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Urteile aus dem Verkehrsrecht

Urteile und Artikel aus dem Verkehrsrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Verkehrsrechts.

Wissenswertes zum Verkehrsrecht

Mit jedem verkehrsrechtlichen Problem sind Sie bei den Rechtsanwälten Kotz aus Kreuztal bei Siegen an der richtigen Adresse!

Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und kann Sie daher besonders fundiert und qualifiziert beraten!

Das Verkehrsrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet. Es umfasst verschiedene Teilbereiche. Zu nennen sind insbesondere das Verkehrsstrafrecht, das Verkehrsverwaltungsrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Auf dieser Seite informieren wir Sie aktuell über:

Informationen rund um das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall und zu den Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall erhalten Sie in diesem Beitrag.

Unser Beratungsangebot

Hier sind Sie richtig! Sollten Sie ein verkehrsrechtliches Problem haben, rate ich Ihnen dringend dazu, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein kompetenter Rechtsbeistand ist gerade bei Unfällen mit nicht ganz geringen Sach- oder Personenschäden unerlässlich, damit man als juristischer Laie gegenüber Polizei, Justiz und Behörden nicht auf verlorenem Posten steht.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht und Autorecht in SiegenAuch wenn Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren möchten, ist dies nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes effektiv möglich. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht befasse ich mich täglich mit der Überprüfung und Anfechtung von Bußgeldbescheiden, der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen und der Verteidigung von Mandanten in Verkehrsstrafsachen. Dabei bin ich stets über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen informiert, sodass ich die Interessen meiner Mandanten ideal durchsetzen kann.

Dabei gilt grundsätzlich: kein Beratungsweg ist unmöglich. Bei der Kanzlei Kotz aus dem Siegerland sind Sie auch als auswärtiger Mandant in guten Händen. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.

Wenn Sie eine Frage zum Thema Verkehrsrecht oder Autorecht haben, eine rechtssichere Einschätzung eines Sachverhalts oder eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie auf vielfältige Weise mit den Rechtsanwälten Kotz in Kontakt treten.

Viele Fragen und Probleme lassen sich erfahrungsgemäß bereits im Rahmen einer kostengünstigen Online-Rechtsberatung klären.

Ebenso können Sie neben den Informationen auf dieser Homepage auch in unserem Verkehrsportal und Verkehrsrechtsforum kostenlose Rechtsinformationen erhalten. Zu besonders relevanten Themen entwerfen wir immer wieder Info-Flyer, welche wir auf dieser Homepage zur Verfügung stellen und zum kostenlosen Download anbieten.

In Kontakt treten können Sie mit uns selbstverständlich auch per E-Mail, Telefon oder Fax. Interessierten stehen wir nach Absprache auch in einem Online-Chat Rede und Antwort. Sie müssen sich nicht an Vekehrsanwälte aus ihrer Region wenden; erfahrungsgemäß gibt es keinen Fall, den wir nicht aus der Ferne lösen können.

Dennoch sind wir selbstverständlich gerne bereit Sie persönlich in unseren Räumlichkeiten in Kreuztal bei Siegen oder an einem anderen Ort zu beraten.

Bußgeldbescheid und Widerspruch

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder andere Normen, welche den Straßenverkehr betreffen, werden häufig mit einem Verwarngeld (unter 40 €) oder einem Bußgeld (40 € oder mehr) geahndet.

Städte und Gemeinden haben diese Sanktionen schon seit langer Zeit als lukrative Einnahmequelle für sich entdeckt und treiben die Überwachung der Verkehrsteilnehmer durch Kameras, Radarfallen und Polizisten immer weiter voran.

In der Praxis schießen Kontrolleure auch mal über das Ziel hinaus und halten sich beispielsweise nicht an die strengen gesetzlichen Vorgaben für die korrekte Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen. Auch aus anderen Gründen sind Bußgeldbescheide nicht selten rechtswidrig. Die Schwierigkeit besteht häufig darin, dies zu erkennen und zu beweisen.

Betroffene sollten sich, wenn sie der Meinung sind, dass sie zu Unrecht einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden, gegen den Bußgeldbescheid mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zur Wehr setzen.

Ein Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt sich!

Ein sorgfältig begründeter Widerspruch hat nicht selten Erfolgsaussichten. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß ich, welche Einzelheiten für einen erfolgreichen Widerspruch von Bedeutung sind, wo sich Möglichkeiten der Verteidigung bieten und wie man diese optimal ausschöpft. Mit der Begründung von Widersprüchen befasse ich mich täglich. Ich prüfe jeden Einzelfall auch auf Verfahrensmängel und versuche die Unschuld meines Mandanten nachzuweisen oder zumindest hinreichende Zweifel an der Schuld vorzubringen. Sie Verwendung aktueller Literatur und die Hinzuziehung der neusten Urteile aus der Rechtsprechung ist für mich dabei eine Selbstverständlichkeit. Häufig lässt sich durch eine solche umsichtige und durchdachte Vorgehensweise herausfinden, dass bestimmte Vorgehensweisen der Bußgeldstelle der aktuellen Rechtsprechung entgegenstehen und der Bußgeldbescheid somit rechtswidrig ist. Insofern ist die aktuelle Information ein wichtiger Aspekt meiner täglichen Arbeit.

Die Höhe der Verwarn- oder Bußgelder ergibt sich im Normalfall aus dem Bußgeldkatalog (BKatV). In diesem ist auch geregelt, welches Fahrverbot der einzelne Verstoß im Regelfall nach sich zieht. Der Bußgeldkatalog geht grundsätzlich von fahrlässigem Verhalten und alltagstypischen Umständen aus. In begründeten Einzelfällen können Gerichte oder Bußgeldstellen von den Richtwerten des Bußgeldkataloges abweichen. So ist etwa bei vorsätzlichem Verhalten eine Abweichung nach oben vorgesehen. Andererseits kommen aber auch mildernde Umstände in Betracht. Diese gilt es, genau wie das Fehlen des Vorsatzes, der Bußgeldstelle oder dem Gericht gegenüber nachzuweisen.

Eine typische Ordnungswidrigkeit ist beispielsweise die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h. Sie wird laut Bußgeldkatalog mit einem Regelfahrverbot ab einem Monat geahndet. Wenn das Fahrverbot die Existenz des Betroffenen gefährden würde kann das Gericht von einer Verhängung des Fahrverbotes absehen. Diese und zahlreiche ähnliche Ausnahmen eröffnen Spielräume zur Verhinderung oder Verringerung des Fahrverbotes.

Sollten Sie Beratungsbedarf haben, können Sie gerne jederzeit Kontakt mit mir aufnehmen.

Der Bußgeldkatalog

Der Bussgeldkatalog (BkatV) bestimmt die Höhe beziehungsweise die Dauer von Verwarnungsgeldern und Fahrverboten für die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Er beinhaltet auch die maßgeblichen Vorschriften für ihre Erteilung, wobei jedem Verdächtigen zunächst fahrlässiges Verhalten und alltagstypische Tatumstände unterstellt werden. In begründeten Einzelfällen können Richter und Bussgeldstellen von dieser Vermutung absehen und entsprechend geringere Strafen verhängen. Diese „mildernden Umstände“ gilt es den entsprechenden Stellen nachzuweisen.

Eine ganz typische Ordnungswidrigkeit ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 30 km/h. Sie wird laut Bussgeldkatalog mit einem Regelfahrverbot ab 1 Monat geahndet. In Ausnahmefällen, wenn das Fahrverbot die Existenz des Betroffenen gefährden würde, kann der Richter darauf verzichten. Diese und ähnlichen Ausnahmen öffnen Spielräume um ein Bußgeldverfahren abzuschmettern oder zumindest das Strafmaß zu reduzieren.

Wenn Sie Fragen zum Thema Bußgeld haben, eine rechtsverbindlichen Auskunft oder eine anwaltliche Überprüfung ihres Bußgeldbescheides benötigen, können Sie sich jederzeit an mich wenden. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Verkehrsstrafrecht

Schwere Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht sind Verkehrsstraftaten und werden dementsprechend mit empfindlichen Strafen geahndet.

Zu den Verkehrsstraftaten zählen insbesondere:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Umfallort, § 142 des Strafgesetzesbuches (StGB)
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Vollrausch, § 323 a StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB

Täter müssen mit empfindlichen Geldstrafen, dem Verlust des Führerscheins und in schweren Fällen auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht rate ich Ihnen bei einer polizeilichen Vernehmung keine Angaben zu machen und lediglich die Personalien zu anzugeben. Jeder Tatverdächtige hat das Recht einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Von diesem Recht sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, um durch das besonnene Verhalten eines Experten schwere Konsequenzen zu verhindern. Selbstverständlich stehe ich Ihnen zu diesem Zweck gern zur Verfügung.

Führerscheinverlust und MPU

Viele Autofahrer fürchten den Verlust des Führerscheins wie der Teufel das Weihwasser. Bei Verkehrsstraftaten ist der Führerschein häufig in Gefahr. Auch ohne die Begehung von Verkehrsstraftaten kann es jedoch zum Führerscheinentzug kommen. Aktuell ist dies noch bei Erreichung der 18-Punkte-Grenze im deutschen Verkehrszentralregister in Flensburg der Fall. Hier gilt es frühzeitig das Punktekonto im Blick zu behalten und auch bei geringfügigen Verstößen, welche nur eine geringe Punkterhöhung nach sich ziehen, fachanwaltlich prüfen zu lassen, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis verhindernwar oder sich die Punkte eventuell verhindern lassen. Bezüglich der Verkehrsstraftaten ist es wichtig bereits den Verlust der Fahrerlaubnis zu verhindern. Ist der Führerschein einmal weg, ist das Kind häufig in den Brunnen gefallen und eine Wiedererlangung nur schwer möglich. Diese erfordert unter anderem einen Antrag und die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Diesen so genannten „Idiotentest“ bestehen über 50 % der Teilnehmer im ersten Anlauf nicht. Konsultieren Sie daher rechtzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um schlimmeres zu verhindern!

Als Verkehrsrechtsanwalt bin ich mit den Abläufen auf diesem Rechtsgebiet bestens vertraut. Erfahrungsgemäß fällt die Entscheidung über die Haftung der Versicherung oder den Einzug der Fahrerlaubnis oft schon am Anfang des Strafverfahrens, hier gilt es frühzeitig die Interessen des Mandanten zu schützen und entsprechend zu handeln.

Viele Autofahrer fürchten den Verlust des Führerscheins, bei Verkehrsstrafsachen ist der Führerschein häufig in Gefahr. Es ist ganz wichtig, den Einzug des Führerscheins unter allen Umständen zu vermeiden, ist der erst einmal weg, müssen die Betroffenen die Wiedererlangung beantragen und die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) bestehen. Laut Statistik scheitern aber 50% der Prüflinge im ersten Anlauf am so genannten „Idiotentest“.

Nicht jede Alkoholfahrt endet mit dem Verlust des Führerscheins und der MPU, in der Praxis kommt es auf die konkreten Tatumstände und den Promillewert des Fahrers an. Nur bei Wiederholungstätern, nach einem alkoholbedingten Unfall oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) wird der Führerschein regelmäßig eingezogen, in anderen Fällen ist es häufig möglich die Standardvermutung der Führerscheinstelle, der Fahrer konsumiere regelmäßig Alkohol oder Drogen, zu widerlegen und eine mildere Strafe zu erreichen.

Reform des Flensburger Punktesystems

Ab dem 01.05.2014 tritt für das Punktesystem eine wesentliche Änderung in Kraft. Zum einen ist das die Umbenennung des bisherigen Verkehrszentralregister in Fahrereignungsregister. Und zum anderen werden wesentliche Änderungen an der Verteilung der Punkte vorgenommen. Es wird ab dem genannten Datum nur noch bis zu maximal drei Punkte pro Regelverstoß geben, jedoch wird Grenze ab wann der Führerschein entzogen wird deutlich herabgesetzt. Die Verteilung der neuen Punkt ist wie folgt:

  • 3 Punkte gibt es dann für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit wenn in der Entscheidung der Führerschein entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt wurde
  • 2 Punkte gibt es demnach für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit wenn keine Entziehung des Führerscheins oder eine isolierte Sperre verhängt wurde. Ebenso gibt es 2 Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten
  • 1 Punkt für gibt es ab dem 01.05.2014 für normale verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten

Neu ist auch, dass anders als beim bisherigen System nicht mehr alle Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße ab 40 Euro gespeichert werden, sondern nur noch solche welche in Anlage 13 FeV aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten sind mit Geldbußen ab 60 Euro.

Bei Inkrafttreten des neuen Punktesystems werden zunächst sämtliche bisherigen Eintragungen gelöscht, welche nach den neuen Vorschriften nicht mehr zu speichern sind. Die danach noch verbleibenden Punkte werden entsprechend der neuen Vorschrift dann in das neue System umgerechnet.

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Erreicht ein Verkehrsteilnehmer 4 oder 5 Punkte erhält er eine schriftliche Ermahnung. Bei Erreichen von 6 oder 7 Punkte wird er schriftlich verwarnt. Darüber hinaus wird er auf ein freiwilliges Fahreignungsseminar hingewiesen. Für eine Teilnahme wird dem sündigen Verkehrsteilnehmer bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten 1 Punkt abgezogen.

Wird die neue magische Grenze von 8 (statt bisher 18) Punkten erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Erst nach frühestens 6 Monaten darf eine neue erteilt werden, wobei davor gewöhnlicherweise eine erfolgreiche MPU notwendig ist.

Eine Tilgung der Punkte erfolgt zukünftig in festen Fristen, also ohne dass neu hinzukommende Punkte die Tilgung alter Punkte verhindern.

Die Frist hierzu betragen:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt -> 2 Jahre und sechs Monate
  • Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten -> 5 Jahre
  • Straftaten mit 2 Punkten -> 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten -> 10 Jahre.

Neu ist weiterhin, dass das Kraftfahrt-Bundesamt jedwede Entscheidung im Zusammenhang mit Fahrten unter Alkohol oder Drogen an die dafür zuständige Behörde melden muss.

Die Probezeit für junge Fahrzeugführer

Im Straßenverkehrsrecht gelten während der Probezeit einige Besonderheiten. Mittlerweile allgemein bekannt dürfte das absolute Alkoholverbot für unter 21jährige und für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe sein. Es gibt jedoch einige weitere Sonderregeln.
Besonders interessant ist es für Fahranfänger zu erfahren, wann eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar drohen. Da es für den juristischen Laien aufgrund der Tatsache, dass sich dies aus einem Zusammenspiel zahlreicher Normen verschiedener Gesetze ergibt, praktisch unmöglich ist zu beurteilen, soll dieser Artikel dazu einen Überblick bieten. Ferner soll ein Blick auf die Folgen der Probezeitverlängerung und eventueller weiterer Verkehrsverstöße nach der Verlängerung geworfen werden.

Wie lang dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit ergibt sich aus § 2a Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach dauert die Probezeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Jahre.

Werden Verkehrsverstöße in der Probezeit strenger geahndet als außerhalb der Probezeit?

Dies lässt sich pauschal nicht beantworten. Hinsichtlich der Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes für einzelne Verstöße und hinsichtlich der „Punkte“, die man für einen Verstoß erhält, bestehen aber keine Unterschiede. Jedoch stellt beispielsweise das Fahrzeugführen mit einer Blutalkoholkonzentration mit 0,2 Promille in der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit dar, außerhalb der Probezeit hingegen nicht. Dies ergibt sich aus § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und aus § 24c des Straßenverkehrsgesetzes.

Wann kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit?

Gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn jemand eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Was ist darunter zu verstehen?

Gemäß § 34 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt sich die Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Probezeit nach Anlage 12 der Verordnung. Anlage 12 unterscheidet wiederum zwischen schwerwiegenden Verstößen (so genannte „A-Verstöße“) und weniger schwerwiegenden Verstößen (so genannte „B-Verstöße“). Bereits bei einem A-Verstoß ist der „Lappen weg“. Gleiches gilt bei Begehung von zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit. Wer einen „B-Verstoß“ begeht, erhält also gewissermaßen die gelbe Karte. Bei einer weiteren gelben Karte erfolgt der Platzverweis bzw. die Verlängerung der Probezeit. Derjenige, der einen „A-Verstoß“ begeht, erhält hingegen direkt die rote Karte. Die Probezeit verlängert sich also sofort.

Wann liegt ein A-Verstoß, wann ein B-Verstoß vor?

Zunächst kommen nur Verstöße in Betracht, welche in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Alle Verstöße, welche zu einem Verwarngeld von unter 40 Euro geführt haben, stellen keinen A- oder B-Verstoß dar und führen folglich nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Es ist also im Hinblick auf die Probezeit unproblematisch mehrmals wegen einer nur ganz geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ zu werden.

Ob im Einzelfall ein A- oder ein B-Verstoß vorliegt, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Die folgende Tabelle soll – in Anlehnung an Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung – eine beispielhafte Übersicht bieten:

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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h mit einem PKW stellt folglich einen A-Verstoß dar. Diese führt folglich zur Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
B-Verstöße sind etwa das Telefonieren am Steuer oder das Fahren mit abgenutzten Reifen.

Kann man gleichzeitig mehrere Verstöße begehen?

Ja! Darin ist eine besondere Gefahr für Fahranfänger zu sehen. Durch die gleichzeitige Begehung zweier weniger schwerwiegender Verstöße kann es schnell zu einer Probezeitverlängerung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand von der Polizei wegen Telefonierens am Steuer angehalten wird und diese sodann eine unzulässige Veränderung am Fahrzeug, wie etwa zu breite Reifen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, entdeckt und ahndet. Gleiches gilt für die bereits erwähnten abgenutzten Reifen.

Welche Kosten kommen bei einer Verlängerung der Probezeit auf den Fahranfänger zu?

Selbstverständlich muss das jeweilige Bußgeld bezahlt werden. Hinzu treten jedoch weitere Kosten. Es wird nicht nur die Probezeit um zwei Jahre verlängert, es ist zusätzlich an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Preise für ein solches Aufbauseminar schwanken beträchtlich. Regelmäßig ist aber mit Kosten von deutlich über 300 Euro zu rechnen. Wer am Seminar nicht teilnimmt, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Wie gestaltet sich das Aufbauseminar?

Der vorgeschriebene Ablauf des Aufbauseminars ergibt sich aus §§ 35 und 36 der Fahrerlaubnisverordnung. Der Ablauf ist abhängig von den Verstößen, die zur Verlängerung der Probezeit geführt haben. Beispielsweise findet bei Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol ein besonderes Aufbauseminar statt.

Das gewöhnliche Aufbauseminar umfasst vier Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten und eine 30minütige Fahrprobe.

Was passiert, wenn es zu weiteren Verstößen kommt?

Nach einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ wird der Fahrzeugführer verwarnt und ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten angeraten. Die Teilnahme ist freiwillig und mit weiteren Kosten von ca. 300 Euro verbunden.
Kommt es zu einem weiteren „A-Verstoß“ oder zwei weiteren „B-Verstößen“ kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrzeit.
Dies ergibt sich aus § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.


Wenn Sie noch Fragen zum Thema Verkehrsrecht haben, beispielsweise um ihren Führerschein fürchten oder die Fahrererlaubnis wiedererlangen möchten, können Sie sich jederzeit an mich, Dr. Christian Gerd Kotz, Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenden. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Viele Fragen kann ich bereits im Rahmen einer kostengünstigen Rechtsberatung klären, die ich für Mandanten außerhalb der Region Siegen Wittgenstein, auch als Onlinerechtsberatung anbiete.

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