sodass in der Bevölkerung eine Unsicherheit im Hinblick auf das eigene Verhalten entstanden ist. Viele Bürger fragten sich, was jetzt überhaupt noch erlaubt ist und was gesetzlich verboten wurde. Ein anderer Bereich, der ebenfalls von der Corona-Pandemie sehr stark betroffen war, ist die Stellung des Bürgers als Arbeitnehmer. Hier brachte Corona sehr viele Veränderungen im alltäglichen Berufsleben mit sich, jedoch haben sich die arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen weitestgehend nicht verändert. Dieser Umstand ist es, der noch immer für Verunsicherung bei den Arbeitnehmern sorgt.
Coronavirus SARS-CoV-2 – Die Existenz steht auf dem Spiel
Nicht nur Arbeitnehmer waren verunsichert im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie, auch Arbeitgeber haben die Auswirkungen der weltweiten Gesundheitskrise sehr stark zu spüren bekommen. Durch den Umstand, dass die Regierungen auf der ganzen Welt mit Abschottungsmaßnahmen reagiert haben, gerieten Lieferwege ins Stocken und die ganze Produktionslandschaft kam regelrecht zum Erliegen. Ebenfalls davon betroffen war natürlich auch die Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der jeweiligen Unternehmen auf den jeweiligen Märkten, sodass die Umsätze dementsprechend auch eingebrochen sind. Die fast schon logische Folge war, dass viele Unternehmen finanziell an den Rand der Existenz gebracht wurden. Dies ist auch in Deutschland nicht anders, sodass die Bundesregierung zum Handeln aufgefordert war. Die Bundesregierung hat auch sehr schnell reagiert und eine Reihe von Hilfsmaßnahmen ins Leben gerufen, mit welchen die Unternehmen finanziell abgesichert und auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben sollten.
Maßnahmen wie
- das unbürokratische Kurzarbeitergeld
- spezielle Förderungsmaßnahmen für Unternehmen in Form von Steuerstundungen
- Sofortzahlungen für Unternehmen
sollten innerhalb von kürzester Zeit zur Verfügung stehen, ohne dass hierfür ein langwieriger bürokratischer Aufwand erforderlich ist. Die Anträge dafür wurden in einigen Bundesländern auf den Internetpräsenzen der jeweilig zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt, was jedoch auch Betrüger auf den Plan gerufen hat. In Nordrhein-Westfalen wurden Betrugswebseiten ins Netz gestellt, auf denen Unternehmer ihre sensiblen Daten eingeben mussten, um in den vermeintlichen Genuss der unbürokratischen Soforthilfemaßnahmen für Unternehmen zu kommen. Glücklicherweise wurde der Betrug sehr schnell entdeckt, sodass sich der wirtschaftliche Schaden dieser Betrugsmasche in sehr starken Grenzen gehalten hat. Trotzdem sind die Unternehmer sowie auch die Bundesregierung gewarnt und wer als Unternehmer die Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung für Unternehmen in Anspruch nehmen möchte steht nach wie vor in der Pflicht, bei dem Antragsverfahren die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen.
Gern wird dabei vergessen, dass sich das Antragsverfahren für Soforthilfemaßnahmen an sich nicht nennenswert verändert hat. Es wurde lediglich aufgrund der aktuell vorherrschenden Ausnahmesituation seitens der Bundesregierung beschleunigt. Nach wie vor findet für jedes Antragsverfahren eine genaue behördliche Prüfung statt, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen überhaupt Anspruch auf die Soforthilfemaßnahmen für Unternehmen hat. Die Prüfung findet jedoch jetzt aktuell erst nach der Auszahlung der Hilfsgelder statt. Dieser Umstand ist natürlich ein Stück weit verlockend, jedoch sollten die Einschränkungen sowie Antragsvoraussetzungen dabei nicht vergessen werden. Als wichtigste Einschränkung bzw. Voraussetzung für einen Antrag auf die sofortige finanzielle Hilfe für das Unternehmen gilt dabei, dass die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens auch wirklich durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 finanzielle Schwierigkeiten hatten, haben ausdrücklich keinen Anspruch auf die finanzielle Soforthilfe der Bundesregierung und sollten dementsprechend auch keinen Antrag auf die Hilfsmaßnahme stellen.
Es können strafrechtliche Konsequenzen drohen
Diejenigen Unternehmer, die aktuell in dem Glauben leben, dass die zuständigen Behörden aufgrund der aktuellen Situation schon nicht so genau prüfen werden, irren sich. Wie bereits erwähnt findet eine Prüfung jedes einzelnen Antrags auf die Soforthilfemaßnahmen auch künftig statt und die Unternehmer stehen als Antragssteller in der Verantwortung. Wer also jetzt einen Antrag als Unternehmer ausfüllt muss dabei auch belegen können, dass die finanzielle Notlage durch die Pandemie entstanden ist.
Unkorrekte oder gar unvollständige Angaben in dem Antrag können sehr gravierende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei ist insbesondere der Straftatbestand des Subventionsbetruges zu nennen, da die Soforthilfemaßnahmen als Subventionen dargestellt werden.
Das Ende ist noch nicht in Sicht
Zwar wurde zu Beginn des Monats Mai 2020 von den Bundesländern eine weitestgehende Lockerung von dem bundesweiten Lockdown beschlossen, jedoch befindet sich Deutschland in einer enorm trügerischen Sicherheit. Viele Virologen betonen in den Medien immer wieder aufs Neue, dass sich die Welt mitnichten schon am Ende der gefährlichen Pandemie befindet, sondern vielmehr erst am Anfang. Auch die Bundeskanzlerin Angela Merkel mahnt bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu einem vorsichtigen Handeln, da ansonsten viele kleine bereits erreichte Erfolge sehr schnell wieder verspielt werden können. Dementsprechend werden sich auch weiterhin viele Arbeitnehmer in der Homeoffice-Maßnahme befinden und sich an die bestehenden Kontakteinschränkungen der jeweiligen Bundesländer halten müssen. Diese Situation ist für viele Arbeitnehmer absolutes Neuland, sodass rechtliche Unsicherheit vorherrscht. Fakt ist jedoch, dass es in Deutschland weder einen Anspruch auf die Homeoffice-Maßnahme gibt noch überhaupt ein rechtlicher Rahmen für diese Maßnahme existiert. Das Homeoffice ist somit eine ausdrückliche Sondervereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wird. Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice in seinem Unternehmen nicht anbietet, so besteht seitens des Arbeitnehmers auch in Zeiten der Corona-Krise eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.
Viele Arbeitgeber berufen sich sehr gern auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Natürlich hat der Arbeitgeber die Verpflichtung der Fürsorgepflicht, allerdings kann diese Verpflichtung nicht pauschalisiert auf die aktuelle Corona-Situation angewendet werden. Der betriebliche Gesundheitsschutz ist daher im Einzelfall zu prüfen und ein Zweifel daran gibt einem Arbeitnehmer nicht das Recht, die vertragliche Arbeitsleistungspflicht zu verweigern oder einzustellen.
Verstöße gegen die Verhaltensmaßnahmen
Im Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie wurde deutschlandweit in den unterschiedlichsten Medienlandschaften sowie auch seitens der Bundesregierung sehr viel diskutiert. Eine Maßnahme, die direkt verhängt wurde, war die Kontakteinschränkung bzw. auch einige Ausgangssperren. Diese Maßnahmen wurde von allen Seiten als wirkungsvoll aufgefasst, sodass die Bürger sich auch mit Ausnahme von sehr wenigen Einzelfällen an diese Maßnahmen gehalten haben. Mittlerweile befindet sich Deutschland gerade in dem Prozess, die verhängten Maßnahmen langsam wieder aufzulockern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die verhängten Maßnahmen keine rechtliche Wirkung mehr entfalten bzw. dass ein Bürger in Deutschland sich daran nicht mehr zu halten braucht. Was viele Bürger sehr gern vergessen ist der Umstand, dass ein Verstoß gegen diese Maßnahmen durchaus auch mit einem gravierenden Bußgeld belegt werden kann. Auch hier gilt es wieder, den Einzelfall zu beleuchten und die entsprechenden Konsequenzen abzuwägen. Die Kontrollen der jeweilgen Maßnahmen obliegt für gewöhnlich dem Ordnungsamt, welches dieser Verpflichtung in vielen Teilen Deutschlands auch sehr gewissenhaft nachgekommen ist.
Die Reiselust der deutschen Bevölkerung ist ebenfalls von der aktuellen Situation betroffen und die Bundesregierung hat bereits sehr früh deutlich gemacht, dass der Sommer 2020 mit keinem Sommer der Vergangenheit verglichen werden kann. Urlaubsreisen wurden von den Reiseveranstaltern bereits sehr frühzeitig storniert, was wiederum rechtliche Auswirkungen auf jeden Einzelnen hatte. Zwar zeigten sich die Reiseveranstalter im Hinblick auf die Rückerstattung der Reisekosten gegenüber den Kunden äußerst zuvorkommend, allerdings gibt es auch Angriffsfläche für rechtliche Streitigkeiten bzw. Ansatzpunkte für eine rechtliche Verunsicherung. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei machen jedoch deutlich, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen Reiserechts sehr eindeutig formuliert und abgesteckt sind. Die Frage ist jetzt nur, ob bei Ihrer Reise auch wirklich das deutsche Reiserecht zur Anwendung kommen kann. Es ist daher auf jeden Fall erforderlich, dass auch bei dieser Thematik eine sehr exakte Einzelfallprüfung vorgenommen wird damit Sie als Reisender in den Genuss einer vollständigen Rückerstattung Ihrer Reisekosten kommen können.
Auf Toleranz zu hoffen ist im Hinblick auf die Gesamtsituation mit Sicherheit nicht der richtige Ansatz. Wenn Sie als Unternehmer einen Antrag auf eine Soforthilfe stellen möchten oder wenn Sie als Arbeitnehmer Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber haben sind wir mit unserem großem Team aus erfahrenen und engagierten Fachanwälten genau der richtige Ansprechpartner für Sie. Unabhängig davon, welches Rechtsgebiet Ihr Anliegen tangiert, stehen wir sehr gern für Sie auch in Zeiten von Corona zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz, per E-Mail oder fernmündlich und wir werden Ihr Anliegen für Sie mit der größtmöglichen Sorgfalt binnen kürzester Zeit prüfen. Selbstverständlich bieten wir auch in diesen Ausnahmezeiten für Sie eine kompetente Fachberatung an und übernehmen auch sehr gern die Kommunikation mit der Gegenseite, damit Ihr Anliegen schnell zu einem guten Ende gebracht werden kann.
Steigende Zahl an Strafverfahren wegen unrechtmäßig beantragten Coronasoforthilfen
Zur Zeit stellen wir eine gestiegene Anzahl an Strafverfahren wegen unrechtmäßig beantragten Coronasoforthilfen fest. Wird Ihnen auch eine unberechtigte Beantragung von Corona Hilfen zur Last gelegt? Dann wenden Sie sich an uns. Wir beraten und vertreten Sie. Nehmen Sie Kontakt zu unserem Strafrecht-Experten auf: KONTAKT oder informieren Sie sich weiter zum Thema unter: www.strafrechtsiegen.de/subventionsbetrug-bei-soforthilfen-in-der-corona-krise.