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Verkehrssicherungspflicht Waschanlagenbetreiber

In einem Paderborner Waschanlage endete die automatische Ausfahrt für einen Autofahrer mit einem Blechschaden – das Landgericht sprach ihm nun Schadensersatz zu. Der Betreiber hatte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Anlage den Auswurfbereich nicht ausreichend überwachte und ein liegen gebliebenes Fahrzeug den Weg versperrte. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Waschanlagenbetreibern für die Sicherheit ihrer Kunden, auch im automatisierten Betrieb.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Paderborn
  • Datum: 20.01.2021
  • Aktenzeichen: 1 S 63/2010
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die Schadensersatz verlangt wegen eines Schadens an ihrem Fahrzeug, der durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstanden sein soll.
  • Beklagte: Betreiberin einer Waschanlage, die eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll, indem sie den Auswurfbereich der Waschstraße nicht frei von Hindernissen gehalten hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadensersatz, da sein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wurde. Der Schaden entstand, als das Fahrzeug nach dem Waschvorgang automatisch in den Ausfahrtbereich befördert wurde, welcher jedoch durch ein anderes Fahrzeug blockiert war.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Betreiberin der Waschanlage ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie den Auswurfbereich nicht ausreichend gesichert und somit die Sicherheit der Fahrzeuge nicht gewährleistet hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.585,54 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
  • Begründung: Die Beklagte hatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht sicherstellte, dass der Auswurfbereich der Waschstraße hindernisfrei war. Der Schadensfall ereignete sich vollständig im Verantwortungsbereich der automatisch arbeitenden Waschanlage. Die Beklagte hätte effektive Maßnahmen ergreifen müssen, um den Auswurfbereich zu sichern, entweder durch technische oder personelle Mittel. Eine Berufung des Klägers war erfolgreich, da die Beweisaufnahme ergab, dass keine andere Schadensursache in Betracht kam, als die Unterlassung der Beklagten.
  • Folgen: Die Beklagte muss den festgelegten Schadensersatz leisten und ihre Sicherungspflichten zukünftig umfassender wahrnehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verkehrssicherungspflicht in Waschanlagen: Ein aktueller Fall mit Folgen

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element der Betreiberpflichten von Waschanlagen. Sie bezieht sich auf die Verantwortung, die Sicherheit für Kunden und Mitarbeiter zu gewährleisten und Gefahren im Betriebsablauf zu minimieren. Betreiber müssen regelmäßig Wartungen und Inspektionen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Betriebssicherheit eingehalten werden. Ein adäquates Verkehrssicherheitskonzept ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden und die Unfallverhütung in Waschanlagen zu garantieren.

Die richtige Umsetzung dieser Pflichten kann entscheidend sein, wenn es zu einem Unfall kommt. Eine geeignete Risikoanalyse unterstützt Betreiber dabei, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im Folgenden wird ein aktueller Fall vorgestellt, der die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Schadensfall in Waschanlage: Betreiber haftet für Kollision im Auswurfbereich

Fahrzeug blockiert Waschanlagenausfahrt, andere Fahrzeuge nähern sich.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Paderborn hat in einem wegweisenden Urteil die Haftung eines Waschanlagenbetreibers für Schäden im Ausfahrtbereich der Anlage bestätigt. Ein Autofahrer erhält 4.585,54 Euro Schadensersatz nach einer Kollision beim automatischen Transport seines Fahrzeugs.

Unfallgeschehen durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen

Der Schaden ereignete sich, als das Fahrzeug des Klägers am Ende des Waschvorgangs automatisch aus der Anlage transportiert wurde. Im Ausfahrtbereich kollidierte es mit einem liegengebliebenen Fahrzeug der vorherigen Kundin, das den Motor nicht starten konnte. Zum Unfallzeitpunkt befand sich das beschädigte Fahrzeug noch im automatischen Transportsystem der Waschanlage – der Motor war ausgeschaltet und der Fahrer hatte keine Möglichkeit einzugreifen.

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers

Das Gericht stellte fest, dass der Waschanlagenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die vorhandene Lichtschranke am Ende der Anlage reichte nicht aus, um den gesamten Ausfahrtbereich zu überwachen. Der Betreiber hätte sicherstellen müssen, dass der Bereich, in den die Fahrzeuge automatisch „ausgeworfen“ werden, frei von Hindernissen ist.

Technische und personelle Sicherungsmaßnahmen erforderlich

Das Gericht betonte, dass Betreiber von Waschanlagen alle notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um Schäden zu vermeiden. Falls technische Sicherheitsvorkehrungen wie Sensoren oder Lichtschranken nicht ausreichen, sind zusätzliche Maßnahmen wie Videoüberwachung oder Personal erforderlich. Im vorliegenden Fall war eine technische Überwachung des Ausfahrtbereichs grundsätzlich möglich, wurde aber nicht ausreichend umgesetzt.

Haftung und Schadenersatz

Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz von 3.700 Euro für die Fahrzeugreparatur zu. Zusätzlich muss der Betreiber die Sachverständigenkosten von 755,53 Euro sowie Ab- und Anmeldekosten von 130,01 Euro übernehmen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro wurden ebenfalls zugesprochen. Das Gericht sah die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als gegeben an, da der Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht gerade darauf abzielt, Kunden vor Schäden durch liegengebliebene Fahrzeuge im Ausfahrtbereich zu bewahren.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Waschanlagenbetreiber haften für Schäden im gesamten automatisierten Transportbereich – auch im Ausfahrtbereich. Sie müssen durch technische oder personelle Maßnahmen sicherstellen, dass der Ausfahrtbereich frei von Hindernissen ist. Die Verantwortung des Betreibers endet erst, wenn das Fahrzeug den automatischen Transport vollständig verlassen hat. Auch wenn ein anderes Fahrzeug im Ausfahrtbereich liegen bleibt, ändert dies nichts an der Haftung des Betreibers.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Auto in einer Waschanlage während des automatischen Transports beschädigt wird, müssen Sie den Schaden nicht selbst tragen. Der Betreiber ist verpflichtet, für Schäden aufzukommen – auch wenn diese erst beim Ausfahren entstehen oder durch ein anderes liegengebliebenes Fahrzeug verursacht wurden. Sie können neben den Reparaturkosten auch die Kosten für ein Gutachten sowie anfallende An- und Abmeldegebühren ersetzt verlangen. Dokumentieren Sie den Schaden am besten sofort vor Ort und informieren Sie den Betreiber umgehend. Ein Gutachten hilft Ihnen, die Schadenshöhe nachzuweisen.


Benötigen Sie Hilfe?

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Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht des Waschanlagenbetreibers?

Die Verkehrssicherungspflicht eines Waschanlagenbetreibers erstreckt sich auf den gesamten Waschvorgang und umfasst alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen, um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden.

Grundsätzliche Pflichten

Der Betreiber muss seine Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies bedeutet, dass die Anlage so organisiert, betrieben, gewartet, kontrolliert und beaufsichtigt werden muss, wie es nach dem aktuellen Stand der Technik möglich und zumutbar ist.

Konkrete Sicherungsmaßnahmen

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst drei zentrale Bereiche:

  • Technische Sicherheit: Die Waschanlage muss regelmäßig gewartet und auf Mängel überprüft werden.
  • Überwachung: Bei Störungen muss die Anlage sofort abgeschaltet werden können, entweder durch technische Systeme oder Personal.
  • Kundeninformation: Eindeutige Warn- und Hinweisschilder müssen über die korrekte Benutzung informieren.

Grenzen der Sicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist erfolgsbezogen, aber nicht grenzenlos. Eine hundertprozentige Sicherheit muss nicht gewährleistet werden. Der Betreiber muss nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und gewissenhafter Anlagenbetreiber für ausreichend halten darf.

Wenn Sie als Kunde die Waschanlage nutzen, müssen Sie sich darauf verlassen können, dass die Anlage sicher ist. Gleichzeitig müssen Sie aber auch die Bedienungshinweise beachten und Ihr Fahrzeug entsprechend vorbereiten.

Welche Beweise sollte ich nach einem Schaden in der Waschanlage sichern?

Nach einem Schaden in der Waschanlage müssen Sie unverzüglich und noch vor Verlassen des Geländes den Schaden dokumentieren.

Sofortige Dokumentation vor Ort

Melden Sie den Schaden umgehend dem Betreiber, bevor Sie das Gelände verlassen. Eine spätere Meldung ist zwar rechtlich möglich, erschwert aber die Beweisführung erheblich.

Lassen Sie sich vom Betreiber eine schriftliche Bestätigung über die Schadensmeldung geben. Diese Bestätigung stellt kein Schuldeingeständnis dar, sondern dient lediglich als Protokoll des Vorfalls.

Fotodokumentation

Fertigen Sie detaillierte Fotos des Schadens aus verschiedenen Blickwinkeln an. Die Aufnahmen sollten zeitnah nach dem Vorfall gemacht werden, um spätere Zweifel an der Schadensentstehung auszuschließen.

Zeugen und weitere Beweismittel

Suchen Sie nach möglichen Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben. Besonders hilfreich sind andere Kunden, die vor oder nach Ihnen die Waschanlage genutzt haben. Notieren Sie deren Kontaktdaten und bitten Sie um eine schriftliche Erklärung.

Technische Nachweise

Fragen Sie nach den Videoaufzeichnungen der Waschanlage, falls vorhanden. Viele Anlagen sind mit Überwachungskameras ausgestattet, deren Aufnahmen als Beweismittel dienen können.

Sachverständigengutachten

Bei größeren Schäden ist die Begutachtung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen sinnvoll. Der Sachverständige kann die Schadensursache und die zu erwartenden Reparaturkosten dokumentieren.

Welche Schadensersatzansprüche können bei Waschanlagenschäden geltend gemacht werden?

Bei Schäden, die in einer Waschanlage entstehen, können Sie als Geschädigter verschiedene Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese umfassen in der Regel:

Reparaturkosten

Die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs stellen den Hauptteil des Schadensersatzes dar. Hierzu gehören alle notwendigen Aufwendungen, um Ihr Auto wieder in den Zustand vor dem Waschvorgang zu versetzen. Dies kann von der Beseitigung von Kratzern bis hin zum Austausch beschädigter Bauteile reichen.

Wertminderung

Wenn Ihr Fahrzeug durch den Vorfall eine merkantile Wertminderung erlitten hat, können Sie auch hierfür Ersatz verlangen. Dies ist besonders relevant bei neueren oder hochwertigen Fahrzeugen, deren Marktwert durch den Schaden und die anschließende Reparatur gesunken ist.

Nutzungsausfall

Für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug aufgrund der Reparatur nicht nutzen können, steht Ihnen möglicherweise eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp und Ausfallzeit. Alternativ können Sie die Kosten für ein Mietfahrzeug geltend machen, sofern Sie eines benötigen.

Gutachterkosten

Wenn Sie zur Feststellung des Schadens einen Sachverständigen beauftragen, sind die Kosten für das Gutachten in der Regel erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere bei größeren Schäden, bei denen ein Gutachten zur genauen Schadensermittlung notwendig ist.

Rechtsanwaltskosten

Sollten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt einschalten, können auch diese Kosten erstattungsfähig sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Waschanlagenbetreiber seine Haftung zunächst ablehnt.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche setzt voraus, dass der Betreiber der Waschanlage für den Schaden haftet. Dies ist der Fall, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, etwa durch mangelhafte Wartung der Anlage oder unzureichende Hinweise auf mögliche Gefahren.

Beachten Sie, dass die Schadenshöhe genau dokumentiert werden sollte. Fotos des Schadens, Reparaturrechnungen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten können Ihre Ansprüche untermauern. In manchen Fällen kann auch eine Teilschuld des Fahrzeughalters vorliegen, etwa wenn Hinweisschilder missachtet wurden, was zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führen kann.

Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt vom Einzelfall ab. In einem dokumentierten Fall wurde beispielsweise ein Schadensersatz in Höhe von 41.562,25 EUR zugesprochen, der neben den Reparaturkosten auch den Verdienstausfall der Waschanlage umfasste.

Wann greift die Betriebshaftpflichtversicherung des Waschanlagenbetreibers?

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Waschanlagenbetreibers tritt ein, wenn ein nachweisbarer Schaden durch schuldhaftes Verhalten des Betreibers entstanden ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie als Kunde den Schaden während des Waschvorgangs nachweisen können und dieser auf eine Pflichtverletzung des Betreibers zurückzuführen ist. Hierzu zählen:

  • Mangelhafte Wartung der Anlage
  • Fehlerhafte Einweisung der Kunden
  • Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen
  • Technische Defekte im Verantwortungsbereich des Betreibers

Beweislast und Anspruchsdurchsetzung

Wenn Sie einen Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen, kommt Ihnen der Anscheinsbeweis zugute. Das bedeutet, Sie müssen lediglich nachweisen, dass der Schaden während des Waschvorgangs entstanden ist. Der Betreiber muss dann beweisen, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Ausschlüsse der Versicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung greift nicht bei:

  • Schäden durch Ihr eigenes Fehlverhalten, wie Missachtung von Nutzungshinweisen
  • Beschädigungen an nicht serienmäßigen Fahrzeugteilen
  • Schäden durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare technische Defekte

Der Betreiber darf die Haftung nicht pauschal durch seine AGB ausschließen. Bei nachweislich ordnungsgemäßer Wartung und Betrieb der Anlage nach dem Stand der Technik kann die Haftung jedoch entfallen.

Welche rechtlichen Schritte sind nach einem Waschanlagenschaden einzuleiten?

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Bei einem Schaden in der Waschanlage müssen Sie das Fahrzeug noch vor Verlassen des Geländes gründlich kontrollieren. Dokumentieren Sie den Schaden durch Fotos und melden Sie ihn unverzüglich dem Waschanlagenpersonal. Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die festgestellten Schäden vom Personal aushändigen.

Beweissicherung und Dokumentation

Die Beweislast für den entstandenen Schaden liegt bei Ihnen als Fahrzeughalter. Sie müssen nachweisen können, dass der Schaden während der Autowäsche entstanden ist und nicht bereits vorher bestand. Dafür sind Zeugenaussagen, Vorher-Nachher-Fotos und gegebenenfalls ein unabhängiges Gutachten hilfreich.

Schadensregulierung

Nach der Schadensmeldung hat der Waschanlagenbetreiber in der Regel 4 bis 6 Wochen Zeit für die Prüfung des Schadensfalls. Diese Frist beginnt erst, wenn der Schaden exakt beziffert ist. Bei serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen muss der Betreiber grundsätzlich für Schäden haften, die während des Waschvorgangs entstehen.

Weitere Vorgehensweise

Wenn der Betreiber den Schaden anerkennt, wird die Reparatur in die Wege geleitet. Warten Sie die Reparaturfreigabe der Gegenseite ab. Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe kann ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden. Die Schadensregulierung kann bei klarer Sachlage innerhalb von 6 Wochen abgeschlossen sein.

Bei einer Ablehnung der Schadensregulierung durch den Betreiber können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Der Betreiber muss nachweisen, dass er keine Verantwortung für den Schaden trägt oder keine Fehler gemacht hat.


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, eine Gefahrenquelle so abzusichern, dass niemand zu Schaden kommt. Sie basiert auf § 823 BGB und verpflichtet jeden, der einen Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Der Umfang richtet sich nach der Verkehrsauffassung und der Zumutbarkeit. Ein Betreiber einer Waschanlage muss beispielsweise durch technische oder personelle Maßnahmen sicherstellen, dass Kunden die Anlage gefahrlos nutzen können.


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Kausalität

Die Kausalität beschreibt den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen einer Handlung/Unterlassung und einem eingetretenen Schaden. Nach der „Conditio-sine-qua-non-Formel“ muss die Handlung/Unterlassung eine notwendige Bedingung für den Schaden sein. Im Schadensersatzrecht (§§ 249 ff. BGB) ist die Kausalität Voraussetzung für eine Haftung. Beispiel: Hätte der Betreiber den Auswurfbereich überwacht, wäre der Unfall nicht passiert – die mangelhafte Überwachung war kausal für den Schaden.


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Schadensersatz

Schadensersatz ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung (§§ 249 ff. BGB), einen entstandenen Schaden auszugleichen. Ziel ist es, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Ersatz umfasst sowohl den unmittelbaren Schaden (z.B. Reparaturkosten) als auch Folgekosten wie Gutachter- oder Anwaltskosten. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Nachteil.


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Haftung

Haftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung für Schäden und die Pflicht, dafür einzustehen. Sie kann sich aus Vertrag (§§ 280 ff. BGB) oder unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ergeben. Voraussetzungen sind typischerweise eine Pflichtverletzung, ein Schaden, Kausalität und Verschulden. Bei Verkehrssicherungspflichten gilt oft eine verschärfte Haftung, da der Pflichtige für die Sicherheit seiner Einrichtung verantwortlich ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungen. Es wird vorausgesetzt, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt, die einem anderen Schaden zugefügt hat. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, was den Kläger in seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagte stärkt.
  • § 276 Abs. 2 BGB: Hier wird die Sorgfaltspflicht im Rahmen von Schadensfällen definiert. Betroffene Personen müssen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, um Schäden zu vermeiden. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass der Waschanlagenbetreiber nicht die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um die Gefahr einer Schädigung anderer Kunden abzuwenden, was einen direkten Zusammenhang zur Schadensursache herstellt.
  • § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph betrifft die Feststellungen, die im Berufungsverfahren zu treffen sind. Im konkreten Fall hat das Gericht von weiteren Feststellungen abgesehen, was die Beibehaltung des bisherigen Sach- und Streitstandes belegte. Dies ermöglicht es dem Gericht, sich schneller auf die zentrale Fragestellung des Vorliegens einer Schadensersatzpflicht zu konzentrieren.
  • § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Protokollierung der Verhandlung und die Vorgehensweise bei der Prüfungsentscheidung im Berufungsverfahren. Die Entscheidung der Kammer beruht darauf, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse zu einer klaren Verurteilung der Beklagten führten, ohne dass zusätzliche Vernehmungen nötig waren.
  • Anscheinsbeweis in Schadensfällen: Die Rechtsprechung hat den Anscheinsbeweis für Schadensfälle in Waschanlagen etabliert. Sollte ein Schaden jedoch ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers stammen, wird vermutet, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. In diesem Fall war der Schaden auf die unsichere Situation beim Ausfahren nach dem Waschvorgang zurückzuführen, was die Beklagte in der Verantwortung sieht.

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Das vorliegende Urteil

LG Paderborn – Az.: 1 S 63/2010 – Urteil vom 20.01.2021


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