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Urteile aus dem Handelsrecht

Urteile und Artikel aus dem Handelsrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Handelsrechts.

Wissenswertes zum Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

Das Handelsrecht ist überwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es ist das Sonderrecht der Kaufleute. Das HGB versucht der Tatsache gerecht zu werden, dass bei Geschäften zwischen Kaufleuten – also Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben – andere Interessenlagen bestehen als bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Verbrauchsgüterkäufen). Im Handelsverkehr kommt es häufig auf die schnelle und unkomplizierte Abwicklung des Geschäfts an.

Handelsrecht und WirtschaftsrechtDas Gesetz geht davon aus, dass Kaufleute über gewisse Kenntnisse verfügen, die sie weniger schutzbedürftig und schutzwürdig als Verbraucher erscheinen lassen. So besteht beispielsweise eine so genannte Rügeobliegenheit beim Handelskauf. Diese besagt, dass Kaufleute bei Kaufverträgen untereinander erkennbare Mängel unverzüglich rügen müssen, um weiterhin berechtigt zu sein, Mängelansprüche geltend zu machen. Dies schafft für den Verkäufer Rechtssicherheit. Er weiß, dass er bezüglich erkennbarer Mängel von der Gegenseite nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem der Käufer die Ware erhalten hat und diese prüfen konnte.

Grundsätzlich ist bei Geschäften unter Kaufleuten immer auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen. Aus dieser Rücksichtnahmepflicht hat die Rechtsprechung die so genannten Grundätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben entwickelt. Diese sollten jedem Kaufmann geläufig sein. Vereinfacht ausgedrückt besagen die Grundsätze, dass ein Kaufmann sich bei Erhalt eines Schreibens von einem anderen Kaufmann mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden erklärt, wenn er nicht unverzüglich wiederspricht.

9118115_sGrundsätzlich lässt sich auch festhalten, dass die Sitten und Gepflogenheiten im Handelsverkehr bedingt durch einen großen Konkurrenzkampf rauer geworden sind. Auch ehrbare Kaufleute sollten sich nicht auf den Handschlag eines Kollegen bei Vertragsschluss verlassen, sondern geschäftliche Vereinbarungen immer schriftlich fixieren. Gegebenenfalls ist dies auch mittels eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das den Inhalt der Vereinbarung schriftlich festhält, möglich.

Besonders auch im Handelsverkehr von großer Bedeutung ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kaufleuten ist dringend zu empfehlen solche Bedingungen, die der Kaufmann grundsätzlich in alle Verträge, welche er schließt, mit einbezieht, unter Hinzuziehung eines Fachmannes zu verfassen. Bezüglich der AGBs hat sich eine umfassende Rechtsprechung entwickelt, welche der juristische Laie nicht überblicken kann. Die Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Verfassung von AGBs mindert das Risiko unerwünschter Folgen aufgrund nichtiger Geschäftsbedingungen deutlich.

Grundlegendes aus dem Handelsrecht

Handelsrecht ist ein spezielles Gebiet des Zivilrechts, das für gewerblich tätige Unternehmer gilt. Deshalb wird es häufig als das „Sonderprivatecht der Kaufleute“ bezeichnet. Der Kaufmannsbegriff wird dabei vom Gesetz umfassender benutzt als dies im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, wodurch auch eine Vielzahl anderer Unternehmensträger in den Anwendungsbereich des Handelsrechts fallen. Als Teilgebiet des Privatrechts bildet das Handelsrecht kein eigenes vollständiges Gesetz. Die Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind leges speciales zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wodurch es bei der Anwendung des BGB bleibt, solange nicht Spezialnormen des HGB diese Vorschriften verdrängen.

Anwendung des Handelsrechts

Kaufmänner VertragsabschlussDie Anwendbarkeit des Handelsrechts richtet sich nach dem handelnden Subjekt. Die handelsrechtlichen Vorschriften kommen also nur zur Geltung, wenn mindestens eines der beteiligten Rechtssubjekte Kaufmann ist. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede Tätigkeit, die selbständig, dauerhaft, gewinnorientiert, nach außen gerichtet, organisiert, erlaubt und die weder freier Beruf noch Urproduktion ist. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn Art und Umfang des Geschäftsbetriebs eine kaufmännische Einrichtung erfordern. Daneben gibt es neben diesem tätigkeitsbezogenen Kaufmannsbegriff den formellen Kaufmannsbegriff, nach dem die Normen des HGB auch für Handelsgesellschaften gelten.

Materielles Handelsrecht

Das materielle Handelsrecht ist nicht nur im HGB, sondern auch in zahlreichen Nebengesetzen enthalten, so zum Beispiel das Wertpapierrecht oder das Versicherungsrecht. Mit der Einführung des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) im Jahre 2009 ist in Registersachen nun dieses Gesetz einschlägig. Daneben spielen das Gewohnheitsrecht und der Handelsbrauch eine gewichtige Rolle. Ein Beispiel hierfür ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Das Handelsrecht ist an den Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs ausgerichtet. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Einfachheit und Schnelligkeit der Geschäfte von herausragender Bedeutung. Diesem Grundsatz trägt beispielsweise die Rügepflicht beim Handelskauf Rechnung. Die Schnelligkeit des Rechtsverkehrs wird auch durch das Bemühen um Rechtsklarheit gefördert. Zudem geht der Gesetzgeber vom Leitbild eines geschäftsgewandten Teilnehmers am Rechtsverkehr aus, was sich in einer gesteigerten Privatautonomie zeigt. Dadurch wird die Eröffnung eines gesteigerten Gestaltungsspielraums für aufgrund ihrer Geschäftserfahrung nicht schützenswerte Personen erlangt. Verbraucherschützende Normen sind daher auf Kaufleute nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Ein weiteres Charakteristikum des Handelsrechts ist der Grundsatz der Entgeltlichkeit auch ohne besondere Vereinbarung.

Firmenrecht als Teilbereich

e-commerce-rechtAuch das Firmenrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrecht. Dabei geht das HGB von einem anderen Firmenbegriff aus, als das im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Im Alltag wird der Begriff „Firma“ häufig gleichbedeutend mit dem gesamten Unternehmen verwendet. Juristisch gesehen ist die Firma lediglich der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Dieser Name muss nicht zwingend der bürgerliche Name des Unternehmers sein, allerdings sind zum Schutz des Rechtsverkehrs Grundsätze zu beachten. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten. Weiterhin muss der Rechtsverkehr vor Verwechslungen geschützt werden. Gemäß dem Grundsatz der Firmenausschließlichkeit muss die Firma ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber anderen Firmen besitzen.

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Im Bereich des Handelsrechts sind wir Ihr kompetenter und engagierter Ansprechpartner. Unsere Schwerpunkte im Bereich des Handelsrechts sind breit gefächert. Wir stehen mit unserer Erfahrung gerne im Bereich der Unternehmungsgründung, der Vertragsgestaltung oder der Anspruchsabwehr bzw. Anspruchsdurchsetzung für Sie zur Verfügung. Gerade das moderne Vertriebsrecht wird immer komplexer, was ein hohes Maß an Spezialisierung erfordert und ohne Fachanwaltliche Beratung kaum noch zu durchschauen ist.

In unserer Sammlung aktueller Urteile höchstrichterlicher Rechtsprechung finden sie interessante Themen wie den Versendungskauf, Kommissionsgeschäfte oder Entscheidungen zur Firmenfortführung. Weiterhin finden Sie angrenzende Urteile zum allgemeinem Wirtschaftsrecht sowie Gesellschaftsrecht.

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