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Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts – Streitwert

In einem ungewöhnlichen Fall vor dem Landgericht Lüneburg stritten sich zwei Gläubiger um die Löschung einer Sicherungshypothek in Höhe von 124.000 Euro. Der Clou: Die eigentliche Forderung des Klägers, der die Löschung der Hypothek verlangte, betrug lediglich 6.838,23 Euro. Das Gericht musste nun entscheiden, welcher Wert für die Berechnung der Gerichtskosten maßgeblich ist – die Höhe der Hypothek oder die Höhe der Forderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 04.07.2022
  • Aktenzeichen: 3 O 27/22
  • Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Grundpfandrechtsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin, Eigentümerin eines belasteten Grundstücks, fordert die Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts. Ihr wesentliches Argument ist, dass der Nennwert des Grundpfandrechts nicht maßgeblich sei, sondern die durchsetzbare Forderung von 6.838,23 EUR gegen den Schuldner.
  • Prozessbevollmächtigte der Klägerin: Diese legten sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, da sie den Nennwert des Grundpfandrechts anlegen wollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts, argumentiert jedoch, dass der Streitwert nicht am Nennwert des Grundpfandrechts bemessen werden sollte, sondern an der Höhe ihrer Forderung von 6.838,23 EUR. Der Fall betrifft eine Drittschuldnerklage, mit dem Ziel, Forderungen aus einem belasteten Grundstück zu befriedigen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Streitwert bei Löschung eines Grundpfandrechts nach seinem Nennwert oder nach der Höhe der Forderung der Klägerin zu bemessen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Streitwert wurde auf 6.838,23 EUR festgesetzt, entsprechend der Höhe der titulierten Forderungen der Klägerin.
  • Begründung: Maßgeblich für den Streitwert ist die Höhe der titulierten Forderung gegen den Schuldner, nicht der Nennwert des Grundpfandrechts, da das Interesse der Klägerin an der Löschung lediglich ihrer eigenen Forderung entspricht.
  • Folgen: Die Streitwertfestsetzung blieb unverändert, was bedeutet, dass die Klägerin lediglich für ihre Forderung und nicht für den Nennwert des Grundpfandrechts einen Vorteil durch eine mögliche Löschung erhält. Dies wirkt sich auf die Kostenverteilung aus, da höhere Streitwerte zu höheren Verfahrenskosten führen könnten.

Drittschuldnerklage im Fokus: Aktuelles Urteil klärt rechtliche Herausforderungen

Die Drittschuldnerklage ist ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilrecht, das besonders in den Bereichen der Forderungsdurchsetzung und Zwangsvollstreckung Anwendung findet. Sie ermöglicht Gläubigern, ihre Rechte gegenüber Drittschuldnern, die Schulden eines Schuldners begleichen sollen, durchzusetzen. Im Zusammenhang mit der Löschung von Grundpfandrechten, etwa einer Grundschuld, spielen auch der Streitwert sowie die anfallenden Gerichtskosten eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Position des Gläubigers und die Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehr geht.

In der Praxis können jedoch unterschiedliche rechtliche Herausforderungen auftreten, die die Wirksamkeit der Drittschuldnerklage beeinflussen. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese komplexen Zusammenhänge und zeigt auf, wie sich Gläubiger und Schuldner im Verfahren positionieren können.

Der Fall vor Gericht


Streitwert bei Drittschuldnerklage richtet sich nach Forderungshöhe

Notar und Kunde bei Unterzeichnung von Grundpfandrechtsdokumenten im Notarbüro
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Lüneburg hat in einem wichtigen Beschluss klargestellt, dass bei einer Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts nicht der Nennwert des vorrangigen Grundpfandrechts für den Streitwert maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Höhe der dem Gläubiger zustehenden Forderung. Im konkreten Fall ging es um eine Sicherungshypothek mit einem Nennwert von 124.000 Euro, während die Titulierte Forderung der Klägerin lediglich 6.838,23 Euro betrug.

Besondere Bedeutung der Gläubigerposition bei Drittschuldnerklagen

Die Richter des Landgerichts Lüneburg hoben in ihrer Begründung die besondere Situation bei Drittschuldnerklagen hervor. Anders als bei direkten Klagen des Grundstückseigentümers gegen den Grundpfandgläubiger steht hier die Befriedigung des Gläubigers im Mittelpunkt. Der Gläubiger, der über ein nachrangiges Grundpfandrecht verfügt, muss das vorrangige Grundpfandrecht beseitigen, um seine Forderung aus dem belasteten Grundstück des Schuldners durchsetzen zu können. Dabei spielt der Nennwert des vorrangigen Grundpfandrechts keine entscheidende Rolle, da der Gläubiger in jedem Fall an dessen Beseitigung interessiert sein muss, um nicht mit seiner Forderung teilweise auszufallen.

Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung bei Eigentümerklagen

Das Gericht setzte sich intensiv mit der bestehenden BGH-Rechtsprechung auseinander. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 16. Februar 2017 für Fälle, in denen der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Grundpfandgläubiger direkt auf Löschung verklagt, den Nennwert als maßgeblich erachtet. Diese Bewertung basierte darauf, dass sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes bei einem Verkauf oder einer möglichen Beleihung in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Grundstückseigentümers auswirkt. Bei Drittschuldnerklagen liegt jedoch eine andere Interessenlage vor, da der Gläubiger lediglich die Sicherung seiner eigenen Forderung gegen den Eigentümer verfolgt.

Begrenzung des Streitwerts durch titulierte Forderung

Das Landgericht Lüneburg stützte seine Entscheidung auch auf den Rechtsgedanken des § 6 Satz 2 ZPO. Demnach muss der Streitwert der Drittschuldnerklage durch die Höhe des titulierten Anspruches des Gläubigers begrenzt sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Gläubiger materiell-rechtlich nur bis zur Höhe seines titulierten Anspruches berechtigt ist, Leistung zu verlangen. Das Gericht wies zudem das Argument der Klägerin zurück, ihr Interesse bestehe in der Wertsteigerung um den vollen Nennwert der Sicherungshypothek von 124.000 Euro. Tatsächlich könne sie maximal in Höhe ihrer eigenen Forderung von 6.838,23 Euro von der Löschung der vorrangigen Sicherungshypothek profitieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einer Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts richtet sich der Streitwert nach der tatsächlichen Forderungshöhe des Gläubigers und nicht nach dem Nennwert des Grundpfandrechts. Dies ist eine wichtige Abgrenzung zur bisherigen BGH-Rechtsprechung bei Eigentümerklagen, wo der Nennwert maßgeblich ist. Die Begrenzung des Streitwerts auf die Höhe der titulierten Forderung folgt der praktischen Überlegung, dass ein Gläubiger maximal in Höhe seiner eigenen Forderung von der Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts profitieren kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gläubiger eine nachrangige Forderung gegen einen Schuldner haben und diese durch ein Grundpfandrecht absichern möchten, müssen Sie bei einer Klage auf Löschung eines vorrangigen Grundpfandrechts nicht den möglicherweise sehr hohen Nennwert als Streitwert befürchten. Der Streitwert – und damit auch die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren – richtet sich stattdessen nach der Höhe Ihrer eigenen Forderung. Dies macht den Rechtsweg für Sie kalkulierbarer und häufig auch günstiger. Gerade bei kleinen Forderungen und hohen vorrangigen Grundpfandrechten können Sie so Ihre Rechte effektiv durchsetzen, ohne durch hohe Prozesskosten abgeschreckt zu werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Drittschuldnerklage und wann kommt sie zum Einsatz?

Die Drittschuldnerklage ist ein zivilrechtliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger gegen einen Drittschuldner vorgeht, um eine Forderung gegen seinen Schuldner durchzusetzen. Wenn Sie eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner haben, können Sie dessen Vermögenswerte, die sich in den Händen eines Dritten befinden, pfänden lassen.

Funktionsweise und Voraussetzungen

Der Drittschuldner ist typischerweise der Arbeitgeber des Schuldners oder eine Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhält. Die Klage setzt voraus, dass eine titulierte Forderung gegen den Schuldner vorliegt, etwa durch einen Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil.

Für eine erfolgreiche Drittschuldnerklage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine vollstreckbare Schuld muss vorliegen
  • Ein Drittschuldnerverhältnis muss bestehen
  • Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners muss zulässig sein

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erklären, ob und inwieweit er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.

Rechtliche Besonderheiten

Der Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner. Die Höhe wird durch den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner begrenzt.

Die Klage ist beim zuständigen Gericht am Wohnsitz oder Firmensitz des Drittschuldners einzureichen. Als Gläubiger müssen Sie die Einziehung der Forderung zeitnah betreiben, da Sie andernfalls dem Schuldner für entstehende Schäden haften können.


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Wie wird der Streitwert bei einer Drittschuldnerklage ermittelt?

Der Streitwert einer Drittschuldnerklage richtet sich nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs. Bei einer Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts ist nicht der Nennwert des vorrangigen Grundpfandrechts maßgebend, sondern die Höhe der dem Gläubiger zustehenden Forderung.

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Bei normalen Drittschuldnerklagen wird der Streitwert nach der Höhe des Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner bemessen. Wenn Sie beispielsweise als Gläubiger eine Lohnforderung Ihres Schuldners gegen dessen Arbeitgeber pfänden, bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe dieser Lohnforderung.

Besonderheiten bei Grundpfandrechten

Bei Klagen auf Löschung eines Grundpfandrechts gelten besondere Regeln. Der Streitwert wird durch die Höhe des titulierten Anspruchs des Gläubigers begrenzt. Dies bedeutet: Wenn Sie als Gläubiger eine Forderung von 10.000 Euro haben, das zu löschende Grundpfandrecht aber einen Nennwert von 100.000 Euro aufweist, beträgt der Streitwert nur 10.000 Euro.

Praktische Bedeutung für die Kostenberechnung

Die Streitwertfestsetzung hat direkte Auswirkungen auf die Prozesskosten. Die Klage löst eine 1,3 Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine 1,2 Terminsgebühr aus. Bei zukünftigen Ansprüchen wird der Streitwert nach dem 3/12-fachen Jahresbetrag berechnet.

Kostenfolgen für die Beteiligten

Die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dies gilt auch für Anwaltskosten, selbst wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.


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Welche Rolle spielt die Rangfolge von Grundpfandrechten bei der Drittschuldnerklage?

Die Rangfolge von Grundpfandrechten ist bei der Drittschuldnerklage von entscheidender Bedeutung für die Erfolgsaussichten der Vollstreckung. Der Rang bestimmt die Reihenfolge, in der die Gläubiger aus dem Verwertungserlös befriedigt werden.

Bedeutung für die Pfändung

Bei der Pfändung eines Rückgewähranspruchs muss besonders auf das Eintragungsdatum der Grundschuld geachtet werden. Je älter die Grundschuld ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass bereits erhebliche Teile der Darlehensschuld zurückgezahlt wurden. Dies erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Vollstreckung für nachrangige Gläubiger.

Rechtliche Besonderheiten

Die pfändbaren Ansprüche müssen präzise bezeichnet werden. Dazu gehört die genaue Bezeichnung sowohl der Grundschuld als auch des belasteten Grundstücks. Ein zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch des Schuldners gegen den Grundschuldgläubiger ist nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO pfändbar.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie eine Drittschuldnerklage erwägen, ist zu beachten, dass viele Gläubigerbanken sich bei der Sicherungsabrede den Rückgewähranspruch vorrangiger Rechte zur Sicherung ihrer nachfolgenden Grundpfandrechte abtreten lassen. In diesem Fall geht die Pfändung ins Leere, da dem Schuldner der Anspruch nicht mehr zusteht – selbst wenn dieser Anspruch später wieder an den Schuldner zurückabgetreten wird.

Die Rangfolge beeinflusst auch die Zinskonditionen: Inhaber nachrangiger Grundpfandrechte verlangen meist einen Risikoaufschlag, da sie bei einer Zwangsversteigerung eine schlechtere Position haben. Ein an zweiter oder dritter Stelle stehendes Grundpfandrecht hat geringere Chancen, in einer Zwangsversteigerung zur Geltung zu kommen.


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Welche Prozessrisiken bestehen bei einer Drittschuldnerklage?

Finanzielle Risiken

Bei einer Drittschuldnerklage auf Löschung eines Grundpfandrechts richtet sich der Streitwert nach der Höhe der dem Gläubiger zustehenden Forderung und nicht nach dem Nennwert des vorrangigen Grundpfandrechts. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Prozesskosten haben.

Wenn Sie als Drittschuldner eine fehlerhafte oder unvollständige Drittschuldnererklärung abgeben, haften Sie dem Gläubiger für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Dies umfasst auch die Übernahme der Verfahrenskosten des Gläubigers.

Rechtliche Risiken

Ein wesentliches Prozessrisiko besteht in der Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Drittschuldnerklage kann nur Erfolg haben, wenn eine wirksame Forderungspfändung vorliegt und der Beschluss dem Drittschuldner ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Der Gläubiger muss zwingend dem Schuldner den Streit verkünden. Versäumt er dies, kann er sich gegenüber dem Schuldner schadensersatzpflichtig machen. Der Schuldner erhält durch die Streitverkündung die Möglichkeit, eigene Einwendungen gegen die titulierte Forderung vorzubringen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Als Drittschuldner oder Schuldner können Sie sich mit verschiedenen Strategien gegen die Klage verteidigen:

  • Einreden und Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Titel
  • Geltendmachung eines Rangwiderspruchs bei bestehenden früheren Pfändungen
  • Berufung auf die Unpfändbarkeit des Vermögens
  • Bestreitung der korrekten Vermögenszuordnung

Praktische Durchführungsrisiken

Die Durchsetzung der Forderung kann sich als schwierig erweisen, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche geltend machen. Auch die Ermittlung des korrekten pfändbaren Anteils, insbesondere bei Arbeitseinkommen nach § 850e ZPO, birgt Fehlerrisiken.

Bei internationalen Sachverhalten entstehen zusätzliche Komplexitäten durch unterschiedliche Rechtssysteme. Dies kann zu verlängerten Verfahrensdauern und erhöhten Kosten führen.


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Welche Alternativen zur Drittschuldnerklage gibt es?

Außergerichtliches Mahnverfahren

Das außergerichtliche Mahnverfahren stellt eine kostengünstige erste Alternative dar. Nach Fälligkeit der Forderung können Sie den Schuldner durch ein oder mehrere Mahnschreiben zur Zahlung auffordern. Diese Vorgehensweise ist besonders effektiv, wenn der Schuldner grundsätzlich zahlungswillig ist, aber momentane Liquiditätsprobleme hat.

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn die außergerichtliche Mahnung erfolglos bleibt, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dieses führt bei positivem Verlauf zu einem kostengünstigen Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheids. Der Vorteil liegt in der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung im Vergleich zur Drittschuldnerklage.

Direkte Zwangsvollstreckung

Nach Erhalt eines Vollstreckungstitels können Sie die direkte Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners betreiben. Diese Option ist besonders dann sinnvoll, wenn der Schuldner über greifbares Vermögen verfügt.

Außergerichtlicher Vergleich

Ein außergerichtlicher Vergleich ermöglicht flexible Zahlungsvereinbarungen ohne gerichtliche Aufsicht. Diese Option bietet den Vorteil, dass:

  • feste monatliche Raten vereinbart werden können
  • Sonderzahlungen möglich sind
  • eine vorzeitige Schuldenbefreiung erreicht werden kann
  • weiteres Vermögen des Schuldners geschützt bleibt

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sicherungshypothek

Eine Sicherungshypothek ist ein Grundpfandrecht, das zur Absicherung einer Forderung auf einem Grundstück eingetragen wird. Anders als die normale Hypothek ist sie streng an die zugrundeliegende Forderung gebunden und erlischt, wenn diese getilgt wird. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1184 BGB. Die Sicherungshypothek gibt dem Gläubiger das Recht, bei Nichtzahlung der Forderung das Grundstück zwangsversteigern zu lassen. Beispiel: Ein Handwerker lässt sich für seine Werklohnforderung von 50.000 Euro eine Sicherungshypothek auf das renovierte Haus eintragen.


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Drittschuldnerklage

Eine Drittschuldnerklage ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Gläubiger gegen einen Dritten vorgeht, der dem ursprünglichen Schuldner etwas schuldet. Sie basiert auf §§ 829, 835 ZPO. Der Gläubiger kann damit die gepfändete Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner durchsetzen. Im Immobilienrecht wird sie oft genutzt, um vorrangige Grundpfandrechte zu beseitigen. Beispiel: Ein Gläubiger verklagt die Bank (Drittschuldner), die eine Hypothek am Grundstück seines Schuldners hält, auf Löschung dieser Hypothek.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens gemäß §§ 2 ff. ZPO. Er ist maßgeblich für die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Die Bestimmung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Verfahrensausgang. Bei Grundstücksstreitigkeiten wird oft der Verkehrswert oder wie hier die Forderungshöhe zugrunde gelegt. Beispiel: Bei einer Kaufpreisklage über 50.000 Euro ist dies der Streitwert, wonach sich alle Verfahrenskosten berechnen.


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Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrecht ist ein Sicherungsrecht an einem Grundstück, das in § 1113 ff. BGB geregelt ist. Es umfasst Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden und wird im Grundbuch eingetragen. Es gibt dem Gläubiger das Recht, bei Nichtzahlung der gesicherten Forderung das Grundstück zwangsweise zu verwerten. Die Rangfolge mehrerer Grundpfandrechte wird durch die Reihenfolge ihrer Eintragung bestimmt. Beispiel: Eine Bank erhält für einen Immobilienkredit eine erstrangige Grundschuld am finanzierten Haus.


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Titulierte Forderung

Eine titulierte Forderung ist ein gerichtlich festgestellter Anspruch, der durch einen vollstreckbaren Titel (§ 704 ZPO) wie ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid dokumentiert ist. Der Titel ermöglicht dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Die Titulierung macht die Forderung 30 Jahre lang vollstreckbar. Beispiel: Ein rechtskräftiges Urteil über eine Kaufpreisforderung von 10.000 Euro ist ein Vollstreckungstitel.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des Streitwerts in zivilrechtlichen Verfahren. Der Streitwert ist der Betrag, um den in einem Verfahren gestritten wird und hat Einfluss auf die Gerichtskosten sowie die Beschwerdebefugnis. Im vorliegenden Fall wird dieser Paragraph relevant, da die Kammer den Streitwert der Drittschuldnerklage auf der Basis der Höhe der eigenen Forderungen der Klägerin und nicht auf dem Nennwert des Grundpfandrechts festgelegt hat.
  • § 6 ZPO (Zivilprozessordnung): In diesem Paragraphen wird dargestellt, dass der Klageanspruch nichts anderes als den Wert der ausgestellten Klage widerspiegeln darf. Dies bedeutet, dass dem Kläger lediglich in dem Umfang, wie er selbst einen Anspruch hat, auch Kosten für das Verfahren auferlegt werden. Im spezifischen Fall wird die Entscheidung des Gerichts von diesem Prinzip geleitet, indem der Wert der Streitigkeit auf die Höhe der titulierten Forderung der Klägerin begrenzt wurde.
  • BGH-Urteil vom 16.02.2017 (Aktenzeichen V ZR 165/16): Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs behandelt die Frage, wie der Streitwert bei Löschungsklagen eines Grundpfandrechts zu bestimmen ist und ob der Nennwert des Grundpfandrechts dessen Valutierung beeinträchtigen kann. Im vorliegenden Fall wird auf dieses Urteil verwiesen, um zu erklären, dass auch wenn der Nennwert entscheidend ist, in spezifischen Konstellationen, wie hier der Drittschuldnerklage, diese Regelung nicht in vollem Umfang greift.
  • OLG Köln, Beschluss vom 27.03.1991: Dieser Beschluss bestätigt die oben genannte Rechtsauffassung und verdeutlicht, dass der Streitwert in Drittschuldnerklagen durch die Höhe des titulierten Anspruches des Gläubigers begrenzt ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer das Streitwertverfahren nach dieser Sichtweise durchgeführt, sodass die Klägerin nur maximal bis zur Höhe ihrer eigenen Forderung von 6.838,23 EUR profitieren kann.
  • Zivilrechtliche Grundsätze der Durchsetzbarkeit von Forderungen: Diese Grundsätze besagen, dass ein Gläubiger nur bis zur Höhe seiner eigenen Forderung Rechte gegen einen Schuldner geltend machen kann. Im vorliegenden Fall wird diese Regelung angewendet, indem die Klägerin nicht über ihre eigene Forderung hinaus ein Löschungsinteresse an dem vorrangigen Grundpfandrecht geltend machen kann, was die Entscheidung des Gerichts beeinflusst.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Lüneburg – Az.: 3 O 27/22 – Beschluss vom 04.07.2022


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